BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2869/11 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Berufungsverfahren.
2
Der Beschwerdeführer begehrte vor dem
Sozialgericht Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem der
Rentenversicherungsträger nach Einholung eines Gutachtens
seines sozialmedizinischen Dienstes die Rentengewährung
abgelehnt hatte.
3
Das Sozialgericht wies die Klage mit
Gerichtsbescheid ab, weil ein unter sechsstündiges
Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden könne. Es stützte sich
dabei auf zwei im Gerichtsverfahren eingeholte ärztliche
Sachverständigengutachten, denen es mehr Beweiswert
zubilligte als den Einschätzungen der behandelnden Ärzte.
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Gegen den Gerichtsbescheid legte der
Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten – Berufung ein und
beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer
wandte sich gegen die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und
forderte die Einholung weiterer
Sachverständigengutachten.
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In einem späteren Schriftsatz wiederholte der
Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Berufungsschrift und
teilte darüber hinaus mit, dass seitens des für ihn
zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um
seine Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Zuvor sei ihm von einem
Vertragsarzt des Grundsicherungsträgers eine
Arbeitsunfähigkeit für fünf bis sechs Monate attestiert
worden; diese Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dem
Landessozialgericht vor. Zugleich wurde um Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag gebeten.
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Daraufhin bat das Landessozialgericht in einem
Schreiben den Beschwerdeführer, seine Ärzte gegenüber dem
Landessozialgericht schriftlich von der ärztlichen
Schweigepflicht zu entbinden, das vor allem folgenden Text
enthielt: „In dem Rechtsstreit […] sind zur Aufklärung des
Sachverhaltes Ermittlungen erforderlich. Der Kläger wird
deshalb gebeten, die beiliegende Erklärung über die
Entbindung von Geheimhaltungspflichten und von der ärztlichen
Schweigepflicht abzugeben. Die alsbaldige Abgabe der
unterschriebenen Erklärung fördert das Verfahren.“
7
Der Beschwerdeführer fragte sodann nach der
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und übersandte
wenige Tage später dem Landessozialgericht die Erklärung über
die Entbindung von der Schweigepflicht.
8
Mit angegriffenem Beschluss lehnte das
Landessozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten ab, weil der
angefochtene Gerichtsbescheid nach dem Ergebnis der
medizinischen Ermittlungen nicht fehlerhaft sei. Im
Berufungsverfahren seien bisher keine neuen Unterlagen
eingegangen, aufgrund derer sich das Gericht gedrängt fühlen
müsste, von Amts wegen weitere Feststellungen zum
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu treffen.
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In der Folgezeit forderte das
Landessozialgericht beim behandelnden Hausarzt und bei der
behandelnden Nervenärztin Befundberichte an.
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Die parallel zur Verfassungsbeschwerde
erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb
erfolglos.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Erfolgsaussichten
der Berufung seien jedenfalls deswegen als offen zu
bezeichnen, weil das Landessozialgericht selbst Ermittlungen
in Form der Anfragen bei den behandelnden Ärzten durchgeführt
habe.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ) ist nicht verletzt. Der - nicht als
verletzt gerügte - Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht
einschlägig, weil der Zugang zum Gericht im vorliegenden
sozialgerichtlichen Verfahren mangels Gerichtskostenpflicht
und mangels Anwaltszwang nicht von der Gewährung von
Prozesskostenhilfe abhängt.
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2. Unbemittelte müssen nur solchen Bemittelten
weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten
vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81,
347 ; 122, 39 ). Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer
Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten
entgegen (vgl. BVerfGK 16, 406 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010
- 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, S. 462
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Dezember 2011
- 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 7). Es
entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn
die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO
- hier in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1
SGG - davon abhängig gemacht wird, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Das bedeutet
zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte
ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten, die dabei den Zweck der Prozesskostenhilfe zu
beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Das
Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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3. a) Vor diesem Hintergrund begegnet die
Entscheidung des Landessozialgerichts, hinreichende
Erfolgsaussichten der Berufung des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag auf
Prozesskostenhilfe zu verneinen, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die im
Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
eingeholten Sachverständigengutachten und deren Würdigung
durch das Sozialgericht ist die Einschätzung des
Landessozialgerichts jedenfalls vertretbar. Der
Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 -, NZS
2010, S. 29), ist damit nicht überschritten.
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b) Zu keinem anderen Ergebnis führt der
Umstand, dass das Landessozialgericht den Beschwerdeführer
vor seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
gebeten hatte, seine behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht zu entbinden, und dabei erklärt hatte, dass
Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich
seien, deshalb um Entbindung von Schweigepflichten gebeten
werde und die alsbaldige Abgabe von Erklärungen das Verfahren
fördere.
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aa) Die Beurteilung der hinreichenden
Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem
eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des
Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen
Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -,
juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des
Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die
Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen
(§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118
Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und
Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht
geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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Allerdings darf die Rechtsverfolgung nicht in
das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden; das
Prozesskostenhilfeverfahren soll die Rechtsschutzgleichheit
gewährleisten, aber nicht die Hauptsacheentscheidung
vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Zwar ist
eine begrenzte Beweisantizipation im
Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002
- 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002,
S. 1069, m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 14. April 2003
- 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976
). Es verstößt aber gegen das Gebot der
Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen
Fehlens der Erfolgsaussichten ihres
Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert
wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt
und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR
1404/04 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Eine vom Gericht im
Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits
eingeleitete Beweisaufnahme indiziert daher hinreichende
Erfolgsaussichten, so dass ab diesem Zeitpunkt
Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein wird, sofern nicht
besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere
Entscheidung nahelegen.
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Von diesem Verfahrensstadium zu unterscheiden
ist die Phase des Verfahrens, in der das Gericht noch nicht
die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten
Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der
Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die
Schlüssigkeit der Klage prüft und hierzu im Rahmen der
Amtsermittlung Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel
zu beseitigen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung
ist es in dieser Phase zudem möglich, dass das Gericht
Handlungen vornimmt, die noch der Vorbereitung der
Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen.
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die
Entscheidung des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das Gericht ist noch nicht in die
Prüfung des Klagebegehrens eingetreten, sondern hat lediglich
Vorbereitungen getroffen, um über die hinreichenden
Erfolgsaussichten der Klage und damit über den
Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Die
Anforderung der Entbindungserklärung und von Befundberichten
der behandelnden Ärzte dienen dazu, den klägerischen Vortrag
zu substantiieren und schlüssig zu machen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.