BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2851/13 -
der Frau W…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. April 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein
Räumungsurteil nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen
Eigenbedarfs.
2
1. Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine
57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der
Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist. Er
lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit
seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern nach H.
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Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 31. März
2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis
- unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des
Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie
berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr
1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam
mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um
dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich
regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige
er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung.
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2. Die Räumungsklage des Klägers wurde mit
Urteil des Amtsgerichts vom 6. Februar 2012 abgewiesen.
Auf die Berufung beider Parteien wurde die Beschwerdeführerin
mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 22. August
2013 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.
5
In den Entscheidungsgründen heißt es unter
anderem, der Eigennutzungswunsch eines Eigentümers sei
grundsätzlich zu respektieren. Zum Schutz des Mieters dürfe
er lediglich auf seine Ernsthaftigkeit überprüft werden und
darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht werde oder ob
der Wohnungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters
befriedigt werden könne. Hier habe der Kläger
nachvollziehbare, gewichtige Gründe dargetan und bewiesen,
von deren Ernsthaftigkeit die Kammer überzeugt sei.
6
Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben seien. Die
Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Es sei nicht
erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1
und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Der Kläger habe keine ausreichenden Gründe für
die Annahme eines Eigenbedarfs vorgetragen. Das Landgericht
habe den Interessen des Klägers in unverhältnismäßiger Weise
und ohne sorgfältige Abwägung Vorrang gegenüber den
Interessen der Beschwerdeführerin eingeräumt. Der Kläger
beabsichtige allenfalls eine seltene Nutzung der von ihr
innegehaltenen Wohnung als Zweitwohnung. Im Regelfall stehe
die Wohnung leer. Überdies lasse das Urteil des Landgerichts
nicht erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht
zugelassen worden sei. Eine Zulassung habe indes nahe
gelegen. Das Urteil bedrohe die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung; denn nach der bisherigen Rechtsprechung komme
eine Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht, wenn eine
Wohnung nur wenige Tage genutzt werde.
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4. Während die Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz des Landes Berlin von einer Äußerung
ausdrücklich abgesehen hat, sind zum vorliegenden Verfahren
folgende Stellungnahmen abgegeben worden:
10
a) Der Bundesgerichtshof vertritt die
Auffassung, ein Grund für die Revisionszulassung liege nicht
vor. Insbesondere komme der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien
die wesentlichen Fragen der Eigenbedarfskündigung nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
geklärt. Danach reiche es aus, dass der kündigende Vermieter
vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme
des Wohnraums für sich oder eine begünstigte Person habe. Die
vorliegend maßgebliche Frage, ob dies auch im Falle einer
beabsichtigten Nutzung als Zweitwohnung gelte, hänge von der
dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände des
Einzelfalles ab und sei einer verallgemeinernden, die
Revisionszulassung rechtfertigenden Betrachtungsweise nicht
zugänglich. Die Revision sei ferner nicht zur Fortbildung des
Rechts zuzulassen gewesen, denn der zu entscheidende
Einzelfall gebe angesichts der bereits vorliegenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung,
Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des
materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken auszufüllen. Schließlich liege auch kein Fall
der Divergenz vor. Das Landgericht habe in seiner
Entscheidung bereits keinen abstrakten Rechtssatz
aufgestellt.
11
b) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der
Ansicht, die angegriffene Entscheidung sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich sei
eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
Nichtzulassung der Revision nicht hinreichend substantiiert
dargelegt worden.
12
c) Auch nach Einschätzung des Deutschen
Anwaltvereins e.V. ist die Verfassungsbeschwerde nicht
begründet; denn das Landgericht habe sich bei seiner
Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von der verfassungsgemäßen Erwägung
leiten lassen, dass die Fachgerichte den gefassten
Selbstnutzungsentschluss grundsätzlich zu akzeptieren und
ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen hätten. Auch die
Nichtzulassung der Revision sei nicht zu beanstanden. Eine
Zulassung des Rechtsmittels habe nicht nahe gelegen. Die
Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil es
sich, wie die Urteilsbegründung deutlich zeige, um eine
Einzelfallentscheidung gehandelt habe.
13
d) Hingegen führt der Deutsche Mietgerichtstag
e.V. in seiner Stellungnahme aus, wegen der Verschiedenheit
der Lebensverhältnisse falle es schwer, die Anforderungen an
eine wirksame Eigenbedarfskündigung einheitlich festzulegen.
Die Revision hätte zugelassen werden müssen, weil die
Beantwortung der Frage, ob bei zeitweisem Nutzungswillen ein
Benötigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliege,
grundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich ungeklärt
sei. Zudem hätte eine Zulassung der Revision zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen,
weil die Instanzrechtsprechung sehr zersplittert sei und eine
einheitliche Grundlage vermissen lasse. Mit ähnlicher
Begründung hält auch der Deutsche Mieterbund e.V. eine
Zulassung der Revision für geboten.
14
e) Der Verband Haus & Grund Deutschland
und der Kläger des Ausgangsverfahrens betonen, das Gericht
habe die Entscheidung des Vermieters über seinen Wohnbedarf
grundsätzlich zu respektieren.
15
5. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung
der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt; im Übrigen ist sie
unzulässig.
18
Die Verfassungsbeschwerde kann, soweit eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt
wird, trotz einiger Begründungsdefizite den Anforderungen der
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch genügen. Soweit die
Beschwerdeführerin aber eine Verletzung von Art. 14 Abs.
1 GG rügt, entspricht sie den Substantiierungserfordernissen
nicht; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
19
Dass die Auslegung des einschlägigen
Gesetzesrechts durch das Fachgericht Fehler erkennen lasse,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen könnten, wird nicht
dargelegt. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin
allenfalls oberflächlich und keineswegs hinreichend mit der
umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung auseinander
(vgl. BVerfGE 68, 361 ; 79, 292
; 89, 1 ; 89, 237
).
20
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des
Landgerichts wendet, legt sie weder dar, dass relevanter
eigener Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren übergangen
worden sei, noch trägt sie vor, dass sie mittels eigener
Beweisangebote oder Anträge das ihr Mögliche und Zumutbare
zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht beigetragen
habe. Auch dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung gegen
Denkgesetze verstoßen haben könnte, wird weder dargelegt noch
ist dies - auch angesichts des Umstands, dass das Protokoll
zur Beweisaufnahme nicht vorgelegt worden ist -
ersichtlich.
21
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde hiernach
zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Die mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem
Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
22
a) Wird in einem Urteil von der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein
Gebrauch gemacht, so verstößt dies grundsätzlich dann gegen
die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit
als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten
Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237
; 67, 90 ; 87, 282
; zu einer Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung eines Rechtsmittels:
BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013,
S. 3506). Hierfür genügt die nur einfachrechtlich
fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen
Zulassungsvorschriften noch nicht (vgl. BVerfGE 67, 90
; 87, 282 ; BVerfGK 2, 202
). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48
zu Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei steht es der
Annahme einer willkürlichen Entscheidung entgegen, wenn sich
das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt
hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189
zu Art. 3 Abs. 1 GG). Im vorliegenden Fall
ist für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision nichts
ersichtlich, insbesondere werden mit der
Verfassungsbeschwerde keine Anhaltpunkte für objektive
Willkür des Landgerichts dargetan.
23
b) Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt
kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Zwar
kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls in
Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die
Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die
Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK
19, 364 ). Die Voraussetzungen eines solchen
verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits sind im
vorliegenden Fall jedoch ebenso wenig gegeben.
24
aa) Letztinstanzliche gerichtliche
Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung
der Revision, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs
wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287
). Liegt die Zulassung des Rechtsmittels
allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die
Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen, so verlangt
eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine
nachvollziehbare Begründung, die erkennen lässt, dass die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGK 2, 202 ; 19, 364
). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser
Konstellation im Zivilprozess aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie, wenn die
Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des
gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht
zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von
höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur
mittels einer nachvollziehbaren Begründung sind die
Beteiligten und insbesondere das Bundesverfassungsgericht in
der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der
Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im
konkreten Fall auch nahe liegende Rechtsmittel ineffektiv
gemacht (vgl. BVerfGK 19, 364 ) und damit den
Rechtsuchenden den gesetzlichen Richter entzogen hat.
25
bb) Im vorliegenden Fall hat das
Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision nicht mit
einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies
führt jedoch nicht zu einer Verfassungsverletzung; denn die
Zulassung der Revision hat nicht im Sinne der einschlägigen
Rechtsprechung nahe gelegen. Dass sich die Voraussetzungen
einer Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
in solcher Weise abzeichneten, lässt sich nicht erkennen.
Selbst nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ergibt
sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch dass die
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
(vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2
ZPO).
26
(1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine
Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist,
deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu
erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und
Handhabung des Rechts berührt (vgl. statt vieler BGHZ 151,
221 ). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage,
wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden
und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, S. 1276
).
27
Als in diesem Sinne klärungsbedürftig käme
vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße
Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die
Voraussetzungen des Eigenbedarfs im Sinne des § 573 Abs.
2 Nr. 2 BGB erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme
eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der
Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht
aufgeben, sondern weiterhin nutzen will. Die Zulassung der
Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach
der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte
nicht nahe liegend. Denn die rechtlichen Voraussetzungen und
Grenzen einer Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB) sind höchstrichterlich geklärt, wobei die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts steht. Dass Fachgerichte diese
Rechtsprechung in Einzelfällen nicht beachtet haben oder von
ihr abgewichen sind, schafft für sich genommen noch keinen
neuerlichen Klärungsbedarf.
28
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 20.
Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, NJW 1988, S. 904) reicht zwar
allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu
wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten
Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von
Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch
vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die
Inanspruchnahme des Wohnraumes (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom
20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.). Weder dem
Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so der
Bundesgerichtshof - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein
Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte
Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich
in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde (vgl. BGH,
Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -,
a.a.O.).
29
Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der
Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der
Begründung des Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser
Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt vor allem vor dem
Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof selbst - wenngleich
die Formulierung eines entsprechenden Rechtssatzes mangels
Entscheidungserheblichkeit unterblieben ist - davon
ausgegangen ist, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf
einer Wohnung die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung
erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 -
VIII ZR 246/03 -, NZM 2005, S. 143).
30
Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich,
dass die in Rede stehende Rechtsfrage nach wie vor
klärungsbedürftig ist, noch dass diese - worauf in
verschiedenen Stellungnahmen, insbesondere aber vom
Bundesgerichtshof hingewiesen wird - einer abstrakten
Beurteilung und allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist.
Vielmehr hängt die Entscheidung von der allein dem Tatrichter
obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.
31
(b) Die genannte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs steht in Einklang mit der zu den
Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
68, 361 ).
32
(c) Die geschilderten, verfassungsrechtlich
unbedenklichen Grundsätze finden sich in der weit
überwiegenden Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte
wieder (vgl. etwa LG Hamburg, Urteil vom 1. März 1994 - 316 S
168/93 -, WuM 1994, S. 431; LG Hamburg, Urteil vom 7.
Mai 1992 - 307 S 409/91 -, NJW-RR 1992, S. 1365; LG
Hamburg, Urteil vom 1. März 2001 - 307 S 114/00 -, ZMR 2001,
S. 620 ; LG Regensburg, Urteil vom 25. Juni
1991 - S 495/90 -, WuM 1992, S. 192; AG München, Urteil
vom 2. Dezember 1988 - 222 C 14008/88 -, WuM 1989, S. 299; LG
Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 1989 - 11 S 43/89 -, WuM
1990, S. 22; LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1996 - 65 S
48/96 -, NJW-RR 1997, S. 74). Soweit ersichtlich wurde
der Wunsch einer Zweitwohnung lediglich vereinzelt in
erstinstanzlichen Entscheidungen generell als unzureichend
zur Begründung eines Eigenbedarfs bewertet (AG Schöneberg,
Urteil vom 30. Mai 1991 - 2 C 436/90 -, WuM 1992, S. 19; AG
Charlottenburg, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 12b C 135/92 -,
NJW-RR 1993, S. 908; AG Wolfratshausen, Urteil vom 28. Juni
2012 - 8 C 51/12 -, NZM 2013, S. 758; AG München, Urteil vom
4. Juli 2003 - 433 C 6556/03 -, ZMR 2004, S. 44 ;
AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 17. September 2013 - 14 C
16/13 -, WuM 2013, S. 678). Solche Einzelfälle, in denen
entgegen den ansonsten weitgehend beachteten Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wird, führen
noch nicht zu einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer
bereits geklärten Rechtsfrage. Anderes wäre möglicherweise
der Fall, wenn in Rechtsprechung oder Literatur gewichtige
und nachhaltige Bedenken gegen die höchstrichterlich
entwickelten Grundsätze vorgebracht würden; hierfür ist aber
im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin nichts
dargetan.
33
(2) Auch zur Fortbildung des Rechts
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) lag hier
die Zulassung der Revision nicht nahe. Eine auf diesen Grund
gestützte Zulassung der Revision setzt voraus, dass der
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts
aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hieran fehlt es
im vorliegenden Fall; denn die Grundsätze der
Eigenbedarfskündigung sind - wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt - durch die vorliegende ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt.
34
(3) Schließlich ist die Zulassung der Revision
auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht
geboten. Die angegriffene Entscheidung gibt keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz. Im Gegenteil
kann sich das Landgericht in seinem Urteil auf die
allgemeinen, vom Bundesgerichtshof und
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der
Eigenbedarfskündigung beziehen und wendet diese in
tatrichterlicher Würdigung auf den zu entscheidenden Fall an.
Eine zulassungsrelevante Divergenz wäre überdies nur dann
gegeben, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein tragender
abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem
tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen
oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen
Spruchkörpers desselben Gerichts abwiche (vgl. BGH, Beschluss
vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 -, NJW 2003, S. 65
; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, NJW
2003, S. 1943 ). Auch dies ist vorliegend
offenkundig nicht der Fall.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.