BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2889/06 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
pauschalierte Festsetzung der Vergütung seiner ehemaligen
Betreuerin. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde
gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die
Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
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1. Die Vergütung eines Berufsbetreuers bemisst
sich nach §§ 4 und 5 VBVG. § 4 VBVG regelt die Höhe
des einem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes,
§ 5 VBVG den Stundenansatz. Differenzierungskriterien in
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG sind der Aufenthaltsort des
Betreuten, das heißt, ob dieser in einem Heim lebt oder zu
Hause, und die Dauer der Betreuung. § 5 Abs. 1 VBVG
regelt den einem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwand für die
Betreuung eines bemittelten Betreuten, § 5 Abs. 2 VBVG
den eines mittellosen Betreuten. In diesem Fall ist die
Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten. Der für die
Betreuung eines mittellosen Betreuten ansetzungsfähige und
damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei
Betreuung eines Bemittelten geringer bemessen. Für die
Betreuung eines mittellosen Betreuten werden ein bis
anderthalb Stunden weniger angesetzt. Der Unterschied der
Höhe der Vergütung für die Führung einer Betreuung eines
bemittelten Betreuten und im Falle der Vergütung aus der
Staatskasse bei Führung einer Betreuung eines unbemittelten
Betreuten ergibt sich daher nicht aus der Höhe des in Ansatz
gebrachten Stundensatzes, sondern aus der Anzahl der für die
Betreuung ansatzfähigen Stunden.
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2. Das Amtsgericht Überlingen ordnete für den
Beschwerdeführer eine Betreuung an und bestellte eine
(Vereins-)Betreuerin. Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers beschränkte das Landgericht den
Aufgabenkreis zunächst auf die Gesundheitsfürsorge und hob
die Betreuung in der Folge in Gänze auf.
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Das Amtsgericht Überlingen setzte die
Vergütung einschließlich Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer
der für den Beschwerdeführer tätigen Vereinsbetreuerin in
Höhe von 2.002 € fest. Das Gericht ging gemäß § 4 VBVG
von einem Stundensatz in Höhe von 44 € aus und errechnete die
Stunden pauschal nach § 5 Abs. 1 VBVG. Rechtsmitteln des
Beschwerdeführers war kein Erfolg beschieden. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe wies zuletzt seine weitere
sofortige Beschwerde zurück; denn die Vorschriften der
§§ 4, 5 VBVG verletzten das verfassungsimmanente Prinzip
der Verhältnismäßigkeit nicht. Ein Verstoß gegen den
Äquivalenzgrundsatz liege nicht vor. Auch der
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht
verletzt. Eine willkürliche Ungleichbehandlung aufgrund der
unterschiedlichen Stundenansätze für die Betreuung
bemittelter und mittelloser Betreuter in den Absätzen 1 und 2
des § 5 VBVG liege nicht vor. Für letztere werde jeweils
ein zwischen einer und anderthalb Stunden niedrigerer
Betreuungsaufwand pro Monat angesetzt. Dies begegne keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar komme die Überlegung
des Gesetzgebers, die Betreuung mittelloser Betreuter
verursache in der Regel einen geringeren Aufwand, dann nicht
zum Tragen, wenn sich die Betreuung - wie vorliegend -
ausnahmsweise nicht auf die Vermögenssorge erstrecke. Dennoch
knüpfe das Gesetz auch in diesen Fällen seine ungleichen
Folgen an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an. Es
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein
vermögender Betreuter für die gleiche Dienstleistung eine
höhere Vergütung erbringen müsse, als eine vermögenslose
Person. Soweit die Betreuervergütung für Minderbemittelte aus
öffentlichen Mitteln aufgebracht werde, begünstige diese
Konstruktion zugleich die Staatskasse. Hierin liege ein
legitimer Nebeneffekt der gesetzlichen Regelung.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, die pauschalierte Vergütung bedeute
in seinem Fall eine unverhältnismäßige Belastung, die einer
Äquivalenzprüfung nicht standhalten könne. Ein Eingriff in
Art. 3 Abs. 1 GG sei aufgrund der Differenzierung
zwischen bemittelten und nicht bemittelten Betreuten gegeben.
Für letztere werde ein geringerer Betreuungsaufwand
angesetzt, weil die Betreuung Mittelloser in der Regel einen
geringeren Aufwand verursache als die Betreuung Vermögender.
Bei ihm sei aber die Betreuung nicht auf die Vermögenssorge
erstreckt worden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
wird jedoch nicht zur Entscheidung angenommen; denn sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Die sich aus § 5 Abs. 1,
Abs. 2 VBVG ergebende unterschiedliche Vergütung für die
Betreuung bemittelter und mittelloser Betreuter aufgrund der
unterschiedlichen Stundenansätze ist von nicht zu
beanstandenden, sachlich gerechtfertigten Erwägungen getragen
und verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Dem Gesetzgeber steht bei
Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum
zu. Dabei kann er Einzelabrechnungen, Pauschalierungen oder
fixe Sätze vorsehen. Die angegriffene gesetzliche Regelung
nutzt diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise. Sie verfolgt einen legitimen
Gemeinwohlzweck. Das Ziel des Gesetzgebers, für die
Festsetzung der Betreuervergütung ein effizientes,
missbrauchsunanfälligeres Abrechungssystem zum Zwecke der
Vereinfachung und Streitvermeidung zu schaffen, das zugunsten
der Betreuten die Arbeitsleistung der Betreuer und des
Vormundschaftsgerichts nicht zu sehr in Anspruch nimmt und
damit Kapazitäten für die eigentliche Betreuungsleistung
freisetzt und das zugleich den Berufsbetreuern auskömmliche
Einnahmen sichert (vgl. BRDrucks 865/03, S. 44 ff.),
basiert auf vernünftigen Erwägungen zum Nutzen der von der
Vergütungsregelung Betroffenen wie der Allgemeinheit.
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Rechtstatsächliche Grundlage der in § 5
Abs. 1 VBVG getroffenen Regelungen bildet die im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz erstellte Untersuchung zur
„Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei
rechtlichen Betreuungen“ des Instituts für Sozialforschung
und Gesellschaftspolitik (ISG). In Übereinstimmung mit dieser
Untersuchung hat der Gesetzgeber den Zeitaufwand der
Betreuung mit den in § 5 Abs. 1, Abs. 2 VBVG Gesetz
gewordenen Zeitabschnitten sowie den Aufenthaltsort des
Betreuten als Differenzierungskriterien für die Bemessung der
Vergütung von Betreuern pauschaliert.
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Dass der Gesetzgeber die in der Studie des ISG
vorgenommenen weiteren Differenzierungen mit der Begründung
nicht aufgegriffen hat, dass weder hinsichtlich der Art der
die Betreuung auslösenden Erkrankung noch hinsichtlich des
Alters des Betreuten beim Betreuungsbedarf signifikante
Unterschiede feststellbar seien, ist anhand der Ergebnisse
der Studie nachvollziehbar und wird selbst vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ebenfalls tragfähig ist
das Anliegen des Gesetzgebers, die Art der Erkrankung auch
deshalb als Differenzierungskriterium abzulehnen, um
hierdurch Streitigkeiten zu vermeiden, die sich aus einer
nicht eindeutigen Abgrenzbarkeit von Krankheitsbildern
ergäben (vgl. BRDrucks 865/03, S. 83 f.).
10
Indem sich der Gesetzgeber bei der
Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuungstätigkeit
auf die Ergebnisse der Studie des ISG gestützt hat, ist er
von vertretbaren Annahmen hinsichtlich der Deckung des
erforderlichen Arbeitseinsatzes eines Betreuers ausgegangen,
mögen sich diese auch später als nicht oder nur teilweise
richtig erweisen (vgl. BVerfGE 50, 290 ),
sodass er gegebenenfalls zur Korrektur aufgefordert wäre.
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2. a) Die Herabsetzung des für die Betreuung
eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden
Zeitaufwands in § 5 Abs. 2 VBVG und die damit
einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu
zahlenden Vergütung beruht ebenfalls auf nicht zu
beanstandenden Erwägungen, jedenfalls soweit sich der
Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auf fiskalische Gründe
stützt. Sein damit verfolgtes Anliegen, ähnlich wie bei den
niedrigeren Gebührensätzen für Rechtsanwälte im Rahmen der
Prozesskostenhilfe auch hier den berechtigten Interessen der
Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung
von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks
15/4874, S. 32), wird von Gemeinwohlbelangen getragen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Ersten Senats vom
27. Juli 1970 - 1 BvR 399/70 -, NJW 1971, S. 187; BVerfGE 68,
237 ). Die Schonung der öffentlichen
Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE
101, 331 ; BVerfGK 6, 130 ; 10, 322
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 31. Oktober 2007 - 1 BvR 574/07 -, NJW 2008,
S. 1063 ). Insofern kann dahingestellt bleiben,
ob auch die Annahme des Gesetzgebers, die Betreuung eines
mittellosen Betreuten erfordere geringeren Aufwand, die
Differenzierung zu rechtfertigen vermag.
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b) Der Gesetzgeber hat bei der Herabsetzung
des Zeitaufwandes als Bemessungsfaktor für die Vergütung der
Betreuung eines Mittellosen und damit der Ungleichbehandlung
von bemittelten und unbemittelten Betreuten aus Gründen der
Schonung öffentlicher Kassen auch nicht die Grenze der
Zumutbarkeit überschritten (vgl. BVerfGE 68, 237
).
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Der Stundenansatz für den Vergütungsanspruch
eines Betreuers gegen den bemittelten Betreuten entspricht
dem vom ISG erhobenen durchschnittlichen Zeitaufwand für eine
Betreuung je nachdem, ob der Betreute in einem Heim wohnt
oder dies nicht der Fall ist. Vom bemittelten Betreuten wird
damit nicht mehr an Vergütung verlangt als seine Betreuung in
pauschalierter Betrachtung an Zeit in Anspruch nimmt. Ob
mittellose Betreute im Regelfall weniger Zeit für ihre
Betreuung in Anspruch nehmen, berührt nicht die Tragfähigkeit
des von der ISG ermittelten und der Vergütung der Betreuung
bemittelter Betreuter zugrunde gelegten Zeitaufwandes.
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Zudem hält sich der Vergütungsunterschied in
angemessenem Rahmen. Zwar haben bemittelte Betreute vor allem
im ersten Jahr der Betreuung eine höhere Vergütung als
Mittellose zu tragen, bei der die monatliche Differenz zur
Vergütung der Betreuung Mittelloser anfänglich 27 € bis 66 €
betragen kann. Jedoch verringert sich mit zunehmender Dauer
der Betreuung der Unterschiedsbetrag. Insofern ist die
Vergütungsdifferenz degressiv und die mit ihr verbundene
höhere Belastung bemittelter Betreuter angesichts des
legitimen staatlichen Interesses an einer angemessenen
Kostenreduzierung bei der Vergütung der Betreuung Mittelloser
hinzunehmen.
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Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
bemittelter Betreuter, bei denen die Betreuung den
Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht umfasst, gegenüber
mittellosen Betreuten ist demnach nicht gegeben.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.