BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2867/11 -
des Herrn D…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 18. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurechnung fiktiver Einkünfte.
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1. Der 1976 geborene, körperlich behinderte
Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen Sohnes, der
von ihm im Ausgangsverfahren den Mindestunterhalt begehrte.
Der Beschwerdeführer lebt von Leistungen nach SGB II.
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a) Das Amtsgericht verpflichtete ihn zur
Zahlung von Unterhalt in Höhe von 225 € im Monat. Der
Beschwerdeführer erziele zwar kein Einkommen, welches ihn
unter Wahrung seines Selbstbehalts in die Lage setze, den
geforderten Unterhalt zu zahlen. Doch sei ihm ein Einkommen
in entsprechender Höhe fiktiv anzurechnen. Der
Beschwerdeführer leide zwar unter gesundheitlichen
Einschränkungen, da sein Arm zurückgebildet und seine Hand
unzureichend ausgebildet sei. Auch habe er keine
Berufsausbildung. Das entbinde ihn aber nicht davon, im
Rahmen seiner nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten
Erwerbsobliegenheit alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den
Unterhalt seines minderjährigen Kindes zu sichern. Für seine
fehlende Leistungsfähigkeit sei er im Hinblick auf den
geltend gemachten Mindestunterhalt darlegungs- und
beweisbelastet. Er habe keine Angaben zu seinen Bemühungen um
eine Arbeit gemacht, sondern sich auf die Mitteilung
beschränkt, aufgrund seiner persönlichen Situation nicht
vermittelbar zu sein. Dies könne mangels konkreter
Bewerbungen um eine Arbeit allerdings nicht geprüft werden.
Daher sei davon auszugehen, dass er fiktiv zur Zahlung des
Mindestunterhalts in der Lage sei.
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b) Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde
des Beschwerdeführers zurück.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1
GG. Er habe keine Möglichkeit, ein seinen Selbstbehalt
übersteigendes Einkommen zu erzielen. Dies sei zum einen
durch seine körperlichen Einschränkungen bedingt. Zum anderen
habe er weder einen Schulabschluss noch eine
Berufsausbildung. Die Gerichte hätten ihre Annahme, er könne
bei entsprechenden Bemühungen das zur Zahlung des titulierten
Unterhalts erforderliche Einkommen erwirtschaften, nicht
tragfähig begründet. Diese Annahme sei daher unzumutbar und
verletze seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen und der Antragsteller des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zur Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG
folgenden Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit.
Die Gerichte haben nicht tragfähig begründet, worauf sie ihre
Annahme stützen, der Beschwerdeführer könne bei ausreichenden
ihm zumutbaren Bemühungen ein Einkommen in der zur Zahlung
des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe erzielen.
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a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist
jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit
es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl.
BVerfGE 57, 361 ). Der ausgeurteilte Unterhalt
darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des
Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361
). Wird die Grenze des Zumutbaren eines
Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr;
BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135
; 9, 437 ; 10, 84 ).
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Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603
Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in
dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt ihre Verpflichtung zum Einsatz
ihrer Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern
auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn
der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem
Willen“ ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also
nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen
bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine
Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -,
juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -,
juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -,
juris Rn. 20).
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Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines
jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Das Unterhaltsrecht ermöglicht es
insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen der gegenüber
minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf
von dem Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2
BGB nichts Unmögliches verlangt werden. Die Gerichte haben im
Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage
ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser
seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.
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b) Diesen Maßstäben hält die Feststellung der
Gerichte, der Beschwerdeführer könne bei Aufnahme einer
seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ein Einkommen in
der zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderlichen
Höhe erzielen, nicht stand.
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aa) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche
die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei
voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv
Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum
anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten
erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv
erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen
wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation,
Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem
Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl.
BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober
2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -,
juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06
-, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06
-, juris Rn. 20).
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bb) Zwar sind die Gerichte zutreffend davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich um eine
Erwerbstätigkeit nicht bemüht hat und damit subjektiv
Erwerbsbemühungen fehlen. Doch haben sie keine Feststellung
dazu getroffen, auf welcher Grundlage sie zu der Auffassung
gelangt sind, dass der Beschwerdeführer bei Einsatz seiner
vollen Arbeitskraft und bei Aufnahme einer seinen
persönlichen Voraussetzungen entsprechenden Arbeit objektiv
in der Lage wäre, ein Einkommen in der zur Leistung des
titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe zu erzielen.
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(1) Um den titulierten Kindesunterhalt in Höhe
von 225 € im Monat sicherzustellen, müsste der
Beschwerdeführer bereinigte Nettoeinkünfte von insgesamt
1.175 € im Monat erzielen (Selbstbehalt Erwerbstätiger in
Höhe von 950 € zuzüglich Kindesunterhalt in Höhe von derzeit
225 €). Dem entsprechen unter Berücksichtigung
berufsbedingter Aufwendungen unbereinigte Nettoeinkünfte in
Höhe von rund 1.237 € monatlich (1.237 € abzüglich
5 % berufsbedingte Aufwendungen = 1.175 €). Um diesen
Nettobetrag zu erhalten, müsste der Beschwerdeführer bei
Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge (außer dem
Kinderfreibetrag) und den üblichen Abzügen für Steuern und
Sozialversicherung einen Bruttoverdienst von rund
1.795 € im Monat erwirtschaften. Bei einer
Regelarbeitszeit von 40 Stunden die Woche beziehungsweise 173
Stunden im Monat (40 Stunden x 52 Wochen geteilt durch 12
Monate) müsste der Beschwerdeführer also einen
Bruttostundenlohn von rund 10,38 € erzielen.
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(2) Die Gerichte haben keine Feststellung dazu
getroffen, auf welcher Grundlage sie zu der Auffassung
gelangt sind, der Beschwerdeführer könne unter
Berücksichtigung seiner fehlenden beruflichen Qualifikation
und insbesondere im Hinblick auf seine körperliche
Behinderung einen derartigen Bruttostundenlohn erzielen. Es
ist aus den angegriffenen Entscheidungen nicht zu erkennen,
dass sie sich an den persönlichen Voraussetzungen und
Möglichkeiten des Beschwerdeführers und den tatsächlichen
Gegebenheiten am Arbeitsmarkt orientiert haben. Wäre dies
geschehen, hätten sie davon ausgehen müssen, dass dem
Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers
nur eine Tätigkeit als ungelernte Kraft entspricht und dass
die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch seine
körperliche Behinderung zusätzlich begrenzt werden. Zur Höhe
eines als ungelernte, körperlich behinderte Arbeitskraft
erzielbaren Einkommens haben die Gerichte keine
Feststellungen getroffen. Sie haben sich weder mit dem
derzeit als ungelernte Kraft erzielbaren Lohn beziehungsweise
aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen, noch mit
den aufgrund seiner körperlichen Behinderungen zu erwartenden
Einschränkungen des für den Beschwerdeführer konkret
erzielbaren Einkommens auseinandergesetzt.
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Ohne Prüfung durften sie nicht von den
fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine
Erwerbstätigkeit auf seine Leistungsfähigkeit in Höhe des
titulierten Unterhalts schließen. Die Gerichte haben mit der
Zurechnung fiktiver Einkünfte in der von ihnen angenommenen
Höhe den ihnen eingeräumten Entscheidungsspielraum
überschritten.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Gemäß § 95
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist bezüglich der angegriffenen
Entscheidungen die Grundrechtsverletzung festzustellen. Es
ist allerdings nur der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
7. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache dorthin
zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser
gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu
erhalten.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).