BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2853/10 -
des Herrn K…
gesetzlich vertreten durch den Betreuer K…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
sozialgerichtliches Verfahren zur gesetzlichen
Unfallversicherung auf Anerkennung einer Berufskrankheit.
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Bei dem 1989 geborenen Beschwerdeführer ist
wegen einer „sekundären Neurotisierung bei
Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie)“ ein Grad
der Behinderung von 60 vom Hundert anerkannt. Im Kindesalter
besuchte er zunächst eine allgemeinbildende, später eine
Sonderschule. Er begehrt die Anerkennung der sekundären
Neurotisierung als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach
§ 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit
der zweigleisigen Begründung, er habe alternativ dadurch,
dass er der allgemeinen Beschulung unterlegen habe, die sich
auf ihn als behinderten Schüler negativ ausgewirkt habe, oder
durch einen Mangel an individueller Förderung eine schwere
seelische Erkrankung erlitten. Der Unfallversicherungsträger
lehnte den Antrag ab; Klage, Berufung und Revision blieben
ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat wesentlich darauf
abgestellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die
Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als
Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
Satz 2 SGB VII nicht vorlägen. Spezifische Einwirkungen,
die eine Standard-Beschulung ohne Berücksichtigung der
Teilleistungsstörungen Legasthenie und Dyskalkulie auf
entsprechend behinderte Schüler habe, habe das
Landessozialgericht ebenso wenig festgestellt wie einen
Ursachenzusammenhang zwischen den allgemeinen Einwirkungen
des Schulbesuchs auf alle Schüler und psychischen
Erkrankungen. Demgegenüber sei ein bloßer Mangel an
individueller Förderung keine Einwirkung in diesem Sinne.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen zahlreiche Normen des
Grundgesetzes. Er sei als behinderter Schüler doppelt
diskriminiert worden: Erstens durch die Versagung der
geforderten behindertengerechten Beschulung, zweitens durch
die Verweigerung des Zugangs zum Versicherungsschutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verfassungsbeschwerde
rüge ausdrücklich nur die zweite Diskriminierung. Die
entscheidende Rechtsfrage laute: „Hat ein behinderter
Schüler, welcher der staatlichen Schulpflicht unterliegt und
der dauerhaft berufsunfähig wird, weil der Staat
pflichtwidrigerweise keine angemessenen Vorkehrungen
getroffen hat, keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente,
weil er am Maßstab eines Nichtbehinderten gemessen wird,
welcher dadurch nicht erkrankt?“
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist in
wesentlichen Teilen unzulässig, da sie nicht den in § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen
Mindestanforderungen an eine schlüssige und substantiierte
Begründung genügt (vgl. zum Maßstab: BVerfGE 99, 84
m.w.N.; 101, 331 ; 105, 252
; 108, 370 ).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rügt, ist sie
- bei ebenfalls erheblichen Zulässigkeitsbedenken -
jedenfalls unbegründet. Dabei kann zugunsten des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er aufgrund
seiner Legasthenie- und Dyskalkulie-Erkrankung im Sinne des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG behindert ist.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG insbesondere in seinem Beschluss
des Ersten Senats vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE
96, 288 zum Verbot der Benachteiligung
behinderter Menschen im Bereich des - wie hier -
niedersächsischen Schulwesens auseinandergesetzt. Das hiesige
Begehren des Beschwerdeführers, Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, lässt sich mit
den dortigen Ausführungen jedoch nicht stützen, da die dort
relevanten Fragestellungen in der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde nicht einschlägig sind. Denn der
Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die
Versagung der sonderpädagogischen Förderung.
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b) Es kann auch nicht festgestellt werden,
dass die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
Satz 2 SGB VII oder deren Auslegung in den angegriffenen
sozialgerichtlichen Entscheidungen aus anderen Erwägungen
gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen könnte. Es ist
vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch aus der
gesetzlichen Unfallversicherung verneint worden ist. Auch ist
nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber verpflichtet sein
könnte, außerhalb des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung Regelungen zu schaffen, die dem Begehren
des Beschwerdeführers zum Erfolg verhelfen. Die Regelungen
zum Vorliegen einer Berufskrankheit knüpfen nicht an das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Behinderung an;
behinderte Menschen sind ebenso wie nicht behinderte in den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Erfasst wird jedoch - für alle Menschen in gleicher Weise -
im Recht der Berufskrankheiten ausschließlich das gesetzlich
umschriebene Risiko. Mithin ist von vornherein nicht jede
Erkrankung erfasst, die im Einzelfall durch eine berufliche
Tätigkeit verursacht wird; vielmehr müssen die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gegeben
sein. Ausgehend hiervon ist die Auslegung, die die Norm in
den angegriffenen Entscheidungen erfahren hat,
vertretbar.
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Auch ohne einen Anspruch auf Leistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung ist der behinderte
Schüler nicht schutzlos gestellt. Gegen die Ausgestaltung des
Schulsystems in der Weise, dass die Leistungen der Schule bei
Bestehen eines behinderungsbedingten sonderpädagogischen
Förderbedarfs um individuelle Fördermaßnahmen ergänzt werden,
werden verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch
sind solche ersichtlich. Einem Schüler steht dann der
Rechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung über die
Fördermaßnahme zu; anschließend kann gegebenenfalls ein
Amtshaftungsanspruch in Betracht kommen, wenn die Leistung
schuldhaft zu Unrecht versagt worden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.