BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 289/00 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Hans-Eberhard Schultz wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er kam 1988
nach Deutschland. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der PKK
(Patiya Karkeren Kurdistan = "Arbeiterpartei Kurdistans") und
der ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan = "Nationale
Befreiungsfront Kurdistans"). Mit Verfügung des
Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 wurde der
PKK einschließlich ihrer Teilorganisation ERNK verboten, sich
im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Das seit
26. März 1994 unanfechtbare Verbot war damit begründet
worden, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die
Strafgesetze verstoße, sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richte, die innere Sicherheit, die
öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährde.
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b) Der Beschwerdeführer, der das
Betätigungsverbot kannte, war neun Monate, von Anfang 1995
bis September 1995, Verwalter eines Depots, in dem vier
Tonnen Propagandamaterial der PKK und ihrer
Teilorganisationen gelagert wurden. Das Depot befand sich in
einem Kellerraum eines ehemaligen Fabrikgeländes in Hannover.
Von dort aus wurden die Materialien in den Großraum Hannover
verbracht und an Einzelpersonen verteilt. Der
Beschwerdeführer führte Bestandslisten über diese Materialien
und notierte, in welchen Stückzahlen PKK-Publikationen in
welche niedersächsischen Städte und an welche lokalen
Ansprechpartner geliefert wurden. Er nahm das Geld für die
Lieferungen entgegen, stellte hierüber Quittungen aus und
leitete das eingenommene Geld an die deutsche Zentrale der
PKK weiter.
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c) Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vollziehbares Verbot nach
§ 18 Satz 2 VereinsG zu einer Geldstrafe. Die von dem
Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Revision verwarf der
Bundesgerichtshof durch die weiter angegriffene Entscheidung
als unbegründet.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 20
Abs. 3, Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verbreitung der Texte
sei durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Im
Übrigen verstoße § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegen
das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zu, da sich die aufgeworfenen
Fragen der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 GG und der
Strafbarkeit von Verstößen gegen Vereinsverbote anhand der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten
lassen (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 80, 244
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Begründung
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG bereits
unzulässig.
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2. Im Hinblick auf die im Übrigen als verletzt
gerügten Verfassungsrechte hat die Verfassungsbeschwerde in
der Sache keinen Erfolg.
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a) In der Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen des Vertriebs der Schriften liegt zwar ein Eingriff in
sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei kann
dahinstehen, ob der Eingriff die Meinungsfreiheit des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Pressefreiheit des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft (zum
Verhältnis der beiden Kommunikationsfreiheiten vgl. BVerfGE
85, 1 ). Jedenfalls ist der Eingriff
gerechtfertigt. Das Grundrecht wird durch § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 VereinsG wirksam eingeschränkt.
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aa) Wie die Kammer im Beschluss vom heutigen
Tage in dem Verfahren 1 BvR 98/97 dargelegt hat, ist die
genannte Vorschrift ein allgemeines Gesetz im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG. Die dortigen Ausführungen im
Zusammenhang mit einem Eingriff in das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gelten sinngemäß auch für das vorliegende
Verfahren. Hiernach ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 42, 30
) die Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 VereinsG davon abhängig macht, ob das
Organisationsgefüge - hier der PKK/ERNK - in
messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wird. Hierbei wird
vorausgesetzt, dass dem Verhalten des Täters eine
hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver
Bezug der Handlung des Einzelnen zur Tätigkeit des Vereins
eindeutig erkennbar wird. Demgegenüber bleibt dem Einzelnen
unbenommen, in der Öffentlichkeit die gleichen inhaltlichen
Positionen wie die verbotene Organisation zu vertreten oder
auch etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch
Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots
hinzuwirken. In diesem Sinne ist auch die Verbreitung
derartiger Meinungen im Rahmen einer pressemäßigen Betätigung
nicht mit Strafe bedroht. Wird die Bestimmung des § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG in diesem Sinne ausgelegt,
werden weder das Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch das auf
Pressefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt.
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bb) Die vom Landgericht zu Grunde gelegte
Konkretisierung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG
fügt sich in die verfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift
durch den Bundesgerichtshof ein: Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Verwalter eines Depots, das als Lager
und Vertriebsstelle für Propagandamaterial der PKK diente,
ist auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und konkret
geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit
vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Sie stellt sich von außen
dar als Fortsetzung der Vereinstätigkeit auf dem Gebiet der
Propaganda in eigener Sache. Insbesondere durch den Vertrieb
der Parteiorgane der PKK an Bezieher im Großraum Hannover
werden die von dem Verein ausgehenden gesellschaftlichen
Wirkungen der PKK im Inland entgegen dem Tätigkeitsverbot
aufrechterhalten oder gar erweitert.
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b) Im Hinblick auf die von den Fachgerichten
vertretene Auslegung verletzen die angegriffenen
Entscheidungen auch nicht den verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG). Auch
insoweit gelten die Ausführungen in dem bereits erwähnten
Beschluss der Kammer in dem Verfahren 1 BvR 98/97
entsprechend.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache
keinen Erfolg hat, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.