BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2852/11 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
zivilgerichtliches Verfahren wegen der Ablehnung der
Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit
der Überprüfung des Sozialhilfeträgers, ob dem
Beschwerdeführer ein Umzug wegen angeblich zu hoher
Unterkunftskosten zuzumuten ist.
2
1. Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis
davon, dass sich der Sozialhilfeträger an den
sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes gewandt
hatte, um überprüfen zu lassen, ob ihm, dem Beschwerdeführer,
ein Umzug zuzumuten sei. Hintergrund waren die aus Sicht des
Verwaltungsträgers zu hohen Unterkunftskosten.
3
Da sich die Praxis des Arztes, bei dem sich
der Beschwerdeführer wegen seiner Drogensucht einer
Substitutionstherapie unterzieht, in unmittelbarer Nähe zu
seiner bisherigen Unterkunft befindet, befürchtete er, die
Therapie nach einem Umzug nicht fortsetzen zu können.
Deswegen setzte er sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung,
der unter anderem ein Gespräch mit dem zuständigen
Sachbearbeiter des Sozialhilfeträgers führte. In diesem
Gespräch stand die tatsächliche Situation des
Beschwerdeführers im Vordergrund. Daraufhin beantragte der
Rechtsanwalt im Namen des Beschwerdeführers wegen dieser
Tätigkeit beim Amtsgericht die Gewährung von
Beratungshilfe.
4
2. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den
Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2011 zurück. Rechte des
Beschwerdeführers seien nicht betroffen gewesen, da der
Verwaltungsträger noch keine Regelung getroffen habe. Auch
sei eine rechtliche Problematik, die anwaltliche Hilfe
erfordert hätte, nicht ersichtlich.
5
Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht
abgeholfen hatte, wies das Amtsgericht diese mit Beschluss
vom 27. Oktober 2011 zurück. Der Beschwerdeführer sei auch
keiner unmittelbaren Existenznot ausgesetzt gewesen. Eine
Entscheidung des Verwaltungsträgers sei noch nicht ergangen.
Es seien nur Ermittlungen hinsichtlich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begonnen worden.
Ob dann eine Regelung getroffen werde, sei unklar.
6
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG.
7
Er trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht
habe verkannt, dass er es allein nicht hätte bewältigen
können, mit dem Sozialhilfeträger Kontakt aufzunehmen. Der
Rechtsanwalt habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter auch die
Möglichkeit erörtert, mit dem Vermieter seiner Unterkunft
einen Rechtsstreit zu führen, was dann verworfen worden sei.
Letztlich habe der Rechtsanwalt den zuständigen
Sachbearbeiter von der Notwendigkeit der weiteren Übernahme
der Unterkunftskosten überzeugen können.
8
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Seine
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
jedenfalls unbegründet ist.
9
Das Amtsgericht hat seine zurückweisenden
Entscheidungen auf eine verfassungsrechtlich tragfähige
Begründung gestützt. Es hat bei der Auslegung und Anwendung
des Beratungshilfegesetzes Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts des Beschwerdeführers auf weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich
des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und 3 GG nicht verkannt.
10
Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124
; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380
; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81,
347 ). Aus diesem Grundsatz der
Rechtsschutzgleichheit ergibt sich eine Pflicht zur
Angleichung der Stellung Unbemittelter an die der Bemittelten
auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR
2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.). Weder der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das
Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG oder das
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer
Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die für das
gerichtliche Verfahren grundlegende Rechtsschutzgleichheit
ist im außergerichtlichen Bereich als
Rechtswahrnehmungsgleichheit zu gewährleisten. Dem dient das
Beratungshilferecht.
11
Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Der Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des
Beratungshilfegesetzes zukommt, ist nur dann in
verfassungsrechtlich angreifbarer Weise überschritten, wenn
ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, der die
Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich
zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig einschränkt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).
Dabei sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten
gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung für die
Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden
Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE
122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 22). Kostenbewusste Rechtsuchende
werden dabei nicht nur prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur
effektiven Ausübung ihrer Rechte brauchen oder selbst dazu in
der Lage sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 440/10 -,
juris, Rn. 12). Sie werden auch Überlegungen dazu anstellen,
zu welchem Zeitpunkt Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer
Rechte erforderlich ist.
12
Vorliegend hat sich der Grundsicherungsträger,
der von der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft des
Beschwerdeführers ausging, mit dem sozialpsychiatrischen
Dienst des Gesundheitsamtes in Verbindung gesetzt, um zu
klären, ob dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
die Senkung der Unterkunftskosten mittels eines Umzuges
subjektiv zumutbar ist (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII
n.F.). Kostenbewusste Rechtsuchende hätten abgewartet, welche
Erkenntnisse diese Ermittlungen erbracht hätten und ob und in
welcher Form der Verwaltungsträger diese genutzt hätte. Sie
hätten erst dann vernünftigerweise um anwaltliche Hilfe
nachgesucht, wenn die Aufhebung eines Rechts oder die
Feststellung, dass ein Recht nicht oder nicht in der
begehrten Höhe besteht, tatsächlich greifbar bevorsteht. Erst
dann droht eine rechtliche Betroffenheit, die hier noch
völlig im Ungewissen lag. Daher war kein Grund gegeben, sich
anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Befürchtung, in
ungewisser Zukunft einen Rechtsverlust zu erleiden, begründet
regelmäßig keinen Anspruch auf Beratungshilfe.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.