BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 285/06 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 23. November 2006 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ausdehnung des als grundsätzlich "beleidigungsfrei"
anzusehenden Bereichs vertraulicher Kommunikation bei der
persönlichen Korrespondenz von Strafgefangenen.
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1. Der wegen vielfachen Kindesmissbrauchs zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte geschiedene
Beschwerdeführer befand sich zunächst in Untersuchungshaft in
der Justizvollzugsanstalt M. Dort wurde er wegen der Taten,
deretwegen er verurteilt worden war, von Mitgefangenen
gedemütigt und misshandelt, so dass er seine Zelle nicht
verlassen konnte und schließlich auf Betreiben der
Anstaltsärztin in die Justizanstalt L. verlegt wurde.
Während eines Verschubungsaufenthalts zurück in die
Justizvollzugsanstalt M. lernte er einen Mitgefangenen
kennen, zu dem sich eine freundschaftliche Beziehung
entwickelte. Nachdem der Beschwerdeführer wieder in die
Justizvollzugsanstalt L. verlegt worden war, schrieb er dem
Mitgefangenen einen Brief, in welchem er die Verhältnisse in
der Justizvollzugsanstalt L. lobte und insbesondere auch die
dortigen Justizvollzugsbediensteten als "echt super"
bezeichnete. In dem Brief heißt es weiter: "Kein Vergleich
mit den unfähigen Arschlöchern aus M. Du wirst hier wie ein
Mensch behandelt und nicht wie ein Stück Dreck.". Der Brief
wurde im Rahmen der Briefkontrolle aufgrund eines
Beschlusses des Amtsgerichts M. angehalten; ein
Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt M. stellte
Strafantrag.
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2. Durch das angegriffene Urteil des
Amtsgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Höhe von je
2,00 € verurteilt. In dem Urteil heißt es unter anderem,
die Tat sei nicht gemäß § 193 StGB straffrei, da der
Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Rechtswidrigkeit einer beleidigenden Äußerung im Hinblick auf
den Schutzbereich des Art. 5 GG entfalle, wenn es sich
um Äußerungen in Gefangenenpost handele. Diese Äußerungen
unterlägen dem besonderen Schutzbereich des Art. 5 GG
nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur dann, wenn es sich
dabei um Post an Familienangehörige handele. Allein die
freundschaftliche Beziehung zu dem Mitgefangenen begründe
kein solches Intimitäts- und damit Ausnahmeverhältnis, dass
die Äußerungen des Gefangenen im Hinblick auf den
Schutzbereich des Art. 5 GG gerechtfertigt wären.
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3. Mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluss
des Landgerichts wurden die Berufungen der Staatsanwaltschaft
und des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie
offensichtlich unbegründet seien (§ 313 Abs. 2
StPO).
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG). Das Amtsgericht habe
verkannt, dass die Rechtswidrigkeit einer beleidigenden
Äußerung in der Gefangenenpost nicht nur dann entfalle, wenn
es sich um Post an Familienangehörige handele, sondern auch
bei Schreiben an nahe stehende Vertrauenspersonen. Für ihn
als Strafgefangenen gebe es als Bezugspersonen nur
Mitinhaftierte; aus seinem Schreiben lasse sich unschwer das
enge freundschaftliche Verhältnis zu dem Adressaten erkennen.
Der Brief zeige insgesamt, dass er seiner Vertrauensperson
lediglich seine inneren Empfindungen preisgegeben habe, ihr
seine Emotionen, auch Frustrationen, habe mitteilen
wollen.
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5. Der Bundesgerichtshof hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da ein
bloßes Freundschaftsverhältnis, das anders als ein
verwandtschaftliches Verhältnis oder eine Ehe nicht anhand
objektiver Kriterien beurteilt werden könne, nicht die
Vermutung begründe, dass sich die beteiligten Personen per se
und ausnahmslos ein besonderes Vertrauen entgegen
brächten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93 b in Verbindung mit
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbes.
BVerfGE 90, 255 ). Danach ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, indem sie dem aus
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) folgenden
Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung getragen
haben.
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1. Die Äußerung des Beschwerdeführers genießt
den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG, die allerdings durch die Vorschriften zum
Schutz der persönlichen Ehre beschränkt wird. Bei der
Bestimmung dieser Schranken ist wiederum zu beachten, dass
das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dem
Einzelnen auch Schutz im Intim- und Privatbereich
gewährt.
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Bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen
und Vertrauenspersonen, die in eine Sphäre fallen, die gegen
die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt
ist, tritt der Aspekt der Ehrverletzung eines von der
Äußerung Betroffenen gegenüber dem einer freien Entfaltung
der Persönlichkeit des sich Äußernden zurück. Zum
Persönlichkeitsschutz gehört unter den Bedingungen eines
besonderen Vertrauensverhältnisses die Möglichkeit des
Einzelnen, seine Emotionen frei auszudrücken, geheime Wünsche
oder Ängste zu offenbaren und das eigene Urteil über
Verhältnisse und Personen oder eine entlastende
Selbstdarstellung freimütig kundzugeben. Unter solchen
Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden
oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts
nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen
Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit
und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz,
der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen
vor geht (vgl. BVerfGE 90, 255 ). Die
strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur tragen dem
Rechnung, indem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht
anwesende Dritte in besonders engen Lebensbeziehungen einen
Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien
Sphäre zugestehen, wenn die Mitteilungen Ausdruck des
besonderen Vertrauens sind und mit ihrer Weitergabe an Dritte
nicht gerechnet werden muss (vgl. KG, StV 2002, S. 209;
Brandenburgisches OLG, StV 1995, S. 420 ;
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 185
Rn. 12; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl. 2001, vor §§ 185 ff.
Rn. 9 ff.; jeweils m.w.N.). Aus
verfassungsrechtlicher Sicht kommt es nicht entscheidend
darauf an, wie dieses Ergebnis strafrechtsdogmatisch
verankert wird (dazu s. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl. 2001, vor §§ 185 ff. Rn. 9 a),
sofern die betroffenen Rechtspositionen einander in
verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise zugeordnet
werden.
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In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch
schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der
Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung
unterfallen können (vgl. BVerfGE 90, 255 ; vgl.
auch BVerfGE 35, 35 ; 42, 234 ;
57, 170 ). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen
ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sonder
erstreckt sich auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse (vgl.
BVerfGE 90, 255 ).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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a) Die Fachgerichte haben die Reichweite des
verfassungsrechtlichen Schutzes vor der strafrechtlichen
Bewertung der Äußerung als Beleidigung verkannt, indem sie
annehmen, der Vertrauensschutz sei bei Strafgefangenen nur
gegeben, wenn es sich um Post zwischen Familienangehörigen
handele. Zwar mag in Fällen, in denen ein Gefangenenbrief an
einen Familienangehörigen gerichtet ist oder von einem
solchen herrührt, das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1
GG den Schutz verstärken. Der durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährte Schutz vertraulicher Äußerungen
erstreckt sich jedoch darüber hinaus auf andere, in der
Nähebeziehung vergleichbare Arten enger
Vertrauensverhältnisse. Einer Ehe, eines Verwandtschafts-
oder eines Liebesverhältnisses mit der Vertrauensperson
bedarf es nicht. Auch allein stehenden Strafgefangenen, die
mit dem Adressaten oder Absender eines Briefes weder verwandt
sind noch eine Liebesbeziehung mit diesem unterhalten oder
anstreben, aber mit ihm ein enges Vertrauensverhältnis
aufgebaut haben, steht der besondere Schutz vor der
Beurteilung von Äußerungen als Beleidigung zu.
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b) Die Feststellung, ob im Einzelfall zwischen
den an der brieflichen Kommunikation Beteiligten ein
derartiges Vertrauensverhältnis besteht, obliegt den
Fachgerichten. Zu berücksichtigen sind neben dem Charakter
der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der
ehrverletzenden Äußerung.
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Der Brief des Beschwerdeführers an den
Mitgefangenen, in dem die ehrverletzenden Äußerungen
enthalten sind, ist in einem sehr vertrauten Ton gehalten.
Der Beschwerdeführer vergleicht die von ihm kritisierten
Zustände in der Justizvollzugsanstalt M. mit denjenigen in
der Justizvollzugsanstalt L., die er positiv hervorhebt.
Zudem äußert er sich über seine Freundschaft mit dem
Adressaten des Briefs ("Selten, dass man einen solchen
Menschen wie dich hier im Knast, aber auch draußen trifft"),
schildert seine Pläne für sein Leben nach seiner
Haftentlassung ("Man muss aus seinen Fehlern lernen. Man muss
es in Zukunft besser machen …") und spricht dem Empfänger des
Briefs Mut zu ("Wenn es einmal ganz Scheiße hier im Knast ist
und du denkst, es geht überhaupt nichts mehr. Dann denke
daran, dass du nie alleine bist, dass immer einer bei dir
ist, wenn du dich zu ihm bekennst. Gott verlässt uns nicht").
Auf diese Umstände sind die Fachgerichte nicht eingegangen,
weil sie angenommen haben, nur die Kommunikation mit
Angehörigen genieße den besonderen Schutz.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Verfassungsverstoß. Mit der Frage, ob zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Adressaten des Briefes ein den
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts prägendes
Vertrauensverhältnis bestand, haben sich die Fachgerichte
nicht befasst, weil sie von einem unrichtigen Verständnis der
Reichweite des Persönlichkeitsschutzes ausgegangen sind. Die
Sache ist an das Landgericht zurück zu verweisen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG. Mit der Verpflichtung des Freistaats
Bayern, die Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen, zu
denen die Rechtsanwaltsgebühren zählen (vgl. Kunze, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2005, Rn. 18 zu § 34 a),
erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung der bevollmächtigten
Rechtsanwältin.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.