BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2865/17 -
gegen
a)
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2017 - B 14 AS 77/17 B -,
b)
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2017 - L 18 AS 2141/16 -,
c)
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2016 - S 173 AS 4107/16 -,
d)
den Bescheid des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg vom 13. Oktober 2011 - 94406BG0007866 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2018 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht worden.
2
Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nach dem Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht „nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln“, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu begründen. In dem Merkblatt wird zur „Erschöpfung des Rechtswegs“ erläutert, dass die Möglichkeit genutzt werden muss, den Grundrechtsverstoß „im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwenden“. Das bezieht sich offensichtlich auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit, zu der die internationalen Gerichte nicht gehören. Es erscheint insofern auch nicht unzumutbar, diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.