BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2874/04 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 14. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Abweisung einer Klage auf Zahlung
rückständiger Miete.
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1. Im Januar 2001 minderte der Mieter einer
vom Beschwerdeführer vermieteten Wohnung die Miete um
480 DM (245,42 €). Mit Schreiben vom
12. Januar 2001 wies der Beschwerdeführer den Mieter
darauf hin, dass kein Mietminderungsgrund bestehe. Mit
weiterem Schreiben vom 9. August 2001 forderte er den
Mieter zur Zahlung auf und drohte einen Mahnbescheid an. Im
Oktober 2001 minderte der Mieter erneut die Miete, diesmal um
288 DM (147,25 €). Der Beschwerdeführer erklärte
daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2001 gegenüber
dem Mieter, dass die Minderungen in den Monaten Januar und
Oktober "offensichtlich unberechtigt" gewesen seien.
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Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer
das Mietverhältnis aus anderen Gründen fristlos gekündigt. Er
erhob Räumungsklage und wies in der am 27. Juni 2003
zugestellten Klageschrift erneut darauf hin, dass die
Minderungen in den Monaten Januar und Oktober 2001
unberechtigt gewesen seien. Im Rahmen dieses Rechtsstreits
kündigte er mit Schriftsatz vom 14. September 2003 an,
wegen der ausstehenden Beträge ein Mahnverfahren
einzuleiten.
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Der - nicht anwaltlich vertretene -
Beschwerdeführer erwirkte am 1. Juni 2004 einen
Mahnbescheid über die nicht gezahlten Mietanteile. Nach
Einleitung des Streitverfahrens bestimmte das Amtsgericht
Termin zur Güteverhandlung sowie gegebenenfalls zur
Verhandlung im frühen ersten Termin. Drei Tage vor dem Termin
wurde dem Beschwerdeführer die Klageerwiderung zugestellt, in
der der Mieter unter anderem geltend machte, der Anspruch sei
verwirkt.
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In dem Termin wurde nach dem Scheitern der
Güteverhandlung streitig verhandelt. Am Schluss der Sitzung
verkündete der Richter ein klageabweisendes Urteil, wobei in
das Sitzungsprotokoll "Gründe" aufgenommen wurden.
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Die "Gründe" lauten, soweit sie die
Entscheidung in der Hauptsache betreffen, wie folgt:
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Nach Meinung des Gerichts ist der hier geltend
gemachte Anspruch des Klägers verwirkt.
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Es ist richtig, dass der Anspruch des Klägers
noch nicht verjährt ist, da insoweit von einer 4-jährigen
Verjährungsfrist auszugehen ist.
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Allerdings hat der Kläger bereits im Verfahren
... (Räumung des streitgegenständlichen Anwesens) die von ihm
geltend gemachten Mieten nicht eingefordert.
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Das Gericht geht daher davon aus, dass der
Beklagte davon ausgehen durfte, dass auch in der Folgezeit
die Mieten nicht weiter eingefordert werden.
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Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass
es für den Beklagten auch nicht zumutbar ist, jetzt nach
einer derartig langen Zeit die von ihm behaupteten Mängel
unter Beweis stellen zu müssen.
12
Aus diesem Grund hat das Gericht die Klage
abgewiesen.
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Der Beschwerdeführer erhob die Anhörungsrüge
nach § 321 a ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag
zurück. Wenn der Beschwerdeführer meine, eine Diskussion, die
er mit dem Gericht habe führen wollen, sei zu früh
abgebrochen worden, so müsse ihm gesagt werden, dass die
Auslegung und die Anwendung der Rechtsvorschriften
grundsätzlich die Aufgabe des Richters und nicht die des
Klägers sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil er in der mündlichen Verhandlung zur Frage der
Verwirkung nicht ausreichend habe Stellung nehmen können. Der
Richter habe erklärt, über Rechtsfragen diskutiere er nicht
mit dem Beschwerdeführer, und habe sodann das Urteil
verkündet. Er, der Beschwerdeführer, hätte sonst ausgeführt,
dass die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vorgelegen
hätten.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil
das Urteil sachlich schlechthin unhaltbar und objektiv
willkürlich sei. Es entbehre jeglicher Logik und der Bindung
an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Allein
daraus, dass jemand eine Mietzahlungsklage nicht mit einer
Räumungsklage verbunden habe, folge nicht, dass der Anspruch
auf Mietzahlung verwirkt sei.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 3
Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor.
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Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ob daneben auch
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, bedarf daher
keiner Entscheidung.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wird ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot nicht schon durch eine
zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet;
hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte
Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruht. Ob eine solchermaßen krasse
Fehlentscheidung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 4, 1 ; 80,
48 ; 81, 132 ; 87, 273
; 89, 1 ).
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a) Hieran gemessen verletzt die angegriffene
Entscheidung des Amtsgerichts das Willkürverbot, weil es ihr
an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt (vgl. BVerfGE
97, 89 ).
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aa) Nach der auf § 242 BGB gestützten
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht
verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird.
Dies ist dann der Fall, wenn zu dem Zeitablauf besondere
Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht
mehr geltend machen (vgl. BGHZ 84, 280 ; 105,
290 ; 146, 217 ). Ein solcher
Vertrauenstatbestand kann nicht entstehen, wenn der
Berechtigte deutlich macht, dass er an seinem Recht festhält
(vgl. BGH, NJW 1980, S. 880 ). Dies gilt auch
im Mietrecht, so dass ein Vermieter durch den Widerspruch
gegen Mietminderungen ein Vertrauen des Mieters darauf, er
werde keine Forderungen mehr erheben, ausschließen kann (vgl.
BGH, WuM 2004, S. 198 ).
23
bb) Dieser Rechtsprechung schenkt das Urteil
des Amtsgerichts offenkundig keine Beachtung.
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(1) Das Amtsgericht begründet die Abweisung
der Klage damit, dass der Anspruch auf Mietzahlung verwirkt
sei, weil der Beschwerdeführer die rückständigen Mieten nicht
zusammen mit der Räumungsklage eingeklagt habe. Ferner weist
es darauf hin, dem Mieter sei es nicht zuzumuten, "nach einer
derartig langen Zeit" die behaupteten Mietmängel unter Beweis
zu stellen.
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Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass das
Erheben einer allein auf Räumung gerichteten Klage ein
Vertrauen des Mieters darauf begründen soll, der
Beschwerdeführer werde keine Ansprüche mehr wegen der
Mietminderung geltend machen. Umstände, die für diese Annahme
sprechen könnten, sind im angegriffenen Urteil nicht
dargelegt. Es können im Gegenteil prozesstaktische Gründe
eher dafür sprechen, eine Räumungsklage nicht mit einer Klage
auf Zahlung von Mietrückständen zu verbinden, wenn - wie im
Ausgangsverfahren - die Kündigung auf andere Gründe als
rückständige Miete gestützt wird. Auf diese Weise wird der
Räumungsprozess von der Klärung weiterer Streitpunkte
entlastet und kann schneller einer Entscheidung zugeführt
werden. Ein Verhalten wie das des Beschwerdeführers erlaubt
mithin in aller Regel nicht den Schluss, er werde keine
Zahlungsansprüche mehr geltend machen.
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Darüber hinaus schweigt das Urteil dazu, dass
der Beschwerdeführer mehrfach, insbesondere auch in der
Begründung der Räumungsklage, darauf hinwies, die
Mietminderungen seien unberechtigt gewesen.
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(2) Der Hinweis des Amtsgerichts, dem Mieter
sei im Hinblick auf den Zeitablauf ein Beweis der der
Minderung zugrunde liegenden Mängel nicht mehr zuzumuten,
geht im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ebenfalls fehl. Die Anerkennung von
Beweisschwierigkeiten als Rechtfertigungsgrund des Einwands
der Verwirkung würde im praktischen Ergebnis darauf
hinauslaufen, dass längere Verjährungsfristen kaum noch
ausgeschöpft werden könnten. Das Institut der Verwirkung darf
aber nicht dazu führen, dass die gesetzliche
Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird (vgl.
BGH, NJW-RR 1992, S. 1240 ).
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cc) Hiernach lässt sich dem angegriffenen
Urteil keine verständliche Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts entnehmen. Soweit die Entscheidung überhaupt
Ansätze einer Begründung enthält, sind diese auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht
nachvollziehbar. Weder ist dargelegt, weshalb die
unterbliebene Verbindung von Räumungsklage und Zahlungsklage
zur Verwirkung der Zahlungsklage führen soll, noch aus
welchem Grund mögliche Beweisschwierigkeiten eine Verwirkung
der Klageforderung begründen können. Es gibt zudem keinen
Hinweis dafür, dass das Gericht - was mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und
Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) eine entsprechende Begründung
vorausgesetzt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 2911) -
zum Rechtsinstitut der Verwirkung eine eigene, von der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende
Auffassung entwickelt und dem angegriffenen Urteil zugrunde
gelegt hat.
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b) Die Entscheidung beruht auch auf der
Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Amtsgericht bei Beachtung der Anforderungen des
Art. 3 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt
wäre.
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2. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Ablauf der mündlichen Verhandlung liegt auch eine
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nahe. Entgegen
der Ansicht des Amtsgerichts gibt Art. 103 Abs. 1
GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem
für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu
äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218
). Insoweit bedarf es im vorliegenden Fall jedoch
keiner Entscheidung mehr.
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3. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an
das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2,
§ 93 c Abs. 2 BVerfGG). Die Verweisung an eine
andere Abteilung des Amtsgerichts erscheint angezeigt.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.