BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2843/14 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (
BGBl I S. 1473
) am 19. November 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Einholung
eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und
Auskunftsverfahrens nach § 1686a BGB.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) und der
Beschwerdeführer zu 2) sind seit 2009 miteinander
verheiratet. Sie sind die rechtlichen Eltern der im Februar
2011 geborenen Beschwerdeführerin zu 3), mit der sie in
einem Haushalt leben.
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a) Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens
begehrt Umgang mit und Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu 3). Er behauptet,
der leibliche Vater der Beschwerdeführerin zu 3) zu sein,
was von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) bestritten wird.
Unstreitig ist hingegen, dass der Antragsteller und die
Beschwerdeführerin zu 1) während der gesetzlichen
Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr hatten und
dem Antragsteller in den ersten Monaten nach der Geburt
begleitete Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin zu 3)
eingeräumt wurden.
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b) Nachdem das Amtsgericht den Antrag des
Antragstellers insgesamt zurückgewiesen hatte, ordnete das
Oberlandesgericht nach § 167a FamFG die Einholung eines
schriftlichen humangenetischen Abstammungsgutachtens zur
Klärung der Frage an, ob der Antragsteller der leibliche
Vater der Beschwerdeführerin zu 3) ist. Die
Beschwerdeführer erklärten daraufhin, die Mitwirkung an der
angeordneten Begutachtung zu verweigern. Sie beantragten
zudem im Wege eines „Anerkenntnisses“, „dem Antrag auf
Auskunft des Antragstellers ohne Inzidentfeststellung der
Vaterschaft stattzugeben“.
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c) Das Oberlandesgericht entschied durch
Zwischenbeschluss gemäß § 167a Abs. 3 in Verbindung mit
§ 178 Abs. 2 FamFG und § 387 Abs. 1 ZPO, dass die
Weigerung, an der Abstammungsbegutachtung mitzuwirken,
rechtswidrig sei. Die Einholung eines Abstammungsgutachtens
sei erforderlich, da dies geeignet sei, die zwischen den
Beteiligten streitige Frage zu klären, ob der Antragsteller
der leibliche Vater der Beschwerdeführerin zu 3) ist. Diese
Feststellung sei notwendige Voraussetzung für einen
Umgangs- und Auskunftsanspruch des Antragstellers gemäß
§ 1686a Abs. 1 BGB. Dem stehe das von den Beschwerdeführern
im Laufe des Verfahrens abgegebene „Anerkenntnis“ nicht
entgegen, da eine Anerkenntnisentscheidung dem Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd sei. Eine
Abstammungsbegutachtung sei allerdings entbehrlich, wenn
bereits feststehe, dass der Antragsteller weder einen
Umgangs- noch einen Auskunftsanspruch habe. Das sei aber
derzeit nicht der Fall. Im Gegenteil sehe der Senat die
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 1686a Abs.
1 Nr. 2 BGB derzeit - mit Ausnahme der leiblichen
Vaterschaft des Antragstellers - als gegeben an. Das
bisherige schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und
das Ergebnis der Anhörung rechtfertigten insbesondere nicht
die Einschätzung, dass die Verpflichtung der
Beschwerdeführer zu 1) und 2) zur Auskunft dem Wohl der
Beschwerdeführerin zu 3) widersprechen würde. Die
Untersuchung sei auch zumutbar. Insbesondere die
psychischen Auswirkungen der Untersuchung selbst seien zu
vernachlässigen. Dass das mögliche Ergebnis der
Untersuchung - die Feststellung der Vaterschaft des
Antragstellers - mit unzumutbaren psychischen Auswirkungen
verbunden wäre, sei nicht ersichtlich. Den
Beschwerdeführern zu 1) und 2) sei bewusst, dass der
Antragsteller als leiblicher Vater der Beschwerdeführerin
zu 3) in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund sei
unwahrscheinlich, dass durch die mögliche Bestätigung ihrer
Befürchtung zusätzliche psychische Belastungen
entstünden.
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2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde, die Anordnung der Einholung eines
Abstammungsgutachtens verletze sie in ihren Grundrechten.
Das Oberlandesgericht habe vor allem die Frage der
Kindeswohldienlichkeit nicht ausreichend geprüft und
beantwortet. Weil eine Abstammungsuntersuchung in die
Grundrechte der Beschwerdeführer eingreife, sei zunächst
sicher festzustellen, ob die weiteren Voraussetzungen eines
Auskunftsanspruchs bestehen, bevor die Frage der Abstammung
geklärt werde.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Weder kommt ihr
grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung
verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
Die Anordnung und Durchführung einer
Abstammungsuntersuchung greift zwar in Grundrechte der
Beschwerdeführer ein. Der Grundrechtseingriff ist jedoch
verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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1. Anordnung und Durchführung einer
Abstammungsuntersuchung, durch die nach § 1686a BGB in
Verbindung mit § 167a FamFG die leibliche Vaterschaft
geklärt wird, greifen insbesondere in das durch Art. 6 Abs.
1 GG geschützte Familienleben der bestehenden Familie ein.
Die Familie ist durch die Anordnung der Abstammungsklärung
mit dem Verdacht und einer Möglichkeit der Aufdeckung
fehlender leiblicher Abstammung des Kindes vom rechtlichen
Vater konfrontiert. Das nimmt den Beteiligten Gewissheit
und Vertrauen in ihre familiären Beziehungen und hemmt das
gemeinsame Familienleben; die Belastung des Familienlebens
ist besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung
herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher
Vater des Kindes ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn.
105 f.).
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2. Der Grundrechtseingriff ist
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er beruht auf
gesetzlicher Grundlage (a) und ist verhältnismäßig (b).
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a) Der Eingriff beruht auf den die
Grundrechte der Mitglieder der bestehenden Familie
beschränkenden § 1686a BGB, § 167a FamFG. Zwar ist das
Familiengrundrecht vorbehaltlos gewährleistet. Es ist
jedoch ausgestaltungsbedürftig und aufgrund
verfassungsimmanenter Schranken beschränkbar. Eine
verfassungsimmanente Schranke findet der Schutz der
bestehenden Familie hier im verfassungsrechtlich
grundsätzlich anzuerkennenden Wunsch des leiblichen Vaters
nach Umgang und nach Auskunft über das Kind. In
gesetzlicher Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten
Schranke ermächtigt § 167a FamFG die Gerichte zur Anordnung
einer Abstammungsuntersuchung, sofern dies in Verfahren,
die das Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters
nach § 1686a BGB betreffen, zur Klärung der leiblichen
Vaterschaft erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat damit in
Reaktion auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 -
23338/09 -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09 -,
juris) dem mutmaßlichen leiblichen Vater zur Durchsetzung
des neu geschaffenen Umgangs- oder Auskunftsanspruchs eine
Abstammungsklärung auch dann ermöglicht, wenn wie hier eine
Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
BGB wegen der sozial-familiären Beziehung zwischen
rechtlichem Vater und Kind nicht in Betracht kommt. Damit
hat der Gesetzgeber die Gerichte ermächtigt, unter den in
§ 1686a BGB, § 167a FamFG geregelten Voraussetzungen den
Schutz der bestehenden sozialen Familie hinter dem
Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu
lassen.
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b) Die aufgrund der genannten Regelungen
ergangene Anordnung einer Abstammungsuntersuchung genügt
den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Danach dürfen die Betroffenen keiner
Abstammungsuntersuchung unterzogen werden, die zur
Entscheidung über den Umgangs- oder Auskunftsanspruch nach
§ 1686a BGB nicht erforderlich ist und damit das
Familienleben unnötig belastete. Die bestehende Rechtslage
erlaubt es, dem Rechnung zu tragen (aa), was das
Oberlandesgericht vorliegend getan hat (bb).
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aa) Der Anspruch auf Umgang sowie Auskunft
gemäß § 1686a Abs. 1 BGB setzt neben der leiblichen
Vaterschaft des Antragstellers voraus, dass dieser
ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und dass der
Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB),
beziehungsweise dass die Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse dem Wohl des Kindes nicht widerspricht und der
Antragsteller an der Auskunft ein berechtigtes Interesse
hat (§ 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, bleibt das Begehren des
mutmaßlichen leiblichen Vaters unabhängig davon erfolglos,
ob leibliche Vaterschaft besteht oder nicht. Aus dem Gesetz
ergibt sich nicht, in welcher Reihenfolge die
Anspruchsvoraussetzungen durch das Gericht zu klären sind.
Insbesondere ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die
Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn
sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen.
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Von Verfassungs wegen darf die Reihenfolge
der Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a BGB
indessen nicht im Belieben des Gerichts stehen, weil die
Betroffenen nicht mit Grundrechtseingriffen belastet werden
dürfen, die nicht erforderlich sind. Insbesondere dürfen
die Gerichte die Reihenfolge nicht allein aus das
Gerichtsverfahren betreffenden Praktikabilitätserwägungen
wählen. Wegen der familiären Auswirkungen der
Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger
Eingriffe in das Familiengrundrecht vielmehr geboten sein,
die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das
Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; ist hingegen absehbar,
dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für
die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt
geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember
2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 106). Wenn sich die Frage
der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne
großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht danach in der
Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen dürfen.
Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Klärung der
sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1686a BGB
scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn nach dem Stand der
Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen
ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen
und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen
des Familienlebens wären, desto eher darf eine
Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der
sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Bei
der Beurteilung der Beeinträchtigungen des Familienlebens
kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die
Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers
zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht. Der
Wortlaut von § 1686a BGB und § 167a FamFG lässt die
Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu.
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bb) Dies zugrunde gelegt, begegnet die
Anordnung der Abstammungsuntersuchung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, obwohl die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geklärt
sind. Das Oberlandesgericht nimmt in nicht zu
beanstandender Weise an, dass erhebliche psychische
Auswirkungen der Abstammungsklärung auf die Beteiligten
nicht zu befürchten sind, weil hier unstreitig ist, dass
eine leibliche Vaterschaft des Antragstellers in Betracht
kommt. Das Gericht hat zudem festgestellt, derzeit sehe es
die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 1686a
Abs. 1 Nr. 2 BGB - mit Ausnahme der leiblichen Vaterschaft
des Antragstellers - als gegeben an. Insbesondere die
vorläufige Annahme, dass die Auskunft dem Wohl des Kindes
nicht widerspreche, erscheint hier angesichts des Umstandes
nicht unplausibel, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2)
selbst einen solchen Anspruch „anerkannt“ haben und damit
zu erkennen gegeben haben, dass aus ihrer Sicht der
Auskunft über das Kind keine unüberwindbaren
Kindeswohlbelange entgegenstehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.