BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 285/11 -
der M… GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 26. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine
Streitigkeit aus dem Handelsvertreterrecht.
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1. Die Beschwerdeführerin stellt Brillen her
und vertreibt diese. Mit dem Vertrieb sind etwa 50
Handelsvertreter betraut, die in den ihnen zugewiesenen
Gebieten bestimmte Kollektionen der Beschwerdeführerin an die
dortigen Optiker vertreiben. In den jeweiligen Gebieten sind
dabei stets mehrere Handelsvertreter für die
Beschwerdeführerin tätig, die jeweils mit dem Vertrieb
unterschiedlicher Kollektionen betraut sind. Im September
2008 schloss die Beschwerdeführerin mit der Klägerin des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) einen
Handelsvertretervertrag ab. Nach Maßgabe des Vertrages war
die Klägerin mit dem Vertrieb der neu in das Sortiment der
Beschwerdeführerin aufgenommenen Brillenkollektionen C. und
F. in dem ihr zugewiesenen Gebiet betraut. Die Klägerin
erhielt von der Beschwerdeführerin eine Liste ausgehändigt,
in der sämtliche bisherigen Kunden der Beschwerdeführerin
verzeichnet waren. Bis zum Ende der Vertragsbeziehung im Juni
2009 vermittelte die Klägerin der Beschwerdeführerin unter
anderem Kaufverträge mit 34 Optikern, die bereits auf der
Liste aufgeführt waren. Nach Beendigung des
Handelsvertretervertrages machte die Klägerin
Ausgleichsansprüche geltend. Ihre Forderung begründete sie
unter anderem damit, dass es sich auch bei den 34 bereits auf
der Kundenliste verzeichneten Optikern um Neukunden im Sinne
des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB gehandelt habe, da
diese vorher keine Brillen aus den Kollektionen C. und F.
bezogen hätten.
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Das Landgericht gab der Klage mit Teil- und
Grundurteil vom 29. Juni 2010 dem Grunde nach statt. Es
seien alle von der Klägerin geworbenen Kunden als Neukunden
anzusehen. Die Grenzziehung zwischen Alt- und Neukunden
orientiere sich an der Frage, „ob hier ein gänzlich neues
Produkt beziehungsweise ein Artikel aus einer neuen Branche
und damit eine neue werthaltige Geschäftsbeziehung vom
Handelsvertreter geknüpft wurde“. Da es hier der Klägerin
verwehrt gewesen sei, Brillen aus anderen Kollektionen der
Beschwerdeführerin anzubieten, und sie damit in Konkurrenz zu
den anderen Vertretern der Beschwerdeführerin getreten sei,
sei jeder der von ihr geworbenen Optiker als neuer Kunde
anzusehen, auch wenn er bereits Brillen aus anderen
Kollektionen der Beschwerdeführerin bezogen habe.
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Hiergegen legte die Beschwerdeführerin
Berufung ein. Nach vorangegangenem Hinweis wies das
Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es
hier aufgrund der besonderen Vertragskonstruktion, die die
Beschwerdeführerin für den Vertrieb ihrer Produkte verwende,
gerechtfertigt sei, bei der Abgrenzung zwischen Alt- und
Neukunden keine branchenbezogene Betrachtung anzustellen und
sämtliche Kunden der Klägerin als Neukunden zu werten. Dem
stünden die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1999
- VIII ZR 354/97 -, MDR 1999, S. 1076) sowie
der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom
17. Dezember 1999 - 16 U 250/97 -, juris) und Stuttgart
(Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 U 16/08 -, juris) nicht
entgegen, da diesen andere Vertragskonstellationen zugrunde
gelegen hätten. Die Rechtsfrage habe entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Bedeutung, da es
lediglich um die konkrete Vertragsgestaltung der
Beschwerdeführerin mit ihren Handelsvertretern ginge. Anderes
gelte auch dann nicht, wenn die von ihr gewählte Art des
Vertriebs branchenüblich sein sollte.
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2. Gegen die genannten Entscheidungen wendet
sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie der Klägerin zugestellt. Von der
eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein
Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das
für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277
; 80, 103 ; 85, 337 ; 97,
169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines
Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von
Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung
einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende
Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf
der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE
69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275
). Dementsprechend beanstandet das
Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel
erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen
zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings
unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich
erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz
unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ;
BVerfGK 11, 235 ; 12, 341
; 14, 238 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010,
S. 1033). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab
gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235
; 12, 341 ; 14, 238
). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs
verletzt die hier durch das Oberlandesgericht vorgenommene
Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO das
Gebot effektiven Rechtsschutzes.
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a) Nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. ist
Voraussetzung für die Zurückweisung der Berufung durch
einstimmigen Beschluss unter anderem, dass nicht die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts
erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO). Diese Voraussetzung steht einer Verwerfung der Berufung
durch einstimmigen Beschluss unter anderem dann entgegen,
wenn die beabsichtigte Berufungsentscheidung von einem
tragenden Rechtssatz eines höher- oder gleichrangigen
Gerichts abweicht und die beabsichtigte Entscheidung auf
dieser Abweichung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1
BvR 2365/11 -, GRUR 2012, S. 601 zu den entsprechenden
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO).
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b) Das Oberlandesgericht verkennt diese
Voraussetzungen. Seine Annahme, die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordere hier keine
Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision, kann
sachlich nicht gerechtfertigt werden und ist schlechterdings
unvertretbar.
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aa) Der Bundesgerichtshof hat es in der
zitierten Entscheidung vom 28. April 1999 als
rechtsfehlerfrei angesehen, den Begriff des Neukunden
branchenbezogen zu definieren und davon auszugehen, dass ein
Kunde, der schon bisher mit dem Unternehmer in
Geschäftsbeziehungen gestanden habe, auch dann als Neukunde
betrachtet werden müsse, wenn er für einen anderen
Geschäftszweig neu gewonnen werde (a.a.O., S. 1078). Das
Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom
17. Dezember 1999 ebenfalls anhand einer
branchenbezogenen Sichtweise beurteilt, ob Bestandskunden,
die Waren für einen anderen Einsatzzweck bestellen, deshalb
als „neue Kunden“ im Sinne des § 89b Abs. 1
Satz 1 HGB zu betrachten sind (a.a.O., Rz. 96, 114).
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner
Entscheidung vom 15. Juli 2008 einen branchenbezogenen
Neukundenbegriff zugrunde gelegt; ob die neu angebotene Ware
noch in die gleiche Branche falle, hänge davon ab, inwieweit
ein Zusammenhang mit den bisherigen Erzeugnissen des
Unternehmers bestehe. Jedenfalls genüge es nicht, wenn
lediglich das Sortiment erweitert und der Kunde auch für
Artikel des erweiterten Sortiments gewonnen werde (a.a.O.,
Rz. 86 ff. ).
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bb) Zwar liegt hier keine Abweichung von der
zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Denn
dieser hat lediglich die Erweiterung des Neukundenbegriffs
aufgrund einer branchenbezogenen Sichtweise als frei von
Rechtsfehlern angesehen, ohne damit aber Erweiterungen
aufgrund anderer Erwägungen zwingend auszuschließen. Anders
liegt es jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart. Denn in beiden
zitierten Entscheidungen wurde davon ausgegangen, dass es
sich bei einem Bestandskunden, der Waren für einen anderen
Einsatzzweck beziehungsweise aus einer anderen Produktlinie
bezieht, nicht um einen Neukunden im Sinne des § 89b
Abs. 1 Satz 1 HGB handele, wenn die Waren derselben
Branche wie die bisher bezogenen Waren zuzurechnen sind (OLG
Düsseldorf, a.a.O., Rz. 96, 114; OLG Stuttgart, a.a.O.,
Rz. 98). Dieser Rechtssatz trägt die genannten
Entscheidungen. Indem das Oberlandesgericht im vorliegenden
Verfahren angenommen hat, dass auch jene Kunden als Neukunden
anzusehen seien, die bereits andere Brillen der
Beschwerdeführerin bezogen hatten, ist es von diesem
Rechtssatz abgewichen.
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Warum das Oberlandesgericht trotz der
ausdrücklichen und entscheidungserheblichen Abweichung
dennoch davon ausgegangen ist, dass die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil
erfordere, ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung des
Oberlandesgerichts, die von der Beklagten zitierten
Entscheidungen stünden seiner Rechtsauffassung nicht
entgegen, da diesen andere Vertragskonstruktionen zugrunde
gelegen hätten, ist offensichtlich unvertretbar. Denn für die
Frage der Divergenz kommt es nur darauf an, dass das
Oberlandesgericht bei der Beantwortung der abstrakten
Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Kunde, mit dem
bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, dennoch als „neuer“
Kunde im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB
angesehen werden kann, von dem genannten abstrakten
Rechtssatz abgewichen ist. Diese Abweichung wird durch die
Besonderheiten der vorliegenden Vertragskonstruktion nicht
berührt.
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2. Ob auch insoweit von einer willkürlichen
Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO a.F.
auszugehen ist, weil eine Entscheidung im Beschlusswege auch
deswegen hätte offensichtlich unterbleiben müssen, weil der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann offen
bleiben.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365
).