BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 285/01 -
des Herrn Dr. S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. August 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und
berufsständischer Versorgung.
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1. Der Beschwerdeführer ist Arzt. Vom
1. Juli 1989 an war er abhängig beschäftigt und
Pflichtmitglied bei der Baden-württembergischen
Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Wegen
dieser Pflichtmitgliedschaft befreite die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1989 auf
seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
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Von 1. August 1994 bis 31. März 1996
war der Beschwerdeführer als Managementberater bei der Firma
K. in München beschäftigt. Die als Einzugsstelle zuständige
Krankenkasse stellte mit Bescheid vom 10. August 1995
gegenüber dem Beschwerdeführer fest, er sei wegen dieser
Beschäftigung seit dem 1. August 1994 in der
Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig.
Mit der gegen diesen Bescheid und den ihn bestätigenden
Widerspruchsbescheid gerichteten Klage hatte er beim
Sozialgericht und beim Landessozialgericht Erfolg. Das
Bundessozialgericht wies dagegen die Klage ab, soweit in dem
Bescheid für die Zeit ab 1. September 1995 die
versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers
festgestellt wurde. In der Begründung ist unter anderem
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit
bei der Firma K. nach § 1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen. Die
Befreiung vom 22. August 1989 habe sich nicht darauf
erstreckt. Für Personen, die am 31. Dezember 1991 von
der Versicherungspflicht befreit gewesen wären, würde
§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anordnen, dass
diese in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit befreit blieben. Die Versicherungspflicht in
Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstrecke,
trete kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid brauche
deshalb nicht aufgehoben zu werden.
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2. Mit seiner gegen die im
Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen und gegen das
Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine
Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung verstoße
gegen Art. 2, Art. 3, Art. 14 in Verbindung
mit Art. 12 und gegen Art. 20 GG. Das
Bundessozialgericht habe zudem Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer während des streitgegenständlichen Zeitraums
nur deshalb nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerks der
Ärzte in Bayern geworden sei, weil er seine Mitgliedschaft
bei der Baden-württembergischen Versorgungsanstalt aufrecht
erhalten habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die
Feststellung, der Beschwerdeführer sei im
streitgegenständlichen Zeitraum in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen, nicht
berührt. Das Grundrecht vermittelt keinen Anspruch darauf,
als abhängig Beschäftigter nicht der Versicherungspflicht zu
unterliegen.
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a) Die Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht als solche kann nicht Gegenstand
des Eigentumsschutzes sein. Öffentlich-rechtliche
Rechtspositionen des privaten Einzelnen sind dann in den
Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen,
wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt, die der
des Eigentümers entspricht. Eine derartige eigentumsähnliche
Verfestigung ist dann gegeben, wenn nach der gesamten
Ausgestaltung des subjektiv-öffentlichen Rechts und nach dem
rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es ausgeschlossen
erscheint, dass der Staat dieses ersatzlos entziehen kann
(vgl. BVerfGE 45, 142 m.w.N.). Daran fehlt
es hier, weil die Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht nicht auf eigener Leistung,
sondern auf staatlicher Gewährung beruht (vgl.
BVerfGE 29, 283 ; 45, 142 ).
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b) Das Eigentumsgrundrecht ist aber auch unter
anderen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt. Die im
Versorgungswerk erworbene Anwartschaft auf Leistungen, der
grundsätzlich Eigentumsschutz zukommt, bleibt von der
Feststellung der Rentenversicherungspflicht unberührt. Dass
ein Betroffener möglicherweise nach Beendigung einer
Befreiung wegen nicht erfüllter und nicht erfüllbarer
Wartezeiten nicht mehr in der Lage ist, sie zum Vollrecht
erstarken zu lassen, bewirkt keinen Eigentumseingriff (vgl.
#BVerfGE 98, 365 ). Die Aussicht, durch
Zahlung weiterer Beiträge und Zurücklegung weiterer
Versicherungszeiten eine besonders ertragreiche
Altersversorgung zu erlangen, ist eigentumsrechtlich nicht
geschützt.
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2. Die Feststellung der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt den
Beschwerdeführer auch nicht in anderen Grundrechten.
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a) Es ist unter keinem grundrechtlichen
Gesichtspunkt geboten, dem Beschwerdeführer die aus seiner
Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht
von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm
ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils
günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr
festzuhalten und die Anwendung aller anderen
Versicherungspflichten auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September
1990, NJW 1991, S. 746 ), auch wenn nach dem
Vortrag des Beschwerdeführers die weitere Zugehörigkeit zur
Versorgungsanstalt erheblich günstiger wäre als ein Wechsel
zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können
Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln,
verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont
zu bleiben.
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b) Die Pflichtmitgliedschaft und die damit
einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei
Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung
Sorge tragen könnten, nicht Art. 2 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 29, 221 ). Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale
Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft,
sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung
voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass
diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst
anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur
Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial
schutzbedürftig sind (vgl. BVerfGE 18, 257
).
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c) Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in
denen das geltende Recht, weil es bei einem Wechsel des
Versorgungssystems dem Einzelnen Nachteile zumutet, unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes der Freiheit der Wahl des
Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig
ist. Jedenfalls kann dies für den Beschwerdeführer nicht
festgestellt werden. Da die Versorgungsanstalt keine
leistungsrechtlichen Wartezeiten kennt, kann die Anwartschaft
des Beschwerdeführers ohne weiteres zum Vollrecht erstarken.
Es bedarf keiner Erörterung, ob angesichts dessen die
rechtliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers überhaupt
über das Maß hinausgeht, das generell mit der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
verbunden ist. Jedenfalls erscheinen eventuell verbleibende
Nachteile zu geringfügig, als dass man aus dem Grundgesetz
einen Anspruch des Beschwerdeführers daraus herleiten könnte,
bis auf Weiteres oder gar auf Dauer von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
verschont zu bleiben, um seiner Beschwer abzuhelfen.
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d) Die Aufhebung des mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des
Bundessozialgerichts ist auch nicht aus Gründen des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes geboten. Denn der
Beschwerdeführer kann gemäß § 28 g Satz 4
SGB IV nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht nach
§ 28 o Abs. 1 SGB IV für eine
Beitragsnachforderung persönlich in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht, indem es die Wirkung
der Feststellung der Versicherungspflicht im Bescheid vom
10. August 1995 auf den Zeitraum nach dem
1. September 1995 beschränkt hat, dem schutzwürdigen
Vertrauen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung
getragen.
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3. Auch eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die Begründung
der Verfassungsbeschwerde ist insoweit schon nicht geeignet,
die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
plausibel darzulegen. Denn der Beschwerdeführer ist offenbar
von einem anderen materiell-rechtlichen Ansatz als das
Bundessozialgericht ausgegangen. Der von ihm im Rahmen von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
hervorgehobene Umstand, dass die Beschäftigung im
streitgegenständlichen Zeitraum eine Pflichtmitgliedschaft im
Versorgungswerk der Ärzte in Bayern begründet habe, war nach
der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts
unerheblich.
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Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass das
Bundessozialgericht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs
verstoßen hätte.
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a) Der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG
ergebenden Aufklärungspflicht ist das Bundessozialgericht
nachgekommen, indem es den Beschwerdeführer mit
Berichterstatterschreiben vom 1. November 2000 auf seine
von den Vorinstanzen abweichende Rechtsauffassung aufmerksam
gemacht hat. Dadurch ist der Beschwerdeführer in die Lage
versetzt worden, eine Gegenrüge zu erheben (vgl.
Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002,
§ 170 Rn. 4 a). Dass das Bundessozialgericht an die
Erhebung der Gegenrüge zu strenge formale Anforderungen
gestellt haben könnte, ist nicht erkennbar.
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b) Es ergibt sich auch nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 65, 293
; 70, 288 ), das
Bundessozialgericht könnte relevanten Vortrag des
Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen haben. Die
konkreten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Gericht
dessen Äußerungen lediglich für rechtlich unerheblich
gehalten hat. Dagegen bietet Art. 103 Abs. 1 GG
jedoch keinen Schutz (vgl. BVerfGE 11, 343 ;
stRspr). Vortrag in den Vorinstanzen, auch wenn er sich aus
den Verfahrensakten ergeben sollte, muss das
Bundessozialgericht als Revisionsgericht grundsätzlich nicht
berücksichtigen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.