BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2856/07 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß
erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde in
unzulässiger Weise eingelegt hat.
3
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel
unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes
Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete
Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus
prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102
; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007
- 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6
- insoweit in BVerfGK 12, 104 nicht
abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -,
juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der
Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu
machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs-
und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem
Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Oktober 2000
- 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S.
425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -,
juris, Rn. 6).
4
Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es
jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer
erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen
Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die
schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv
willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341
m.w.N.). Dies ist hier nicht der
Fall.
5
Das Bundessozialgericht hat weder § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in
objektiv willkürlicher Weise rechtsfehlerhaft angewendet.
Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass
grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle
stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.
Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris,
Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026
nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. Juni 2009
- 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710
).
6
Auch die Anforderungen des
Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses
Revisionszulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG
sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies
gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die
umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006
- 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und
sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts
auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1
BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn.
48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens,
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil
bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer
erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage
unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -,
juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S.
1026 nicht abgedruckt).
7
Eine solche Auseinandersetzung, die dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist
hier in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt. Das
Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001
(BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von
Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur
sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006
(B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S.
311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und
-erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen
Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der
Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es
gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre, sich damit
auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten
Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist
kein Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine
Reduzierung der Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die
Notwendigkeit, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
darzulegen, liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits
bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besonderer
Anlass für eine vertiefte Darlegung besteht.
8
Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm
Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen.
Somit kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer
überhaupt hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche
Rechtsfragen benannt hat, was angesichts deren weiten
Formulierung durchaus fraglich ist, nicht mehr an.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.