BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2883/11 -
des Herrn K…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 29. Februar 2012 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom
20. Juli 2011 - 5087 Js 1362/11.Cs - und der Beschluss
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Oktober 2011 -
5087 Js 1362/11 - 4 Ns - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Grünstadt
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
(in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede. Die für
strafbar erachteten Äußerungen des Beschwerdeführers
erfolgten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.
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1. Im Herbst 2010 fand im pfälzischen E. die
Veranstaltung „autofreies E.“ statt. Aus deren Anlass wurde
unter anderem die übliche Zufahrtsstraße des
Beschwerdeführers zu seinem Wohnhaus für Kraftfahrzeuge
gesperrt. Circa 15 Minuten vor Beendigung der Veranstaltung
fuhr der Beschwerdeführer dennoch in die Zufahrtsstraße ein,
um zu seinem Wohnhaus zu gelangen. Eine vor Ort anwesende
Polizeistreife bemerkte dies, hielt den Beschwerdeführer an
und bot ihm zunächst eine Verwarnung gegen ein
Verwarnungsgeld an. Da sich der Beschwerdeführer vor Ort
nicht mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, gab
der Polizeibeamte den Vorgang an die zuständige
Bußgeldbehörde zur weiteren Ermittlung und Verfolgung ab. Im
Rahmen der anschließenden schriftlichen Anhörung beantragte
der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens. In einem
an die Bußgeldbehörde gerichteten Schreiben schilderte er
ausführlich den Sachverhalt aus seiner Sicht und machte
insbesondere deutlich, dass die Umleitungsbeschilderung
seines Erachtens nach unübersichtlich und nicht ordnungsgemäß
gewesen sei, er keine andere Möglichkeit gesehen habe, zu
seinem Anwesen zu gelangen, der mit ihm kommunizierende
Beamte aber auf seine Argumente nicht eingegangen sei.
Insbesondere führte er dabei folgendes an:
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Nach gut 10 Minuten, meine Frau musste dringend
auf die Toilette, ging meine Frau zum Einsatzbus der
Polizisten, um zu fragen wie lange es denn noch dauere. Der
Beamte mit unseren Papieren hatte es sich dort auf den
Rücksitzen „gemütlich“ gemacht und wollte offenbar
absichtlich etwas unsere Geduld strapazieren. Er sprang dann
erschrocken aus seinem Fahrzeug und kam wieder zu mir an die
Fahrertür, um mir endlich meine Papiere zurückzugeben und
mich aufzufordern, ein „Schuldeingeständnis“ zu
unterschreiben. Offenbar dachte er tatsächlich, ich wäre nun
genug eingeschüchtert ... Das war ich natürlich nicht - eher
im Gegenteil! Ich habe nichts unterschrieben und klar gesagt,
dass wir einen möglichen Bußgeldbescheid gerichtlich klären
lassen. Er hat uns dann schließlich fahren lassen -
verblüffenderweise genau dorthin wohin wir von Anfang an
wollten und das obwohl die Straße doch gesperrt war - oder
vielleicht doch nicht für Anlieger???
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Ehrliche Meinung meinerseits: Der Beamte war
wohl den Tag über zu lange unten am A. Verkehrskreisel in der
Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert.
Normal war das jedenfalls nicht und menschlich schon 3 mal
nicht!
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Die Verwaltungsbehörde leitete dieses
Schreiben dem betroffenen Polizeibeamten zur Stellungnahme
zu. Dieser stellte Strafantrag wegen übler Nachrede.
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2. Mit angegriffenem Urteil verurteilte das
Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen der Aussagen im
letzten Absatz der zitierten Textpassage wegen übler Nachrede
gemäß § 186 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je 30 € und begründete dies damit, dass der
Beschwerdeführer mit den dortigen Äußerungen im Grunde zum
Ausdruck gebracht habe, der Polizeibeamte habe durch
Sonneneinwirkung einen „Dachschaden“ erlitten oder sei blöd
und im Übrigen betrunken gewesen. Zwar sei im „Kampf ums
Recht“ auch die Behauptung ehrverletzender Tatsachen, soweit
sie aus Sicht des Äußernden prozesserheblich sein können,
erlaubt. Vorliegend wären zur Verteidigung jedoch die
Schilderung des Sachverhalts und der Hinweis auf ein nicht
nachvollziehbares und nicht für gerechtfertigt erachtetes
Verhalten des Polizeibeamten ausreichend gewesen. Die
fraglichen Äußerungen hätten hingegen weder Einfluss auf den
objektiven noch auf den subjektiven Tatbestand einer
Verkehrsordnungswidrigkeit und stünden daher nicht in Bezug
zur Rechtsverteidigung.
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3. Die hiergegen eingelegte Berufung des
Beschwerdeführers nahm das Landgericht gemäß § 313 StPO
mit ebenfalls angegriffenem Beschluss nicht an und verwarf
sie - entgegen der insofern anderen Einschätzung der
Staatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel für nicht
offensichtlich unbegründet erachtete - wegen offensichtlicher
Unbegründetheit als unzulässig.
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4. Mit seiner daraufhin erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 GG.
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5. Dem Ministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde
abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich
für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei
Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden
Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE
82, 43 ; 85, 23 ;
93, 266 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG im Umfange der Annahme offensichtlich begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Die Gerichte verkennen, dass es sich bei
den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht
erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im
Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente
der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile
und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 93,
266 ). Dies erschließt sich bereits aus dem
einleitenden Halbsatz „Ehrliche Meinung meinerseits:“. Aber
auch die für strafbar erachtete Kernaussage ist ihrem
Schwerpunkt nach eine solche, die zum Verhalten des
betroffenen Polizeibeamten wertend Stellung nimmt, und nicht
etwa - wie sich auch aus der Benutzung des Adverbs „wohl“
ergibt - ein tatsächliches Geschehen, dass der Betroffene zu
lange in der Sonne gestanden habe und mitgefeiert habe, zum
Beweis anbietet.
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Bereits damit verkürzen die Gerichte den
Schutzgehalt der gegenständlichen Äußerungen in
verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise. Denn anders
als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen
Meinungskampf, aber auch im Kampf ums Recht im Rahmen der
regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren
Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den
§§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine
Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für
Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE
54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).
Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der
Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54,
208 ). Die bewusste Behauptung unwahrer
Tatsachen verbleibt daher bereits von vornherein außerhalb
des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 61, 1 ). Aber auch sonstige unrichtige
Tatsachenbehauptungen sind Einschränkungen auf Grund von
allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer
Meinung (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
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b) Darüber hinaus messen die angegriffenen
Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen
richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB
vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266
) auch den Umständen nicht genügend
Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig
erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im
sogenannten „Kampf ums Recht“ getätigt hat (vgl. BVerfGE
76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR
873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der
1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1
BvR 734/98 -, NJW 2000,
S. 199 ) und er die Äußerungen
ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet
hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen
zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -,
NJW-RR 2010, S. 204 ).
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Die für strafwürdig erachteten Äußerungen
stehen - anders als von den Gerichten angenommen - inhaltlich
durchaus noch im Zusammenhang mit seinem Begehren, eine
Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu
bewirken. Der Beschwerdeführer stellt in dem fraglichen
Schreiben ausführlich dar, dass er die Vorgehensweise des
betroffenen Polizeibeamten für unangemessen und überzogen
erachtet hat. Die für strafwürdig erachteten Äußerungen
spitzen diese Darstellungen einerseits zu und schließen sie
andererseits ab. Das Verhalten des den Vorgang aufnehmenden
Polizeibeamten kann aber grundsätzlich auf die unter Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmende Entscheidung der
Verwaltungsbehörde, ob ein Verfahren gemäß § 47 Abs. 1
Satz 2 OWiG eingestellt wird oder nicht, Einfluss haben.
Befindet sich der Beschwerdeführer im sogenannten „Kampf ums
Recht“, ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner
Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche
Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu
unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu
müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli
1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997,
S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.
März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S.
199 ). Dabei kommt es - entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts - auch nicht entscheidend darauf
an, dass der Beschwerdeführer seine Kritik auch anders hätte
formulieren können, da auch die Form der Meinungsäußerung
grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1
GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl.
BVerfGE, 54, 129 ; 76, 171
).
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Auf den verfassungsrechtlich erheblichen
Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben
ausschließlich an die Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass
es Außenstehenden zur Kenntnis gelangen konnte (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März
2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204
), gehen die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen mit keinem Wort ein.
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c) Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen beruhen auf ihrer Verkennung der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen,
dass Amtsgericht und Landgericht bei Berücksichtigung der
grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen
Abwägungsergebnis gekommen wären.
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3. Soweit der Beschwerdeführer auch eine
Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 ).