BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2909/08 -
der Frau G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, denn sie ist unzulässig.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, denn sie ist unzulässig. Sie ist
nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
hinreichend begründet.
2
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde
liegenden einfachen Recht sowie mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint
(vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
). Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt
werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme
verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331
; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR
1997/08 -, juris, Rn. 5). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden
ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende
argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung erforderlich (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar
2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
3
2. Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
4
a) Die Ausführungen zu einer Verletzung des in
Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Diskriminierungsverbots
durch die angebliche Besserstellung berufstätiger Eltern
gegenüber Eltern, die während der ersten drei Lebensjahre
ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bei der
Bestimmung der Höhe des Bemessungsentgelts nach §§ 130,
132 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2848) gehen nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht
insoweit entwickelten Grundsätze ein. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 6
Abs. 1 GG in seiner Funktion als Diskriminierungsverbot nicht
einschlägig, wenn es um den Vergleich von Personengruppen
geht, die gleichermaßen von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt
sind (vgl. BVerfGE 9, 237 ; 11, 64
; 29, 71 ; 45, 104 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat sogar entschieden, dass sich in
solchen Fällen wegen der Gleichrangigkeit des durch das
Grundgesetz gewährleisteten Schutzes gar keine besonderen
Anforderungen an die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus
Art. 6 Abs. 1 GG herleiten lassen (vgl. BVerfGE 66, 84
).
5
Unsubstantiiert ist der Einwand, durch
§§ 130, 132 SGB III werde in die Entscheidungsfreiheit
der Eltern, ob sie wegen der Betreuung ihrer Kinder auf eine
Erwerbstätigkeit verzichten wollen, eingegriffen. Warum in
der Gewährung einer Sozialleistung, die bei Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit höher ausgefallen wäre, ein abwehrrechtlich
relevanter Eingriff in das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende
Freiheitsrecht (vgl. z.B. BVerfGE 80, 81 ) liegen
soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie setzt sich
auch nicht damit auseinander, dass das
Bundesverfassungsgericht die Frage der hinreichenden
Berücksichtigung der Erziehung und Betreuung von Kindern auf
der Leistungsseite im Sozialversicherungsrecht bislang nicht
an dem aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Abwehrrecht
gemessen hat (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103,
242 ; 109, 96 ).
6
b) Hinsichtlich des als verletzt gerügten
Art. 6 Abs. 4 GG fehlt es an einer Auseinandersetzung
mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Danach können aus Art. 6 Abs.
4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen,
keine besonderen Rechte hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 87,
1 ; 94, 241 ). Obwohl das
Bundessozialgericht sich ausdrücklich auf diese
Rechtsprechung bezogen hat, erwähnt sie die
Beschwerdeführerin ebenso wenig wie die daraus in der
Literatur gezogene Schlussfolgerung, Belastungen, die der
Mutter durch die Betreuung und Erziehung des Kindes
entstünden, eröffneten den Schutzbereich des Art. 6 Abs.
4 GG nicht, da sie auch Väter gleichermaßen treffen könnten
(vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009,
Art. 6 Rn. 53 m.w.N.). Im Falle der Beschwerdeführerin
sind es zudem nicht die Mutterschutzfristen nach § 3
Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG, die dazu führen, dass nach
§ 132 Abs. 1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt als
Bemessungsentgelt anzusetzen ist. Diese lagen vielmehr, wie
das Bundessozialgericht festgestellt hat, außerhalb des
erweiterten Bemessungsrahmens nach § 130 Abs. 3 Satz 1
SGB III.
7
c) Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, eventuell in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG, geltend macht, sie werde zum Einen
im Verhältnis zu Versicherten, die bis zum Zeitpunkt der
Entstehung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld durchgehend voll erwerbstätig waren, ohne
sachlichen Grund benachteiligt und zum Anderen in
verfassungswidriger Weise mit Versicherten mit lückenhafter
und prekärer Erwerbsbiographie, die ihre Erwerbstätigkeit
unfreiwillig häufiger unterbrächen, gleich behandelt, sind
ihre Ausführungen unzureichend.
8
Es fehlt an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des
Bundessozialgerichts zum Vorliegen eines sachlichen Grundes.
Diesen leitet das Bundessozialgericht aus der Funktion des
Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung ab: Das
Arbeitslosengeld solle das Arbeitsentgelt ersetzen, das der
Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer
potentiellen neuen Beschäftigung, nicht erzielt (sog.
Entgeltausfallprinzip, siehe auch BTDrucks 13/5062, S. 6;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.
Februar 1993 - 1 BvR 1754/92 -, juris, Rn. 6). Dem im
Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt messe das Gesetz
grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne bei, dass es
typisierend das Arbeitsentgelt anzeige, das der Arbeitslose,
hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte. Bei länger
zurück liegenden Bemessungsentgelten sei jedoch die Vermutung
nicht mehr gerechtfertigt, dass der Arbeitslose dieses
Bemessungsentgelt auch in Zukunft verdienen könne. Diese
Überlegungen hätten auch früheren Regelungen (§ 112 Abs.
7 2. Alt. Arbeitsförderungsgesetz ,
§ 133 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung) zugrunde gelegen (vgl. dazu auch BTDrucks
8/1053, S. 13 zu Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b)).
9
Diese Erwägungen gibt die Beschwerdeführerin
nur verkürzt und unzutreffend wieder, indem sie ausführt, das
Bundessozialgericht erwähne das Risiko des
Qualifikationsverlustes, was jedoch als sachlicher Grund
nicht ausreiche. Den entscheidenden Ansatz des
Bundessozialgerichts erörtert sie nicht. Das
Bundessozialgericht hat nicht etwa darauf abgestellt, dass
Versicherte, die, wie die Beschwerdeführerin, wegen der
Betreuung und Erziehung ihrer Kinder mit der Erwerbstätigkeit
aussetzen, ihre einmal erworbenen Qualifikationen verlören.
Vielmehr hat es sich darauf gestützt, dass der Gesetzgeber
typisierend davon ausgehe, dass bei einer mehrjährigen
Unterbrechung des Erwerbslebens ein nahtloser Wiedereinstieg
in die bisherige Berufsbiographie, insbesondere mit einem
unveränderten Marktwert der angebotenen Arbeitsleistung,
nicht als gesichert gelten könne. Der Marktwert der
angebotenen Arbeitsleistung kann sich auch durch andere
Umstände als den Verlust von Kenntnissen und Fertigkeiten
durch fehlende Ausübung einer Erwerbstätigkeit verringern,
z.B. durch einen zunehmenden Überhang von Bewerbern,
veränderte Arbeitsbedingungen und gesamtwirtschaftliche
Lohnschwankungen. Warum die vom Bundessozialgericht
angenommene Sichtweise des Gesetzgebers die
verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung (vgl.
hierzu z.B. BVerfGE 17, 1 ; 111, 115
) überschreiten soll, legt die Beschwerdeführerin
nicht dar.
10
Vor diesem Hintergrund sind auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer angeblich
unzulässigen Gleichbehandlung mit Versicherten, die aus
anderen Gründen Lücken in ihrer Erwerbsbiographie aufweisen,
nicht nachvollziehbar. Warum in Anbetracht der vom
Bundessozialgericht herausgearbeiteten Intention des
Gesetzgebers dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr
Beschäftigungsverhältnis freiwillig wegen der Betreuung und
Erziehung ihres Kindes unterbrochen habe, für die Bestimmung
der Höhe des Arbeitslosengeldes entscheidende Bedeutung
zukommen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
11
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die
arbeitsrechtlichen Regelungen über die Inanspruchnahme von
Elternzeit und die Regelungen über die Bestimmung des
Bemessungsentgelts als Grundlage für die Höhe des
Arbeitslosengeldes seien nicht kohärent, setzt sie sich nicht
mit der vom Bundessozialgericht zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach Art. 3
Abs. 1 GG den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines
Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen
für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub entschieden hat, nicht
verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit
anderen sozialrechtlichen Regelungen uneingeschränkt zur
Geltung zu bringen (vgl. BVerfGK 4, 215
).
12
Die Beschwerdeführerin erörtert schließlich
nicht, dass, wie das Bundessozialgericht hervor gehoben hat,
Eltern in der Arbeitslosenversicherung seit dem
1. Januar 2003 dadurch begünstigt werden, dass sie zum
Einen während der Erziehungszeit nach § 26 Abs. 2a SGB
III in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen und so die
Anwartschaftszeit nach §§ 123, 124 SGB III für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch ohne
Erwerbstätigkeit erfüllen können und sich zum Anderen die
Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem Arbeitsentgelt
richtet, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht,
dass es dem aktuellen Marktwert der Arbeitsleistung in
Abhängigkeit von der beruflichen Qualifikation entspricht.
Gegen die gesetzlich bestimmte Höhe des anzusetzenden
fiktiven Arbeitsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III hat
die Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlichen Einwände
erhoben.
13
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.