BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 289/12 -
des …,
vertreten durch den Intendanten …
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die in einem Strafverfahren ergangenen sitzungspolizeilichen
Anordnungen des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. August 2011 und
vom 9. August 2011, bekanntgegeben mit Pressemitteilung
vom 24. August 2011, mit denen unter anderem die
Veröffentlichung nicht anonymisierter Lichtbilder des
Angeklagten Arid U., dem sogenannten „Frankfurter
Flughafenattentäter“, untersagt wurden.
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1. Die Beschwerdeführerin, die in denselben
Anordnungen zur Poolführerin der Presseberichterstattung
bestimmt worden ist, beabsichtigt, nichtanonymisierte
Bildaufnahmen des Angeklagten zu veröffentlichen. Sie legte
deshalb mit Schreiben vom 24. Januar 2012 gegen diese
Verfügungen ausdrücklich insoweit Widerspruch ein, als ihr
dort auferlegt wurde, dass auf Bildaufnahmen, die im
Sitzungssaal bis zum Beginn, während den Pausen und nach Ende
der jeweiligen Sitzung gefertigt werden, das Gesicht des
Angeklagten unkenntlich zu machen sei.
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2. Mit Beschluss vom 27. Januar 2012
verwarf der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts
Frankfurt zum einen den Widerspruch als unstatthaft und wies
zum anderen, soweit der Widerspruch als Gegenvorstellung
gegen die sitzungspolizeilichen Verfügungen anzusehen sei,
diese als unbegründet zurück.
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Die Urteilsverkündung im Verfahren erfolgt
voraussichtlich am 10. Februar 2012.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3.
Februar 2012, eingegangen am 6. Februar 2012, rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG binnen
eines Monats erhoben worden ist.
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a) Die angegriffenen Anordnungen sind mit
Pressemitteilung vom 24. August 2011 bekannt gegeben
worden. Es ist davon auszugehen - und von der
Beschwerdeführerin ist insoweit auch nicht gegenteilig
vorgetragen -, dass auch die Beschwerdeführerin als
Poolführerin der Presseberichterstattung diese
Presseerklärung am Tag der Mitteilung zur Kenntnis genommen
hat, sie spätestens aber zum Beginn der ersten mündlichen
Verhandlung am 31. August 2011 über den Inhalt der
angegriffenen Verfügungen informiert worden ist. Damit aber
hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen
die angegriffenen Verfügungen vermutlich bereits mit Ablauf
des 24. August 2011, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.
August 2011 begonnen. Die Frist zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde endete damit spätestens mit Ablauf des
30. September 2011.
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b) Hieran ändern auch der Rechtsbehelf der
Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2012, mit dem sie
ausdrücklich Widerspruch gegen die angegriffenen Anordnungen
eingelegt hat, und der hierauf ergangene Beschluss des
Vorsitzenden des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2012
nichts.
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aa) Der eingelegte Rechtsbehelf war nicht
geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erneut in Gang zu setzen. Denn, wie das
Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, ist ein
Widerspruch gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung
offensichtlich unstatthaft (vgl. zur Unstatthaftigkeit
BVerfGE 91, 125 ; vgl. zur Fristwahrung BVerfGE 5,
17 ; stRspr). Und auch der gesetzlich nicht
normierte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wird unabhängig
davon, dass dieser vorliegend auch nicht innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden wäre
(vgl. hierzu BVerfGE 19, 198 ; 76, 107
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 -, juris,
Rn. 2), grundsätzlich nicht als fristwahrend anerkannt
(BVerfGE 122, 190 ).
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bb) Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin kann der Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 27. Januar 2012 auch nicht als erneute
sitzungspolizeiliche Anordnung aufgefasst werden, so dass
gegen diesen Verfassungsbeschwerde unter erneutem Beginn der
Monatsfrist hätte erhoben werden können. Denn Tenor und
Begründung des Beschlusses lassen erkennen, dass das
Oberlandesgericht ausschließlich den eingelegten Rechtsbehelf
bescheiden nicht jedoch auch eine erneute Anordnung treffen
wollte. Zu einer erneuten Bescheidung bestand auch kein
Anlass, da die Beschwerdeführerin entgegen ihrem
Beschwerdevorbringen mit dem Rechtsbehelf zum
Oberlandesgericht nur solche Umstände gerügt hat, die bereits
zum Zeitpunkt der angegriffenen Anordnungen von Bedeutung
waren, und der ebenfalls noch gestellte „Antrag“ auf Änderung
der sitzungspolizeilichen Anordnung nicht derart hinreichend
substantiiert formuliert war, dass man ihn zwingend hätte
bescheiden müssen.
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c) Der Beschwerdeführerin, die in der Sache
insbesondere geltend macht, dass die angegriffenen
sitzungspolizeilichen Anordnungen insofern im Hinblick auf
das Grundrecht der Pressefreiheit unverhältnismäßig seien,
als sie für den Tag der Urteilsverkündung auf den Fall eines
Freispruchs hätten beschränkt werden müssen, hätte es mithin
entweder oblegen, diesen Aspekt mit fristgemäßer Erhebung der
Verfassungsbeschwerde gegen die ursprünglichen Anordnungen
geltend zu machen oder durch hinreichend bestimmten Antrag
unter substantiierter Schilderung einer veränderten Sachlage
eine neue sitzungspolizeiliche Anordnung herbeizuführen.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich auch der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.