BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 285/10 -
des Rechtsanwalts F...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht
zur Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bestellung von Zwangsverwaltern.
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1. Der Beschwerdeführer ist Jurist. In der
Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002 wurde er vom
Amtsgericht E. in einer Reihe von Zwangsverwaltungsverfahren
zum Verwalter bestellt. Im Januar 2002 verurteilte ihn
dasselbe Amtsgericht wegen versuchter Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Dieses Urteil
wurde allerdings später aufgehoben; das Strafverfahren wurde
im Herbst 2004 eingestellt. Nach seiner Verurteilung in
erster Instanz wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht E.
bis Ende 2004 nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt. Ab
Januar 2005 vergrößerte sich der Bezirk dieses Amtsgerichts.
Für den „Altbezirk“ wurde der Beschwerdeführer nach seiner
Darstellung auch in der Folgezeit bis Ende Oktober 2008 nur
in einem einzigen Verfahren bestellt.
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Bereits im Oktober 2005 hatte der Direktor des
Amtsgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass davon
ausgegangen werde, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen
seine Eignung als Zwangsverwalter bestünden. Er gehöre zu dem
Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die
Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei. Gründe für
seine Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien
nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Einen
Antrag des Beschwerdeführers nach §§ 23 ff. des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG),
das Land Hessen auf Auskunft über die Gründe seiner
fortwährenden Nichtberücksichtigung im „Altbezirk“ zu
verpflichten, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
29. Januar 2008 (20 VA 9/07; veröffentlicht unter anderem in
ZInsO 2009, S. 388) als unzulässig zurück. Im Dezember 2008
stellte der Beschwerdeführer daraufhin beim Oberlandesgericht
einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung und
beantragte festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei,
dass das Amtsgericht ihn in der Zeit von Mitte Januar 2002
bis Oktober 2008 in seinem „Altbezirk“ abgesehen von einem
Verfahren nicht zum Zwangsverwalter bestellt habe.
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Mit Beschluss vom 4. November 2009 wies das
Oberlandesgericht den Feststellungsantrag als unzulässig
zurück. Der Senat ließ die Frage der Statthaftigkeit des
Antrags offen, verwies aber darauf, dass die
§§ 23 ff. EGGVG nicht zur Anwendung kämen, falls es
sich bei der Bestellung von Zwangsverwaltern um
Rechtsprechungs- und nicht um Justizverwaltungsakte handeln
sollte. Der Antrag sei jedoch schon aus anderen Gründen
unzulässig. Allgemeine Feststellungsanträge wie der
vorliegende, der sich im Ergebnis auf eine Vielzahl
gerichtlicher Entscheidungen über einen Zeitraum von
annähernd sieben Jahren beziehe, würden mangels gesetzlicher
Grundlage verbreitet generell abgelehnt. Auch fehle es an
einem Feststellungsinteresse. Abgesehen davon, dass nach
Rechtsprechung des Senats das Antragsverfahren nach den
§§ 23 ff. EGGVG nicht in Betracht komme, wenn sich
die angegriffene Maßnahme schon vor Antragstellung in jenem
Verfahren erledigt habe, weil es dem Antragsteller dann in
der Regel von Anfang an um die Amtshaftungsfrage gehe und die
Frage der Rechtswidrigkeit im Amtshaftungsverfahren mit zu
entscheiden sei, fehle es vorliegend an der Bezugnahme auf
ein konkretes Verwaltungshandeln im Einzelfall. Den
Anforderungen an ein Feststellungsinteresse genüge der
„abstrakte Feststellungsantrag“ des Beschwerdeführers auch
nicht im Hinblick auf den behaupteten diskriminierenden
Charakter seiner Nichtbestellung und das geltend gemachte
Rehabilitierungsinteresse. Der Beschwerdeführer habe nicht
einmal eine konkrete Anordnung oder Verfügung als etwaigen
Justizverwaltungsakt zum Anlass seines Feststellungsantrags
genommen. Die von ihm begehrte Feststellung würde aber für
alle vergebenen Verfahren einen Vergleich mit allen in
Betracht kommenden Zwangsverwaltern und zudem eine
Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs.
1 und Art. 19 Abs. 4 GG. An der begehrten Feststellung
habe er unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und
der Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse. Auf eine
konkrete Anordnung oder Verfügung habe er seinen Antrag nicht
beziehen können, weil ein so genanntes kaltes Delisting
vorliege, das sich gerade dadurch auszeichne, dass es eine
solche Anordnung oder Verfügung nicht gebe. Anders als das
Oberlandesgericht ausführe, gehe es ihm aber nicht um die
Überprüfung einer Vielzahl einzelner
Bestellungsentscheidungen, sondern um die Überprüfung der
einen Entscheidung im Januar 2002, ihn fortan nicht mehr zu
berücksichtigen. Auch sei die Tätigkeit des Zwangsverwalters
ein eigener Beruf und werde durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützt. Weil das Oberlandesgericht dem Amtsgericht
ermögliche, an seiner diskriminierenden Bestellungspraxis
festzuhalten, könne der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit
nicht mehr nachkommen. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil das Oberlandesgericht vorliegend andere Maßstäbe
angelegt habe als in einem konkreten anderen Verfahren um die
Bestellung eines Insolvenzverwalters.
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Da der Beschwerdeführer die angegriffene
Entscheidung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93
Abs. 1 BVerfGG vorgelegt hat, hat er Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der
Verfassungsbeschwerde beantragt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie
hat unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels
hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG) unzulässig. Ob der Beschwerdeführer
seine Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
hinreichend substantiiert begründet hat, kann offen bleiben.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls
unbegründet.
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Allerdings ist die Rechtsschutzgewährleistung
des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Die Vorschrift
garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Akte des
Rechtspflegers, wie die Bestellung eines Zwangsverwalters
(vgl. § 3 Nr. 1 Buchstabe i des Rechtspflegergesetzes
), gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne
dieser Regelung (vgl. BVerfGE 101, 397 ; 107, 395
). Aber auch wenn die Bestellung eines
Zwangsverwalters dem Richter vorbehalten wäre, würde es sich
nicht um die Ausübung rechtsprechender Gewalt handeln, die
nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfasst wäre (vgl. BVerfGE
116, 1 - zur Bestellung eines
Insolvenzverwalters). Der Beschwerdeführer macht auch die
Verletzung einer Rechtsposition geltend, die die
Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. dazu
BVerfGE 113, 273 ; 116, 1 , 135
). § 150 Abs. 1 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) räumt den
Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters zwar nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auswahlermessen
ein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 10/05 -,
WM 2005, S. 1323). Die Auswahlentscheidung des Gerichts
unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte (Art. 1
Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer
willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von
Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung.
Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf
seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter daher
nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein
Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach
bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1
GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu
berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen der
Bestellung zum Zwangsverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße
Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 116, 1 m.w.N. -
zur Bestellung eines Insolvenzverwalters). Insofern verfügt
jeder Bewerber über ein subjektives Recht, für das
Rechtsschutz gewährleistet sein muss.
10
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz wird durch die angegriffene
Entscheidung jedoch nicht verletzt. Das Oberlandesgericht hat
die Zurückweisung des Antrags selbständig tragend darauf
gestützt, dass der Beschwerdeführer einen „abstrakten“
Feststellungsantrag gestellt habe, ohne sich auf einen
konkreten Einzelfall zu beziehen. Durch die Ablehnung eines
solchen „abstrakten“ Antrags wird der Rechtsschutz des
übergangenen Prätendenten nicht in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise verkürzt, zumal auch ein generell
geeigneter Bewerber keinen Anspruch auf regelmäßige oder
anteilige Bestellung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls
hat (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368
, 372 - jeweils zur Bestellung
eines Insolvenzverwalters). Effektiver Rechtsschutz kann
vielmehr auch dadurch gewährleistet sein, dass der Betroffene
die Entscheidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass
nehmen kann, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine
gerichtliche Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler
herbeizuführen. Ein solcher Ermessensfehler kann
beispielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein
nicht ernsthaft in die Auswahlentscheidung einzubeziehen,
obwohl er als geeignet angesehen wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.