BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2868/06 -
der A... e.G.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verstößt der
angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
2
1. Gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch der Europäische
Gerichtshof. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters
dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung
des Europäischen Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE
73, 339 ; 82, 159 ;
stRspr). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet jedoch die
Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159
).
3
Diesen Maßstab hat das
Bundesverfassungsgericht für die Rüge einer Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den
Europäischen Gerichtshof präzisiert, indem es Fallgruppen für
eine solche Verletzung gebildet hat. Hier kommt dabei allein
die Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung in
Betracht. Liegt danach zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat er die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur
als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159
). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
deshalb bereits dann, wenn das Gericht die
gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage in zumindest vertretbarer
Weise beantwortet hat (vgl. BVerfGK 4, 116
).
4
2. Nach diesem Maßstab bestehen gegen die
angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die
Nichtzulassungsbeschwerde ohne Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof sogleich zurückzuweisen, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
5
Die Beschwerdeführerin hat im
Ausgangsverfahren die gemeinschaftsrechtliche Frage
aufgeworfen, ob das Gemeinschaftsrecht gebietet, den durch
die von ihr behaupteten Manipulationen verzerrten
Saldierungsschlüssel nach § 7 b Abs. 2 der
Milch-Garantiemengen-Verordnung zeitlich unbegrenzt
abzuändern, also den im deutschen Recht vorgesehenen Stichtag
für solche Abänderungen außer Acht zu lassen.
6
Dieser Frage ist der Bundesfinanzhof mit
sorgfältigen und nachvollziehbaren Erörterungen ausführlich
nachgegangen. Die Annahme des Gerichts, dass eine derartige
Vorgabe nicht bestehe, ist nicht zu beanstanden. Den
Mitgliedstaaten wird durch die einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in den Verordnungen Nr.
3950/92 und Nr. 536/93 freigestellt, ob eine Saldierung von
Unter- und Überlieferungen überhaupt vorgenommen werden soll.
Eine Ausnahme für das Gebiet der ehemaligen DDR enthalten
diese Regelungen insoweit nicht. Wenn aus
gemeinschaftsrechtlichen Gründen eine Saldierung überhaupt
nicht geboten ist, ist die Annahme des Bundesfinanzhofs
zumindest vertretbar, dass das Gemeinschaftsrecht bestimmte
verfahrensrechtliche Maßgaben wie die umstrittene
Stichtagsregelung für die Abänderung eines fehlerhaften
Saldierungsschlüssels nicht ausschließt.
7
Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den 11.
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3950/92 begründet
keine durchgreifenden Zweifel, ob die Ausführungen des
Bundesfinanzhofs tragfähig sind. Diesem Erwägungsgrund lässt
sich entnehmen, dass das Gemeinschaftsrecht gewissen
Privilegien von Milcherzeugern auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR nicht entgegensteht. Ein gemeinschaftsrechtliches Gebot,
diesen Erzeugern bestimmte verfahrensrechtliche Privilegien
einzuräumen, folgt daraus nicht.
8
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.