BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2875/04 -
des Herrn M...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Gaier
am 13. Juni 2005 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Streitigkeit wegen einer aus einem
Sukzessivlieferungsvertrag über Werbezündholzbriefchen
folgenden Zahlungsverpflichtung.
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1. Der Beschwerdeführer vertreibt mit seiner
Einzelfirma Werbezündholzbriefchen mit nach den Wünschen des
Kunden gestaltetem Aufdruck. Im Jahre 1992 schloss er mit
einer ein Hotel betreibenden GmbH einen Vertrag über die
Herstellung und Lieferung von 100.000 solchen Briefchen.
Vereinbart wurden zehn Teillieferungen zu jeweils 10.000
Stück auf Abruf sowie die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Beschwerdeführers. Darin befand sich
unter anderem folgende Klausel:
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10. Kommt der Besteller mit seiner
Verpflichtung, ... weitere Zündhölzer abzurufen ... in
Verzug, kann [der Beschwerdeführer] die Restvergütung ganz
oder teilweise fällig stellen. ... In diesen Fällen hat der
Besteller vorzuleisten. Nach Bezahlung der im Voraus
abgerechneten Vergütung ist [der Beschwerdeführer]
verpflichtet, die bezahlte Ware insgesamt auszuliefern.
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Einer der Geschäftsführer der GmbH war der
Beklagte des Ausgangsverfahrens. Ab Mitte des Jahres 1998 war
er Liquidator der Gesellschaft und führte schließlich das
Hotel als Einzelfirma bis zum Ende des Jahres 2001. Ab diesem
Zeitpunkt war sein Sohn Inhaber der Einzelfirma.
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Im März 2000 und im Mai 2001 rief der Beklagte
beim Beschwerdeführer die Teillieferungen Nummer sieben und
acht ab. Anfang September 2002 fragte der Beschwerdeführer
unter der Telefonnummer des Hotels nach, ob die nächste
Teillieferung abgerufen werde. Im Anschluss an das Telefonat
stellte er die Zündholzbriefchen her und lieferte sie im
Januar 2003 an das Hotel aus. Hierfür stellte er dem
Beklagten 1.221,60 € in Rechnung, die er schließlich beim
Amtsgericht einklagte. Der Beklagte wandte ein, er sei nicht
Empfänger der Lieferung gewesen. Hilfsweise stützte der
Beschwerdeführer seine Forderung auf Ziffer 10 seiner
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil der Beklagte nicht der
Pflicht nachgekommen sei, die nächste Teillieferung
abzurufen.
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Mit Urteil vom 26. Januar 2004 wies das
Amtsgericht die Klage ab. Zwar sei der Beklagte durch
schlüssige Vereinbarung mit dem Kläger in die vertraglichen
Verpflichtungen der GmbH eingetreten. Die Bestellung vom 3.
September 2002 sei aber nicht durch ihn, sondern durch seinen
Sohn erfolgt, an den auch die Lieferung gegangen sei. Ein
Zahlungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Soweit diese eine Vorleistungspflicht
des Bestellers vorsähen, seien sie nach dem AGB-Gesetz
unwirksam.
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Auf die Berufung des Beschwerdeführers kam es
am 8. Oktober 2004 zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht, in der die Parteien einen widerruflichen
Vergleich schlossen. Darin verpflichtete sich der Beklagte,
zur Abgeltung sämtlicher zwischen den Parteien bestehender
Ansprüche 600 € (in sechs Monatsraten zu 100 €) an den
Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits
sollten gegeneinander aufgehoben werden.
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Nach wirksamem Widerruf des Vergleichs durch
den Beschwerdeführer wies das Landgericht die Berufung mit
Urteil vom 19. November 2004 zurück. Zutreffend habe das
Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte in den Vertrag
mit dem Beschwerdeführer eingetreten sei. Die fragliche
Bestellung vom 3. September 2002 habe aber der Sohn des
Beklagten vorgenommen. Das müsse sich der Beklagte nicht
zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht
hilfsweise die Zahlung der Klageforderung unter dem
Gesichtspunkt der Vorleistungspflicht gemäß seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen. Das begründete
das Landgericht wie folgt:
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Die AGB ... sind diesbezüglich nicht unwirksam.
... Eine Lösung des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt der
Vorleistungspflicht wird dem hier vorliegenden Sachverhalt
jedoch nicht gerecht. Denn unstreitig betreibt der Beklagte
seit geraumer Zeit das Hotel ..., für das die Werbezündhölzer
bestimmt sind, nicht mehr. Was soll der Beklagte mit einer
solchen Lieferung anfangen? Eine solche Lösung ist
wirtschaftlicher Unsinn. Die Gerichte sind nicht dazu da,
wirtschaftlichen Unsinn abzusegnen, wenn das
Vertragsverhältnis der Parteien eine wirtschaftlich sinnvolle
Lösung zulässt, sich [der Beschwerdeführer] dem aber
verschließt. Im konkreten Fall wäre die einzig sinnvolle
Lösung die Zahlung einer Abstandszahlung. Aus diesem Grund
hat das Gericht auch auf den Abschluss eines entsprechenden
Vergleichs hingewirkt... Der Widerruf des Vergleichs durch
[den Beschwerdeführer] und die hierfür gegebene Begründung
zeigen aber, dass [der Beschwerdeführer] eine Lösung des
Rechtsstreits über die Zahlung einer Abstandszahlung
jedenfalls derzeit gerade nicht will.
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2. Gegen die beiden Urteile hat der
Beschwerdeführer fristgerecht Verfassungsbeschwerde
eingelegt, mit der er die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG
in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügt. Den Gründen des
landgerichtlichen Urteils könne auch bei wohlwollenster
Auslegung kein rechtlich nachvollziehbarer Grund für die
Abweisung der Klage entnommen werden. Die Entscheidung sei
vielmehr sachlich schlechterdings unvertretbar.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem
Justizministerium des Landes Baden-Württemberg und dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Beide
haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts zur Entscheidung an und
gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE
4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 87,
273 ).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Landgerichts richtet und einen Verstoß gegen
das Willkürverbot rügt, ist sie zulässig und offensichtlich
begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wird ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot nicht schon durch eine
zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet;
hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte
Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48
; 81, 132 ; 87, 273 ;
89, 1 ).
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b) An diesem Maßstab gemessen steht die
Berufungszurückweisung im angegriffenen Urteil des
Landgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang.
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aa) Anders als das Amtsgericht hat das
Landgericht die Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nach der der Besteller (hier der
Beklagte) bei Verzug mit dem Abruf einer Teillieferung
vorleistungspflichtig wird, für wirksam erachtet. Das ist zum
einen eine einfachrechtliche Wertung des Fachgerichts, die
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum anderen
ergab sich eine Leistungspflicht des Beklagten für die
Bezahlung einer Teillieferung (nicht allerdings für die in
der Rechnung enthaltene Fracht/Verpackung von 51 €
zuzüglich Mehrwertsteuer) schon aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen.
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(1) Das zwischen den Parteien des
Ausgangsverfahrens bestehende Vertragsverhältnis ist ein
Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinn
des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F.
beziehungsweise jetzt § 651 Satz 3 BGB (vgl. BGH, DB
1981, S. 315; NJW 1985, S. 426; NJW-RR 1986,
S. 211 f.), und zwar in der Form eines so genannten
Ratenlieferungsvertrags oder "echten"
Sukzessivlieferungsvertrags (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB
, VBem zu §§ 433 ff.
Rn. 99 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 1991, Vor
§ 433 Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl.,
2005, Überbl vor § 311 Rn. 27 und § 314 Rn.
2). Es kann dahinstehen, ob vorliegend das Bürgerliche
Gesetzbuch in seiner vor dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001
geltenden oder in der aktuellen Fassung zur Anwendung
kommt.
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(2) Nach der hier gegebenen Vertragsgestaltung
und der jahrelang geübten Vertragspraxis ist davon
auszugehen, dass die Parteien zumindest stillschweigend die
Nebenpflicht des Bestellers zum Abruf der Teillieferungen
innerhalb angemessener Frist vereinbart hatten (vgl. dazu
Staudinger/Beckmann, a.a.O., Rn. 117 ff.; Soergel/Huber,
a.a.O., § 433 Anh. I Rn. 114 f.;
Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., 2005, § 433 Rn. 50;
MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., 2004, § 433
Rn. 81 f.). Eine entsprechende vertragliche
Verpflichtung des Beklagten hat im Übrigen der
Beschwerdeführer vor dem Landgericht behauptet; der Beklagte
ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Ein solcher
Abruf war letztmals im Mai 2001 erfolgt, so dass sich der
Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht (8. Oktober 2004) mit
einem weiteren Abruf in Verzug befand.
19
Gelangt man über § 651 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 BGB a.F. zur Anwendung von Werkvertragsrecht, war
ihm deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Abnahme im
Sinn des § 640 Abs. 1 BGB a.F. zu berufen (vgl. BGH,
NJW-RR 1986, S. 211 ). Die Vergütung für die
Teillieferung war damit fällig. Nichts anderes gilt, wenn die
beiderseitigen Rechte und Pflichten nach neuem Schuldrecht zu
beurteilen sind. Wegen des unterbliebenen Abrufs trat
Fälligkeit des Kaufpreises ein (§ 271 Abs. 1 BGB) und
der Beschwerdeführer konnte ohne Zug-um-Zug-Angebot
(§ 320 BGB) auf Zahlung klagen (vgl. Soergel/Huber,
a.a.O., § 433 Rn. 234 ff.; Palandt/Putzo, a.a.O.) –
abgesehen davon, dass der Beklagte die Einrede des § 320
Abs. 1 Satz 1 BGB im Ausgangsverfahren nicht erhoben hat.
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bb) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass
das Landgericht – nach Vorgesagtem jedenfalls im Ergebnis
einfachrechtlich zutreffend - von einer grundsätzlich
bestehenden Vorleistungspflicht des Beklagten ausgegangen
ist. Dafür, dass es gleichwohl einen Zahlungsanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat, ist eine tragfähige
Begründung hingegen weder dem Urteil zu entnehmen noch
anderweitig ersichtlich. Das Landgericht argumentiert
lediglich mit "wirtschaftlichem Unsinn", ohne dies in
irgendeiner Form rechtlich einzuordnen. Sofern damit ein
Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB a.F.
beziehungsweise eine Störung der Geschäftsgrundlage nach
§ 313 BGB angesprochen sein sollte, lässt sich die
Entscheidung hierauf nicht stützen. Die Störung des
Verwendungszwecks rechtfertigt regelmäßig nicht eine
Vertragsanpassung oder gar einen Wegfall der beiderseitigen
Vertragspflichten (gegebenenfalls auch über eine – hier nicht
ausgesprochene – Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2,
§ 314 BGB). Denn der Gläubiger trägt grundsätzlich das
Verwendungsrisiko (vgl. nur BGH, NJW 1985, S. 2693
; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313 Rn. 43
m.w.N.). Dass eine der eng begrenzten Ausnahmen von diesem
Grundsatz (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 44)
vorliegt, ist weder festgestellt noch erkennbar. Die
Entscheidung des Landgerichts ist mithin einfachrechtlich
nicht vertretbar.
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cc) Aufgrund der oben (vgl. I 1) im Wortlaut
zitierten Ausführungen in den Urteilsgründen drängt sich der
Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen
beruht. Darauf deuten zum einen die – vom Landgericht in
keinerlei rechtlichen Kontext gestellten - Ausführungen zu
Fragen des wirtschaftlichen (Un-)Sinns hin. Zum anderen legt
auch die Abhandlung der Geschichte des Vergleichswiderrufs im
angefochtenen Urteil den Schluss auf objektive Willkür nahe.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorgang die
Rechtsfindung objektiv beeinflussen können soll und seine
Erwähnung in den Gründen daher geboten wäre.
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2. Die Zurückweisung der Berufung durch das
Landgericht beruht auf dieser objektiv willkürlichen
Sachbehandlung, weil bei Bejahung der Vorleistungspflicht
rechtserhebliche Einwendungen gegen einen Zahlungsanspruch
des Beschwerdeführers jedenfalls in Höhe der Vergütung für
eine Teillieferung nicht ersichtlich sind. Das Urteil des
Landgerichts ist daher gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt und soweit er das
Urteil des Amtsgerichts beanstandet, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil
sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Insoweit wird die Verfassungsbeschwerde
dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG in keiner Weise gerecht und ist
deshalb unzulässig. Sie enthält keine das Urteil des
Amtsgerichts betreffende Rüge, sondern setzt sich
ausschließlich mit dem Urteil des Landgerichts auseinander.
Inwiefern vorliegend der Schutzbereich des Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG auch nur tangiert sein könnte, wird weder
nachvollziehbar dargelegt noch erschließt es sich
anderweitig.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat. Die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz RVG (vgl. dazu
BVerfGE 79, 365 ).