BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2870/10 -
des Herrn N...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Der Beschwerdeführer war bis zum Erreichen
der in § 47 Nr. 1, § 48a der Bundesnotarordnung
(BNotO) geregelten Altersgrenze von 70 Jahren zum Notar
bestellt.
2
Der gegen das altersbedingte Ausscheiden aus
dem Notaramt gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht durch
Beschluss vom 3. August 2009 als unbegründet
zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
sofortige Beschwerde wies der Bundesgerichtshof durch
Beschluss vom 22. März 2010 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, die
gesetzliche Altersgrenze in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO
sei verfassungskonform und auch mit dem europäischen Recht
vereinbar; sie unterfalle schon nicht dem Anwendungsbereich
der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG oder Richtlinie),
sei aber jedenfalls als zulässige Ungleichbehandlung im Sinne
des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu bewerten und
verstoße daher weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG noch
gegen das primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es
nicht, weil es zur Überzeugung des Senats offenkundig sei und
keinem vernünftigen Zweifel unterliege, dass die in § 47
Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze nicht dem
Anwendungsbereich der Richtlinie unterfalle, jedenfalls aber
eine gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige
Ungleichbehandlung darstelle. Die für diese Beurteilung
maßgeblichen Kriterien seien teilweise bereits durch den
Gerichtshof geklärt und lägen im Übrigen auf der Hand.
Hinsichtlich der Beurteilung, ob mit einer nationalen
Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt werde und die Maßnahme
erforderlich und angemessen sei, komme dem einzelnen
Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die
gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren sei ersichtlich
verhältnismäßig; sie verfolge - unter anderem - das legitime
beschäftigungspolitische Ziel der Verteilung der
Berufschancen zwischen den Generationen, gewährleiste zudem
eine funktionsfähige Rechtspflege und bringe die Bedürfnisse
und Interessen der älteren Notare einerseits und des
juristischen Nachwuchses andererseits in einen angemessenen
Ausgleich.
3
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und führt zur Begründung aus,
der Bundesgerichtshof habe sich nicht hinreichend mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der
einschlägigen Literatur und der Rechtslage in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt,
sondern habe eine eigene Lösung entwickelt, die den
Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nicht gerecht werde. Der Bundesgerichtshof sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtslage offenkundig
sei, und habe hierdurch willkürlich gegen seine
Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts
ersichtlich.
5
1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist
verletzt, wenn einfachrechtliche Verfahrensvorschriften
willkürlich unrichtig angewendet werden (vgl. BVerfGE 29, 45
; stRspr) und dem Rechtsuchenden hierdurch eine
Entscheidung durch den gesetzlich vorgesehenen Richter
versagt wird. Dies kann auch bei Verletzung einer
Vorlagepflicht der Fall sein.
6
b) Der Europäische Gerichtshof ist
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV
sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den
Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
; stRspr). Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht
seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm
schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts
stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die
gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die
betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand
einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die
richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig
ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum
bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81
„C.I.L.F.I.T.“ -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21).
7
Das Bundesverfassungsgericht überprüft
allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der
Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR
2661/06 -, juris, Rn. 88 ff.; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -,
juris, Rn. 23). Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3
AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl
nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne
Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende
Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der
Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR
2661/06 -, juris, Rn. 90; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris,
Rn. 23). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf
die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für
den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an,
sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar
2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010
- 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 48; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1
BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23). Eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insbesondere dann
vorliegen, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der
vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind
(vgl. BVerfGE 82, 159 ); zu verneinen ist
in diesen Fällen allerdings ein Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG bereits dann, wenn das nationale Gericht die
entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise
beantwortet hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 90).
8
Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe
anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des
europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die
so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8,
401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR
1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -,
NVwZ 2007, S. 942 ; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -,
NVwZ 2008, S. 780 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW
2010, S. 1268 ).
9
2. Nach diesen Maßstäben sind die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht zu
beanstanden. Die von den Fachgerichten in den angegriffenen
Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung der
Regelung in Art. 267 Abs. 3 AEUV erscheint bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken weder nicht mehr verständlich noch ist sie
offensichtlich unhaltbar. Insbesondere hat sich der
Bundesgerichtshof mit der Möglichkeit einer Vorlagepflicht an
den Europäischen Gerichtshof und den hierfür maßgeblichen
rechtlichen Voraussetzungen eingehend auseinandergesetzt und
nachvollziehbar begründet, warum im vorliegenden Fall keine
Vorlagepflicht bestand. Dabei ist der Bundesgerichtshof auch
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
eingegangen und hat auf dieser Grundlage seine zumindest
vertretbare Entscheidung entwickelt; von einem bewussten
Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs kann hiernach keine Rede sein.
10
Der Bundesgerichtshof hat ferner den
Beurteilungsrahmen, der ihm angesichts der noch nicht
erschöpfenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
den sich vorliegend stellenden Fragen zukommt, nicht in
unvertretbarer Weise überschritten.
11
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob die
Annahme des Bundesgerichtshofs vertretbar ist, die in
§ 47 Nr. 1, § 48a BNotO geregelte Altersgrenze
unterfalle nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2000/78/EG. Denn der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung
nicht nur auf die Unanwendbarkeit der Richtlinie auf das
Berufsrecht der Notare gestützt, sondern zusätzlich damit
begründet, dass jedenfalls eine gemäß Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung vorliege. Insoweit
hat der Bundesgerichtshof unter Würdigung der bisherigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vertretbar
ausgeführt, dass die für diese Beurteilung maßgeblichen
Kriterien teilweise durch den Gerichtshof geklärt seien und
im Übrigen auf der Hand lägen. Der Bundesgerichtshof ist mit
nachvollziehbarer und tragfähiger Begründung davon
ausgegangen, dass es sich bei der in § 47 Nr. 1,
§ 48a BNotO geregelten gesetzlichen Altersgrenze unter
Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs offenkundig um eine zulässige
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/78/EG handelt und daher eine Vorlage
verzichtbar ist.
12
Insbesondere hat der Bundesgerichtshof
nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum die Regelung in
§ 47 Nr. 1, § 48a BNotO ein legitimes Ziel verfolgt
und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen
ist. Bei der Prüfung dieser Merkmale durfte der
Bundesgerichtshof auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom
22. November 2005 - C-144/04 -, Slg. 2005 I-9981,10037, Rn.
63; Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 -, NJW 2007,
S. 3339 , Rn. 68; Urteil vom 12. Januar
2010 - C-341/08 -, juris) von einem weiten Wertungsspielraum
der Mitgliedstaaten ausgehen.
13
Die mit der gesetzlichen Altersgrenze
verfolgten Ziele hat der Bundesgerichtshof zutreffend
ermittelt. Nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11/8307, S.
18) zielt die streitige Regelung auf die Wahrung einer
geordneten Altersstruktur im Notariat. Dies hat der
Bundesgerichtshof in zulässiger Weise dahin konkretisiert,
dass auch eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen
den Generationen und die Sicherung der Versorgung der
Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen bezweckt werde.
Der Gesetzeszweck, die Berufschancen gerecht zwischen den
Generationen zu verteilen, stellt ein sozialpolitisches und
damit ohne Zweifel ein auch im Sinne der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel dar. Der
Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung auch
nachvollziehbar begründet, dass und warum die Regelung in
§ 47 Nr. 1, § 48 BNotO geeignet, erforderlich und
angemessen ist, um das mit ihr verfolgte - legitime -
beschäftigungspolitische Ziel der gerechten Verteilung der
Berufschancen zwischen den Generationen zu erreichen. Das
insoweit vom Bundesgerichtshof angeführte Argument, dass ohne
die gesetzliche Altersgrenze keine hinreichende
Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für den juristischen
Nachwuchs bestünde und daher der Zugang zum Amt des Notars
für nachfolgende Juristengenerationen faktisch erheblich
eingeschränkt würde, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und
tragfähig. Vertretbar und in keiner Weise zu beanstanden ist
auch, dass der Bundesgerichtshof die Interessen der älteren
Notare durch die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren als
nicht unangemessen beeinträchtigt erachtet hat.
14
Auch soweit der Bundesgerichtshof eine Pflicht
zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof mit
Blick auf das primärrechtliche Diskriminierungsverbot
verneint hat, ist seine Entscheidung jedenfalls vertretbar.
Auch insoweit greift das Argument des Bundesgerichtshofs,
dass eine Verletzung des primärrechtlichen
Diskriminierungsverbots schon deshalb ausgeschlossen ist,
weil es sich bei der gesetzlichen Altersgrenze in § 47
Nr. 1, § 48a BNotO um eine zulässige Ungleichbehandlung
im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2000/78/EG handelt.
15
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.