BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2884/13 -
der D… Steuerberatungsgesellschaft mbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin S…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Januar 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
Entscheidungen über die Zulässigkeit gewerblicher
Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft.
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1. § 57 Abs. 4 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom 16. August 1961 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S.
2735), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S.
666), verbietet es Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
neben ihrem Beruf Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Beruf
nicht vereinbar sind, unter anderem gewerbliche Tätigkeiten.
Hiervon können seit der Änderung der Vorschrift durch das
Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes im
Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch die
gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten
nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift lautet
auszugsweise:
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§ 57
Allgemeine Berufspflichten
(1) bis (3) ...
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des
Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar
sind, gelten insbesondere
1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige
Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen
zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von
Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2. ...
4
Diese Einschränkungen für gewerbliche
Tätigkeiten gelten nach § 72 Abs. 1 StBerG insbesondere
auch für Steuerberatungsgesellschaften.
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Ebenfalls durch das Achte Gesetz zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes wurde § 64 Abs. 2 StBerG
geändert, der die Abtretung von Gebührenforderungen durch
Steuerberater regelt. Die Vorschrift lautet seither:
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§ 64
Gebührenordnung
(1) …
(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder
die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und
Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 und von
diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56)
ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen
sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine
ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten
vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Vor der Einwilligung ist der Mandant über die
Informationspflicht des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder
Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder
Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur
Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
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§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG erlaubt
hiernach die zustimmungsfreie Abtretung von
Gebührenforderungen insbesondere an Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene
europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer (§ 3 Nr. 1 StBerG) sowie an
Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Nr. 3 StBerG).
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2. Die Beschwerdeführerin ist eine als
Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Kurze Zeit nach ihrer Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft Ende 2008 erweiterte die
Beschwerdeführerin ihren Gesellschaftszweck auf solche
Tätigkeiten, die mit der Hilfeleistung in Steuersachen
insbesondere nach § 64 StBerG zu vereinbaren seien.
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Nachdem sie im Mai 2009 von dieser Erweiterung
des Gesellschaftszwecks auf gewerbliche Inkassotätigkeit
erfahren hatte, widerrief die Steuerberaterkammer die
Anerkennung der Beschwerdeführerin als
Steuerberatungsgesellschaft. Der hinsichtlich des Widerrufs
geführte Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesfinanzhof
anhängig, der das Verfahren mit Blick auf die hier
angegriffenen Entscheidungen ausgesetzt hat.
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Diese Entscheidungen betreffen die von der
Beschwerdeführerin im Oktober 2009 beantragte
Ausnahmegenehmigung für die im Gesellschaftsvertrag genannten
Tätigkeiten, die wie „das Inkasso mit dem Steuerberaterberuf
vereinbar“ seien. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung
lehnte die Steuerberaterkammer ab, weil § 64 Abs. 2
StBerG einem Steuerberater nicht das Angebot gewerblicher
Inkassodienstleistungen erlaube. Es verbleibe vielmehr beim
allgemeinen Verbot der gewerblichen Tätigkeit nach § 57
Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG.
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Die hiergegen gerichtete Klage der
Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgericht unter anderem
mit der Begründung abgewiesen, dass eine Gefährdung der
Berufspflichten der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die
Beschwerdeführerin sei mit einer weiteren Gesellschaft eng
verflochten, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft
zugelassen sei. In dieser Konstellation sei nicht
sichergestellt, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
gewahrt werden könne.
12
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung
der Beschwerdeführerin zurück. § 64 Abs. 2 StBerG
erlaube nicht ohne weiteres eine gewerbliche Inkassotätigkeit
durch Steuerberater. Vielmehr seien die Voraussetzungen der
Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit an
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zu
messen. Auch das Oberverwaltungsgericht verwies auf die
personellen Verflechtungen der Beschwerdeführerin mit einer
weiteren gewerblich tätigen Gesellschaft. Deshalb sei im
konkreten Fall eine Gefährdung der beruflichen Pflichten
eines Steuerberaters zu besorgen und eine Ausnahmegenehmigung
nicht zu erteilen.
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Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision
begehrte die Beschwerdeführerin im Hauptantrag die
Feststellung, dass ihre gewerbliche Inkassotätigkeit keiner
Ausnahmegenehmigung bedürfe, hilfsweise beantragte sie, die
Steuerberaterkammer zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
zu verurteilen. Die Revision blieb im Haupt- und Hilfsantrag
ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
folgt aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG kein
spezialgesetzlicher Erlaubnistatbestand, der
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
einschränken könnte. § 64 Abs. 2 StBerG regele vielmehr
nur die Pflichten des Zedenten, richte sich aber nicht an den
Zessionar. Die Beschwerdeführerin könne auch keine
Ausnahmegenehmigung verlangen. Sie habe nicht darlegen
können, dass in ihrem konkreten Fall keine Gefahr der
Verletzung ihrer Berufspflichten als
Steuerberatungsgesellschaft durch das gewerbliche Inkasso
bestehe. Angesichts der personellen Verflechtung bestehe die
nicht entfernte Gefahr, dass die Gesellschafterin der
Beschwerdeführerin, die zugleich Gesellschafterin der
weiteren gewerblich tätigen Gesellschaft sei, an dem
Geschäftserfolg dieses Unternehmens maßgeblich interessiert
sei und deshalb dem gewerblichen Interesse im Konfliktfall
gegenüber den Berufspflichten des Steuerberaters den Vorzug
einräume.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Der Gesetzgeber habe bei der Reform im Jahr
2008 für Rechtsanwälte und Steuerberater das Berufsrecht
dahingehend gelockert, dass diesen eine Übertragung des
Inkassos ihrer Honorarforderungen auf Verrechnungsstellen
ermöglicht werden sollte. Die Auslegung der Fachgerichte,
wonach das gemäß § 64 Abs. 2 StBerG
zustimmungsfreie Inkasso wegen des Verbots gewerblicher
Tätigkeit nicht von Berufsangehörigen vorgenommen werden
dürfe, sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
nicht vereinbar. Eine solche Auslegung unterlaufe den klaren
Willen des Gesetzgebers, das Inkasso von Honorarforderungen
zu erleichtern. Steuerberater würden heute auch in anderen
Bereichen in erheblichem Umfang gewerblich tätig, zum
Beispiel könnten gewerbliche Tätigkeiten als
Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker,
Insolvenzverwalter oder Hausverwalter nach der Berufsordnung
der Bundessteuerberaterkammer erlaubt sein.
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Die Berufsbilder der Steuerberater und
Rechtsanwälte seien zudem weitgehend deckungsgleich. Allein
der Umstand, dass Steuerberater mehr Dauermandate betreuten
und im Regelfall einen genaueren Überblick über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten hätten,
rechtfertige es nicht, ihnen die Möglichkeit eines Inkassos
durch Berufsangehörige zu versagen. Eine Inkassotätigkeit
könne nur in gewerblichem Umfang wirtschaftlich effizient
betrieben werden. Weshalb davon eine Gefahr ausgehen solle,
sei ebenso wenig nachvollziehbar wie bei Ärzten oder
Rechtsanwälten. Auch bei interprofessionellen Sozietäten und
Doppelqualifikation als Steuerberater und Rechtsanwalt sei
die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen
Berufsrechten nicht verständlich.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
18
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
hinreichender Begründung unzulässig, soweit mit ihr Verstöße
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG gerügt
werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reicht nicht
aus, um die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte
darzulegen.
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2. Für eine Verletzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls
nichts ersichtlich.
21
Abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot unterliegen fachgerichtliche Entscheidungen,
wie sie hier angegriffen werden, nur hinsichtlich solcher
Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler einer Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht als sie auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die
von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die
Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt
oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung
der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ). Auf dieser
Grundlage hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom
23. August 2013 (1 BvR 2912/11, juris) eine
einzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr.
1 2. Halbsatz StBerG gefordert, weil ansonsten den Vorgaben
des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Genüge getan ist.
22
Gemessen daran begegnen die angegriffenen
Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23
a) Die fachgerichtliche Auslegung, wonach
nicht bereits aus § 64 Abs. 2 StBerG die
Genehmigungsfreiheit gewerblicher Inkassotätigkeit zugunsten
der dort genannten Personen und Vereinigungen folgt, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist weder
das Willkürverbot verletzt noch die Bedeutung der
Berufsfreiheit verkannt. Vielmehr ist es mit Blick auf
Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm zumindest gut
vertretbar, in § 64 Abs. 2 StBerG lediglich eine
Regelung im Pflichtenkreis des Zedenten, nicht aber auch
einen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand zugunsten des
gewerblich tätigen Zessionars zu sehen. Mit der Vorschrift
sollte einerseits die Abtretung von Honararforderungen
erleichtert, andererseits aber durch Begrenzung des Kreises
der zustimmungsfreien Abtretungs- und Übertragungsempfänger
dem Interesse der Mandanten an der Wahrung der beruflichen
Verschwiegenheitspflichten Rechnung getragen werden.
Angesichts dessen ist es naheliegend, dass die Frage nach
einer Gewerblichkeit der Inkassotätigkeit des Zessionars für
die Vorschrift keine Bedeutung erlangt, insbesondere von ihr
nicht als generell erlaubt vorausgesetzt wird. Der Regelung
kann allenfalls umgekehrt eine Entscheidung des Gesetzgebers
entnommen werden, eine Effektivierung der erleichterten
Beauftragung zum Inkasso nicht dadurch zu verhindern, dass
Zessionare in unwirtschaftlicher Weise auf nicht gewerbliche
Dienste beschränkt bleiben. Diesem Anliegen lässt sich aber
aufgrund der - vom Gesetzgeber gleichzeitig zugelassenen -
ausnahmsweisen Genehmigung gewerblicher Tätigkeit nach
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG und der
hierbei zur Wahrung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1
GG) gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung hinreichend
Rechnung tragen.
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b) Den hiernach eröffneten Weg hat die
Beschwerdeführerin mit ihrem Hilfsantrag auch beschritten,
wobei es allerdings im konkreten Fall keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, dass ihr die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung versagt geblieben ist.
Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite der
Berufsfreiheit nicht verkannt und insbesondere die mit Blick
auf Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Einzelfallprüfung in
nicht zu beanstandender Weise durchgeführt.
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Entscheidend ist insoweit, dass die
Beschwerdeführerin - unabhängig von ihrem Verhalten im
Zusammenhang mit ihrer Gründung und der wenig später
erfolgten nachträglichen Erweiterung des Gesellschaftszwecks
- eine personelle Verflechtung eingegangen ist, die sich mit
dem Berufsrecht der Steuerberater zumindest nicht ohne
weiteres vereinbaren lässt. Ungeachtet gegenläufiger
Bemühungen der Beschwerdeführerin hat das
Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der ersichtlich
fortbestehenden personellen Verflechtung die „nicht entfernte
Gefahr“ der Verletzung beruflicher Pflichten angenommen.
Hinsichtlich dieser fachgerichtlichen Feststellung folgt aus
den Darlegungen der Beschwerdeführerin keine Grundlage für
verfassungsrechtliche Beanstandungen.
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Die hierbei von den Fachgerichten bei
Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG vertretene
Auffassung, nach der im Grundsatz die Beschwerdeführerin als
Antragstellerin für die Beachtung des Berufsrechts
darlegungs- und beweispflichtig ist (so auch BFH, Urteil vom
17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom
26. September 2012 - BVerwG 8 C 6/12 -, juris, Rn.
20 ff., unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs), hat das Bundesverfassungsgericht bereits
in seiner Entscheidung vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11,
juris) in verfassungsrechtlicher Hinsicht gebilligt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.