BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2853/11 -
der P... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer …
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 11. März 2013 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der
abgelehnten Kammervorsitzenden in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
2
1. Die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin war Klägerin in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vernahm die mit drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern besetzte Kammer des
Verwaltungsgerichts einen Zeugen unter anderem zu der
Verwaltungspraxis der Behörde, die den angegriffenen Bescheid
erlassen hatte. Dabei weigerte sich der Zeuge, bestimmte
Einzelheiten zu anderen Fällen mitzuteilen.
3
a) Im Verlauf der Beweisaufnahme lehnte der
Prozessbevollmächtigte der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin die Kammervorsitzende mit folgender
Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit ab:
4
„(…)
Der Zeuge (…) hat sich auf ‚nicht näher
darzulegende Umstände‘ im Rahmen seiner Zeugenaussage
berufen. Als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit
nachfragte, erklärte die abgelehnte Richterin, es könnten
insoweit datenschutzrechtliche Gründe maßgebend sein. Obwohl
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Zeugen insoweit
nochmals befragte, hielt die abgelehnte Richterin nicht zur
vollständigen Aussage an. Die abgelehnte Richterin meinte
sogar, der Zeuge sollte weiter befragt werden.
(…)
Die Klägerin behält sich weiteren Sachvortrag
nach Vorlage des Sitzungsprotokolls vor und auch dann, wenn
die dienstliche Äußerung vorliegt.“
5
Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung
unterbrochen. Nach Wiedereintritt in die mündliche
Verhandlung verkündete die Kammer den folgenden in
unveränderter Besetzung getroffenen und mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss:
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„Der von dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin gestellte Beweisantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Er geht zum einen von Tatsachen aus, die so
nicht stattgefunden haben. Der Zeuge (…) hat sich nicht
verweigert Umstände offenzulegen, sondern Einzelfälle
darzulegen. Im Übrigen ist offensichtlich ein Hinweis darauf,
dass die einzelfallbezogene Darlegung anderer Fälle als des
vorliegenden Falles datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen
könnte, nicht zu beanstanden. Schließlich ist es auch
offensichtlich korrekt, wenn die Vorsitzende den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin bittet, konkrete Fragen
zu stellen, damit der Zeuge auch konkret antworten kann, ggf.
dann bezogen auf die konkrete Verwaltungspraxis zum
vorliegenden Fall.
Dieser Beschluss ergeht in der Besetzung wie
bisher verhandelt worden ist. Dies ist zulässig, weil der
Beweisantrag als unzulässig abgewiesen wird.
(...)“
7
b) Daraufhin stellte die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren
Prozessbevollmächtigten, einen weiteren Antrag, mit dem sie
nunmehr sämtliche an der zuvor erwähnten Entscheidung
beteiligten Richter der Kammer wegen Besorgnis der
Befangenheit ablehnte. Sie begründete dies unter anderem wie
folgt:
8
„Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ergibt
sich aus der Begründung des - soeben - abgelehnten
Befangenheitsgesuchs (…). Der vorgenannte Antrag ist als
solcher zulässig. Niemand kann in eigener Sache entscheiden.
Jedenfalls durfte Frau (…) an dem vorgenannten Beschluss
nicht mitwirken. Rechtliches Gehör wurde trotz Vorbehalts
nicht gewährt.
(…)“
9
Nach erneuter Unterbrechung der mündlichen
Verhandlung verkündete die Kammer daraufhin den weiteren in
unveränderter Besetzung getroffenen und mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss folgenden
Inhalts:
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„Der zweite Befangenheitsantrag des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Der Befangenheitsantrag ist dann
rechtsmissbräuchlich, wenn er ausschließlich auf einer
abweichenden rechtlichen Bewertung der Klägerseite gegenüber
der Bewertung der Kammer beruht. Offensichtlich unbegründete
Befangenheitsanträge können von der Kammer als solcher
insgesamt abgelehnt werden, d.h. auch von dem Richter, der
als befangen abgelehnt worden ist. Die Einschätzung des
Beweisantrags als zulässig oder unzulässig ist eine
Rechtsfrage, auf die allein ein Befangenheitsantrag nicht
gestützt werden kann.
(…)“
11
2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung erließ
die Kammer in unveränderter Besetzung das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil, mit dem die Klage
abgewiesen wurde.
12
3. Den Antrag auf Zulassung der Berufung
lehnte das Oberverwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss
vom 27. September 2011 ab. Im Hinblick auf den von der
Beschwerdeführerin wegen der Behandlung ihrer
Ablehnungsgesuche geltend gemachten Verfahrensmangel stand es
zwar auf dem Standpunkt, dass die willkürliche Ablehnung
eines Befangenheitsgesuchs einen Berufungszulassungsgrund
darstellen könne. Es sah die Voraussetzungen hierfür jedoch
nicht als gegeben an.
13
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin allein eine Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG wegen der aus ihrer Sicht zu Unrecht in
unveränderter Kammerbesetzung erfolgten Zurückweisung der
Befangenheitsanträge als unzulässig.
14
Mit dem ersten Befangenheitsantrag seien
offensichtlich keine Umstände oder Handlungen, die nach der
Prozessordnung vorgeschrieben seien oder sich aus der
Stellung des Richters ergäben, beanstandet worden. Mit
datenschutzrechtlichen Gründen lasse sich ein
Zeugnisverweigerungsrecht nicht begründen. Halte die
abgelehnte Richterin den Zeugen nicht zur Aussage an, sondern
lege diesem sogar noch nahe, von der Aussage abzusehen, sei
eine solche Vorgehensweise geeignet, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.
15
Jedenfalls - und dies sei vorliegend allein
entscheidend - sei ein solcher erster Befangenheitsantrag
nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit
unzulässig. Das habe auch die Kammer unter Mitwirkung der
abgelehnten Richter in ihrem ersten zurückweisenden Beschluss
nicht darzulegen vermocht. Eine Begründung dafür, weshalb der
Befangenheitsantrag als ausnahmsweise unzulässig zu
qualifizieren sein sollte, gebe die Kammer nicht an. Soweit
sich die Kammer mit der Begründung des Befangenheitsantrags
auseinandersetze, handele es sich hierbei um Ausführungen,
die - wenn überhaupt - im Rahmen der Begründetheit des
Befangenheitsantrags zu berücksichtigen gewesen wären. Die
Tatsache, dass die Kammer unter Mitwirkung der abgelehnten
Richterin meine, nicht ohne Stellungnahme zur Unbegründetheit
auszukommen, zeige gerade, dass sie den Befangenheitsantrag
nicht für aussichtslos und damit rechtsmissbräuchlich
gehalten habe.
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Noch weniger sei der zweite
Befangenheitsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich und
unzulässig. Dass der erste Befangenheitsantrag
rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig gewesen sei,
vermöge die Kammer erneut nicht zu begründen. Sie führe sogar
ausdrücklich aus, dass die Einschätzung eines
Befangenheitsantrags als zulässig oder unzulässig eine
Rechtsfrage darstelle. Dann könne hierüber aber erst Recht
nicht von der Kammer selbst entschieden werden.
17
Das Staatsministerium der Justiz und für
Europa des Freistaats Sachsen sowie der Beklagte des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an und gibt ihr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin gemäß
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
19
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
20
a) Das gilt auch, obwohl die
Beschwerdeführerin zunächst einen - im Ergebnis erfolglosen -
Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht
gestellt hat. Ausweislich der Begründung der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts war der Zulassungsantrag der
Beschwerdeführerin soweit er sich auf die Behandlung der
Befangenheitsgesuche stützte, nicht von vornherein
aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich, im
Ergebnis zu Unrecht, das Vorliegen einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das
Verwaltungsgericht verneint.
21
b) Die Beschwerdeführerin ist auch
beschwerdebefugt. Zwar war sie selbst zunächst nicht am
Ausgangsrechtsstreit beteiligt. Sie ist jedoch im Laufe des
Berufungszulassungsverfahrens aufgrund Verschmelzung im Wege
der Aufnahme (vgl. § 2 Nr. 1 UmwG)
Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin
geworden.
22
Zur Durchsetzung vermögenswerter Rechte und
für sonstige Rügen, die der Rechtsnachfolger im eigenen
Interesse geltend machen kann, können Rechtsnachfolger
Verfassungsbeschwerdeverfahren fortführen oder erheben
(vgl.
BVerfGE 3, 162 ; 17, 86 ; 23,
288 ; 26, 327 ; 69, 188 ;
94, 12 ; 109, 279 ), nicht jedoch zur
Durchsetzung des Schutzes der Menschenwürde und
höchstpersönlicher Rechte (vgl. BVerfGE 109, 279
).
23
Jedenfalls im Berufungszulassungsverfahren war
die Beschwerdeführerin selbst Partei des Rechtsstreits und
damit ohne weiteres beschwerdebefugt. Aber auch soweit
Verfassungsverstöße gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin,
begangen in der ersten Instanz, im Raum stehen, ist die
Beschwerdebefugnis gegeben. Die Rechtskraft der
fachgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch insoweit
auf die Beschwerdeführerin (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO).
Aufgrund ihrer daraus resultierenden Bindung an die
Entscheidung, die mit für sie nachteiligen (finanziellen)
Folgen verbunden ist, ist sie hierdurch auch als
Rechtsnachfolgerin beschwert. Es geht demnach nicht um
speziell ihrer Rechtsvorgängerin zustehende höchstpersönliche
Rechte, die eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin
entfallen lassen könnten.
24
2. Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts verletzen das grundrechtsgleiche Recht
der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
25
a) aa) Die Beteiligten eines gerichtlichen
Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem
Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den
Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts
ergibt. Darüber hinaus wird ihnen durch die Verfassung
gewährleistet, dass sie nicht vor einem Richter stehen, dem
es an der gebotenen Neutralität fehlt. Die Frage, ob
Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters
sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der
Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 ).
26
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters
durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der
Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts
im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder
fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls
müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts
zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286
). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber
jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer
Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall
willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die
richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ). Ob
die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem
Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5,
269 ).
27
Bei der Anwendung der Vorschriften über die
Ausschließung und Ablehnung von Richtern ist zu beachten,
dass diese Normen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität
und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu
sichern. Für den Zivilprozess und damit über § 54 Abs. 1
VwGO auch für den Verwaltungsprozess enthalten die
§§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur
Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung
zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen
Äußerung des abgelehnten Richters berufen ist. Durch diese
Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren
Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen,
wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche
Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325
für den Strafprozess; BVerfGK 11, 434
für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72
für den Verwaltungsprozess).
28
bb) In Rechtsprechung und Literatur ist
allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses
anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch
selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des
Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit
§§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal
alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur
mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können,
oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen
seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben
werden (vgl. BVerfGK 13, 72 m.w.N. zu Rspr. und
Lit.).
29
Ähnlich wie der Gesetzgeber im
Strafprozessrecht, in welchem § 26a StPO ein
vereinfachtes Ablehnungsverfahren für unzulässige
Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
zur Verfügung stellt, während das Regelverfahren nach
§ 27 StPO die Entscheidung ohne Mitwirkung des
abgelehnten Richters garantiert, trägt die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit der
differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der
Richterablehnung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein
Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von
vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden
ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen
ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein
eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht
einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das
beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass
sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des
Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der
abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen
oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der
weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges
und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl.
BVerfGK 5, 269 ; 7, 325
).
30
Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt
ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung
der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder
rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung
des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät,
weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des
abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine
Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269
; 11, 434 ; 13, 72 ).
Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte
Formalentscheidungen ermöglichen
oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts
verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen
gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434
; 13, 72 ). Völlige Ungeeignetheit ist
anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes
Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich
ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht
kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach
der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne
weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig
ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße
Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder
Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch
auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung
vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber
eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine
Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn
das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere
Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen
vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges -
Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet
die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende
Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann
willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich
der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer
näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter
in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; 11,
434 ; 13, 72 ).
31
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich
die Verwerfung des ersten Befangenheitsgesuchs durch das
Verwaltungsgericht - was die Zurückweisung des
„Beweisantrags“ als unzulässig offensichtlich meint - unter
Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden als objektiv
willkürlich. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG vor.
32
Das folgt jedenfalls daraus, dass es sich
vorliegend gerade nicht um eine bloße Formalentscheidung
handelt. Die Kammer einschließlich der abgelehnten Richterin
setzt sich vielmehr im Sinne einer Begründetheitsprüfung mit
dem Vorbringen im Ablehnungsgesuch auseinander.
33
Anlass der Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit war die Verhandlungsführung der abgelehnten
Kammervorsitzenden bei Vernehmung des Zeugen. Dabei ging es
nicht bloß um formale Fragen wie zum Beispiel den Umstand,
dass ihr als Kammervorsitzender die Leitung der mündlichen
Verhandlung und damit auch die Vernehmung des Zeugen oblag
(vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 136 ZPO). Die
aus Sicht der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin
zentrale Frage war, ob die wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnte Kammervorsitzende den Zeugen hinreichend zu einer
vollständigen Aussage veranlasst hatte. Das zielt auf den
Inhalt ihrer Verhandlungsführung. Die Beantwortung dieser
Frage erforderte folglich eine Bewertung des Verhaltens der
abgelehnten Richterin unter Berücksichtigung des von der
Prozessordnung gesteckten Rahmens. Eine Entscheidung hierüber
war ihr demnach verwehrt.
34
c) Der Beschluss über den zweiten
Befangenheitsantrag erfolgte ebenfalls unter Verstoß gegen
das grundrechtsgleiche Recht der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
35
Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als
unzulässig verworfen werden kann, ist das Gericht in
besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem
Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls
wohlwollend auszulegen, da das Gericht andernfalls leicht dem
Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der
Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung
einzutreten, und sich zu Unrecht zum Richter in eigener Sache
zu machen. Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die
ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis
der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ;
11, 434 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007,
S. 3771 ).
36
Obwohl der Vorwurf der Selbstentscheidung
durch den vorangegangenen Beschluss über das Ablehnungsgesuch
gegen die Kammervorsitzende Gegenstand des zweiten
Befangenheitsantrags war, hat die Kammer in unveränderter
Besetzung den daraufhin ergangenen Beschluss erlassen, ohne
dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Der
formelhaft begründete Beschluss zieht zur Rechtfertigung der
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs das Kriterium der
Rechtsmissbräuchlichkeit heran und versucht dies mit dem
Verweis auf die offensichtliche Unbegründetheit des
Befangenheitsantrags zu untermauern. Abgesehen davon, dass an
keiner Stelle erläutert wird, weshalb - abweichend von
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGK 5, 269 ) - auch bei
offensichtlicher Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs das
vereinfachte Ablehnungsverfahren mit Selbstentscheidung des
abgelehnten Richters angewendet werden können soll, lag ein
Fall offensichtlicher Unbegründetheit des
Befangenheitsantrags hier nicht vor. Das folgt schon aus dem
einfachen Umstand, dass die festgestellte Überschreitung der
durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen bei
Bescheidung des ersten Befangenheitsantrags nach der
zitierten bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geeignet ist, die
Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Das Ablehnungsgesuch
erforderte letztendlich eine Entscheidung darüber, ob sich
die abgelehnten Richter durch die Behandlung des ersten
Befangenheitsantrags soweit von Recht und Gesetz entfernt
hatten, dass die Besorgnis ihrer Befangenheit bestand. Damit
waren sie gezwungen, über ihr vorangegangenes eigenes
Verhalten bei der Beschlussfassung über das erste
Ablehnungsgesuch zu entscheiden und sich dadurch zu Richtern
in eigener Sache zu machen.
37
d) Der durch die fehlerhafte Behandlung der
Ablehnungsgesuche verursachte Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG erfasst auch das angegriffene
Urteil des Verwaltungsgerichts.
38
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist
zwar nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Die abgelehnte
Kammervorsitzende und die weiteren mit dem zweiten
Ablehnungsgesuch abgelehnten Richter unterlagen daher formal
nicht mehr dem Gebot des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung
mit § 47 Abs. 1 ZPO, der bis zur Erledigung des
jeweiligen Ablehnungsgesuchs die Befugnisse des abgelehnten
Richters auf die Vornahme unaufschiebbarer Handlungen
beschränkt. Auch steht bislang nicht fest, dass tatsächlich
die Besorgnis der Befangenheit bei einer der abgelehnten
Gerichtspersonen vorgelegen hätte.
39
In der Konsequenz der in Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Garantie, nicht vor
einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen
Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 ), liegt
es jedoch auch, nicht vor einem Richter stehen zu müssen,
über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG entschieden worden ist (vgl.
BVerfGK 13, 72 ).
40
Die hinter dem Ablehnungsgesuch stehende
Partei kann so lange nicht davon ausgehen, dass sie
unabhängigen Richtern gegenübersteht, bis diese Frage von dem
zuständigen Gericht ohne Beteiligung der möglicherweise
befangenen Richter geklärt ist. Sie muss im Falle einer nach
den dargelegten Kriterien unzulässigen Selbstentscheidung
befürchten, dass die Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch
maßgeblich von Richtern beeinflusst ist, die der Sache nicht
mit der notwendigen Distanz und Neutralität gegenüberstehen
und dass sich diese Voreingenommenheit auch in der
anschließend zu treffenden Sachentscheidung fortsetzt. Aus
den genannten Gründen ist immer dann, wenn ein Fall
unzulässiger Selbstentscheidung vorliegt, davon auszugehen,
dass auch die dem Ablehnungsgesuch folgende
Sachentscheidungen mit dem Makel des Verstoßes gegen den
gesetzlichen Richter behaftet ist.
41
3. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
sind aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da nicht
auszuschließen ist, dass sie auf dem festgestellten
Verfassungsverstoß beruhen. Ob die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts ebenfalls gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, kann offen bleiben. Die
Entscheidung wird durch die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils gegenstandslos.
42
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
43
Der Gegenstandswert für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ) auf 8.000 €
festzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass die
Beschwerdeführerin ein über diesen Betrag hinausgehendes
Interesse hat.