BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2894/19 -
- Bevollmächtigte:
1.
unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Wasser- und Abwasserzweckverbands „Nieplitz“ vom 6. Juni 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheidsvom 11. August 2015 - B-2407/9 -,
d) den Bescheid des Wasser- und Abwasserzweckverbands „Nieplitz“ vom 2. April 2014 - B-2407/9 -,
2.
mittelbar gegen
a) § 8 Absatz 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 294),
b) § 12 Absatz 3a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 218),
c) § 19 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Nummer 40 Satz 1)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
und die Richterinnen Ott,
Härtel
am 12. Oktober 2022 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begehren, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde ihrer Mandantin stattgegeben hat, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Auf diesen Antrag ist der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 45.000 Euro festzusetzen.
2
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
3
2. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren hier mit 45.000 Euro zu bemessen.
4
a) Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang der Verfassungsbeschwerde ist zwar in Übereinstimmung mit der an der Höhe des zuletzt noch streitigen Anschlussbeitrags ausgerichteten Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts mit 64.631,93 Euro zu bewerten.
5
b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 365 ), führt vorliegend gleichwohl zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung um etwa ein Drittel (vgl. BVerfGK 20, 336 ). Denn die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein untergeordnetes Gewicht auf. Insbesondere war die verfassungsrechtliche Rechtslage, auf die sich die Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihrer Mandantin beziehen konnten, schon vorher eindeutig. Dies findet auch darin seinen Ausdruck, dass die Kammer – und nicht der Senat – über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
6
c) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 ), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.