BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 290/10 -
- 1 BvR 291/10 -
des Herrn M ...,
- 1 BvR 290/10 -,
- 1 BvR 291/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Der Beschwerdeführer streitet mit seinem
früheren Arbeitgeber über die Höhe seiner Vergütung. Am 12.
Dezember 2007 wies das Arbeitsgericht im Verfahren 8 Ca
7395/03 einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen
unbezifferten Zahlungsantrag des Beschwerdeführers als
unzulässig sowie die auf den Zeitraum nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1994 bezogene
Stufenklage als unbegründet ab. Im Verfahren 8 Ca 16686/07
wies es durch Teilurteil den Auskunftsantrag als unbegründet
ab, den der Beschwerdeführer auf der ersten Stufe der auf den
Zeitraum bis 31. Dezember 1994 bezogenen Stufenklage gestellt
hatte. Die Urteile wurden am 27. Dezember 2007
zugestellt.
2
Der Beschwerdeführer beantragte beim
Landesarbeitsgericht mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2008
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für die Berufung gegen beide Urteile.
3
Mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2008
bestellte sich ein Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer als
Verfahrensbevollmächtigter in zweiter Instanz, nahm auf die
Prozesskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers Bezug und
legte gegen die Urteile des Arbeitsgerichts fristgerecht
gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG Berufung ein.
Weiter heißt es in diesen Schriftsätzen:
4
Die Vertretung erfolgt unter dem Vorbehalt der
Gewährung einer Prozesskostenhilfe. Die Begründung erfolgt
nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.
5
…
6
Berufungsanträge und Berufungsbegründung werden
in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht.
7
Auf Antrag des Rechtsanwalts vom 27. Februar
2008, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist des
§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, wurde die Frist durch
Beschlüsse vom 4. März 2008 bis 17. April 2008
verlängert. Eine Berufungsbegründung ging aber auch danach
nicht beim Landesarbeitsgericht ein.
8
2. Durch Beschlüsse vom 24. November 2009
lehnte das Landesarbeitsgericht die Prozesskostenhilfeanträge
des Beschwerdeführers mangels hinreichender Aussicht auf
Erfolg ab. Durch weitere Beschlüsse vom selben Tag wies das
Landesarbeitsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass
beabsichtigt sei, die Berufungen wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Der
Beschwerdeführer erwiderte unter Hinweis auf die „ständige
Rechtsprechung des BGH“, innerhalb der um eine
Überlegungsfrist von vier Tagen verlängerten Frist des
§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragen und die Berufungen begründen zu wollen.
9
3. Durch die angegriffenen Beschlüsse verwarf
das Landesarbeitsgericht die Berufungen als unzulässig, weil
sie nicht innerhalb der bis zum 17. April 2008
verlängerten Fristen begründet worden seien.
10
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
komme nicht in Betracht, weil das Nichtvorliegen eines
Prozesskostenhilfebeschlusses keinen Hinderungsgrund
darstelle, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Darauf
sei der Beschwerdeführer in den Beschlüssen vom 4. März 2008,
in denen seinen Anträgen auf Fristverlängerung nur teilweise
stattgegeben worden war, hingewiesen worden. Die von ihm in
Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe
sich auf Fälle, in denen die Einlegung der Berufung von der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde.
Dann sei es sinnvoll, dem Bedürftigen eine Überlegungsfrist
einzuräumen. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon in
der Weise, dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt
unbedingt Berufung eingelegt habe, er also die Entscheidung,
Berufung einzulegen, nicht davon abhängig gemacht habe, dass
ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Entscheidung, das
Rechtsmittelverfahren auf eigenes Kostenrisiko durchzuführen,
sei daher bereits gefallen.
11
4. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
12
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den
Verfassungsbeschwerden nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen
Beschlüsse sind zwar mit seinem Recht auf effektiven
Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Gleichwohl ist die
Annahme der Verfassungsbeschwerden nicht angezeigt.
13
1. Die Verwerfung der Berufungen des
Beschwerdeführers als unzulässig ist mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht mit dem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar.
14
a) Aus dem Recht auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der Zugang zu den
Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen
Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE
69, 381 ; BVerfGK 9, 225 ). Wird der
Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender
Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich
sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem
beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er
Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -,
NVwZ 2003, S. 341). Dabei dürfen bei der Auslegung und
Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen
Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden,
was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten
(vgl. BVerfGE 41, 332 ; 110, 339
; BVerfGK 12, 303 ; stRspr). Wenn der
rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die
eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts
vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige
Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das
Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten
werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl.
BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002
- 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341).
15
b) Nach diesen Maßstäben hätte das
Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht deshalb versagen
dürfen, weil er die Berufungen „unbedingt“ eingelegt habe.
Nach den in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen und im Übrigen aus verfassungsrechtlichen Gründen
der Rechtsschutzgleichheit und des effektiven Rechtsschutzes
durfte aus diesem Umstand nicht gefolgert werden, der
Beschwerdeführer sei nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne
sein Verschulden an der Einhaltung der
Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2
ArbGG gehindert gewesen.
16
aa) Will eine bedürftige, auf
Prozesskostenhilfe angewiesene Partei Berufung einlegen, sind
die folgenden zwei prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten zu
unterscheiden:
17
Der - potenzielle - Berufungskläger kann
Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragen, dabei von der
Einlegung der Berufung zunächst absehen und nach der
Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Berufung
einlegen, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Diesem Antrag ist zur Vermeidung der
Benachteiligung einer mittellosen Partei grundsätzlich zu
entsprechen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (vgl. BAG, Urteil vom
15. Juli 2004 - 2 AZR 376/03 -, AP KSchG 1969 § 1
Soziale Auswahl Nr. 68; BVerwGE 15, 306 ; BFH,
Beschluss vom 11. Mai 2009 - II S 4/09 (PKH) -, juris; BGH,
Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -, NJW-RR 2006,
S. 140). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823,
m.w.N.; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008,
§ 66 Rn. 49; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3.
Aufl. 2008, § 233 Rn. 43).
18
Oder der Berufungskläger legt die Berufung
bereits mit dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
ein. Dann stellt sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist nicht. Wurde
über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der
Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig
begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten
Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte
(vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW
1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan
hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen
ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch
entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3.
Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom
22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586,
mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH,
Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007,
S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234
Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008,
§ 66 Rn. 56). Die fehlende Begründung des Rechtsmittels
muss allerdings gerade auf die Bedürftigkeit der Partei
zurückzuführen sein. Die Kausalität kann verneint werden,
wenn der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass
der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu
einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist,
wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss
vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855,
mit Anm. Schneider; BSG, Beschluss vom 22. September 2003 - B
9 VG 18/03 B -, juris, mit Anm. Krasney, jurisPR-SozR
4/2003 Anm. 5; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - B
14 AS 182/07 B -, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 –
BVerwG 5 B 28.09 -, juris; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band
1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45; vgl. auch BAG,
Beschluss vom 12. Februar 1997 - 5 AZN 1106/96 -, AP
ArbGG 1979 § 72a Nr. 38).
19
bb) Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung
mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit allgemein
anerkannten Grundsätze hätte das Landesarbeitsgericht die
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
nicht mit der tragenden Begründung ablehnen dürfen, der
Beschwerdeführer habe die Berufungen unabhängig von der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in den
Berufungsschriften eindeutig zum Ausdruck gebracht, sein
weiteres Tätigwerden für den Beschwerdeführer in dem
Berufungsverfahren und insbesondere die Fertigung der
Berufungsbegründung von der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abhängig zu machen. Seine Ausführungen
konnten nicht so verstanden werden, dass er die Berufungen in
jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist begründen werde.
Das Landesarbeitsgericht durfte daher nicht annehmen, der
Beschwerdeführer sei dadurch, dass über seine
Prozesskostenhilfeanträge nicht vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde, nicht gehindert
gewesen, diese Frist einzuhalten, da er ohnehin bereits
entschlossen gewesen sei, die Rechtsmittelverfahren auf
eigenes Kostenrisiko durchzuführen.
20
cc) Auch im weiteren Ablauf der Verfahren
haben sich keine Umstände ergeben, die dieses Ergebnis in
Frage stellen könnten. Das Landesarbeitsgericht hat derartige
Umstände auch nicht tragend zur Begründung der Ablehnung
einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführt.
21
Der Annahme einer Kausalität zwischen
Mittellosigkeit und Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer
nach Ablauf der Frist trotz der Ablehnung von
Prozesskostenhilfe die Berufungsverfahren durchführen wollte
und den Rechtsanwalt, der die Berufungen für ihn eingelegt
hatte, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat (vgl.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW
2008, S. 2855 ; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band
1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45).
22
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat
auch nicht mit seinem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist
zu verlängern, zu erkennen gegeben, er sei bereits mit der
weiteren Durchführung der Berufungsverfahren beauftragt und
werde die Berufungen unabhängig von der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe innerhalb der verlängerten Frist
begründen. Ein solcher Fristverlängerungsantrag wird in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht mehr für
erforderlich gehalten, um ein Verschulden an der
Fristversäumung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.
Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586
; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII
ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319 ). Hat der
Bevollmächtigte aber eindeutig erklärt, die Begründung der
Berufung sei von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
abhängig, kann allein aus dem Antrag auf Verlängerung der
Begründungsfrist nur geschlossen werden, dass er
beabsichtigt, die Berufungsbegründung - wenn möglich - nach
Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch innerhalb der
verlängerten Frist zu fertigen, aber nicht, dass er sie im
Falle der Verlängerung der Frist abweichend vom zuvor
mitgeteilten Umfang seines Mandats auch ohne Bewilligung der
Prozesskostenhilfe fristgerecht einreichen wird.
23
Auch der anlässlich der Fristverlängerung
erteilte, in den angegriffenen Entscheidungen erwähnte und
der Sache nach so nicht richtige Hinweis des
Landesarbeitsgerichts vom 4. März 2008, „das
Nichtvorliegen eines Prozesskostenhilfebeschlusses“ stelle
keinen Hinderungsgrund dar, die Berufungsbegründungsfrist
einzuhalten, könnte als solcher die Versagung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen,
wenn wie gezeigt die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in Wahrheit erfüllt waren. Ebenso wenig
kommt es darauf an, ob das Landesarbeitsgericht zu Recht
angenommen hat, dem Beschwerdeführer stehe nach der Ablehnung
der Prozesskostenhilfe keine zusätzliche Überlegungsfrist für
die Entscheidung zu, ob die Berufungsverfahren dennoch
fortgeführt werden sollen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO,
28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8). Dieser Gesichtspunkt
hätte nur für die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist des
§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
Bedeutung erlangen können. Die vom Landesarbeitsgericht
verneinte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand berührte diese Frage aber nicht.
24
2. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz zur Entscheidung anzunehmen. Denn
es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer durch die
Verwerfungen der Berufungen als unzulässig ein die Annahme
der Verfassungsbeschwerden rechtfertigender,
verfassungsrechtlich erheblicher Nachteil entstanden ist. Der
Beschwerdeführer hat nicht ausgeführt, warum eine Abänderung
der erstinstanzlichen, durch die Berufungen angefochtenen
Urteile auch nur möglich sein könnte (vgl. BVerfGE 90, 22
). Soweit der Beschwerdeführer in früheren, gegen
die Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge gerichteten
Verfassungsbeschwerden die vermeintlichen Erfolgsaussichten
seiner Rechtsverfolgung dargelegt hat, wäre mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen, dass die Berufungen auf dieser
Grundlage hätten Erfolg haben können.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.