BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2910/09 -
des Minderjährigen W...,
vertreten durch die Ergänzungspflegerin,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 31. März 2010 einstimmig beschlossen:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des durch
eine Ergänzungspflegerin vertretenen minderjährigen
Beschwerdeführers ist die gerichtliche Entscheidung, dass
seine Pflegeeltern ihn an seine leiblichen Eltern
herauszugeben haben.
2
1. Der im Juli 2006 geborene Beschwerdeführer
kam im Alter von sechs Wochen erstmals wegen einer
Weichteilinfektion an der rechten Hüfte und am rechten
Oberschenkel aufgrund - wie nachträglich angenommen wurde -
gewaltsamer Verdrehungen für neun Tage ins Krankenhaus. Im
Alter von zehn Wochen wurde er nach einem cerebralen
Krampfanfall drei Wochen stationär behandelt wegen
lebensbedrohlicher subduraler Hirnblutungen unterschiedlichen
Alters, deren Ursache schwere physische Misshandlungen
(Schütteltrauma) waren. Nach seiner Entlassung kam der
Beschwerdeführer zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie
und ab dem 11. Februar 2007 in die Dauerpflege zu
Pflegeeltern, bei denen er bis heute lebt.
3
Die Eltern und die Großeltern beiderseits, von
denen er gelegentlich betreut worden war, verneinen eine
Misshandlung. Das gegen die Eltern eingeleitete
Ermittlungsverfahren wurde Ende August 2007 eingestellt, weil
der Schuldige nicht ermittelt werden konnte.
4
a) Einige Tage nach Einstellung des
Ermittlungsverfahrens beantragten die mittlerweile gemeinsam
sorgeberechtigten leiblichen Eltern beim Familiengericht die
Herausgabe des Beschwerdeführers zunächst an die Großeltern
väterlicherseits. Im Verlauf des Verfahrens änderten sie ihr
Begehren im Sinne einer Herausgabe an sich und nur noch
hilfsweise an die Großeltern. Die Pflegeeltern beantragten,
das Verbleiben des Beschwerdeführers bei ihnen
anzuordnen.
5
Die Eltern des Beschwerdeführers haben im
April 2008 noch eine Tochter bekommen, die bei ihnen
lebt.
6
Das Amtsgericht bestellte eine
Verfahrenspflegerin und holte ein kinderpsychologisches
Gutachten ein. Mit Beschluss vom 12. November 2008 wies es
die Herausgabeanträge der Eltern zurück und ordnete das
Verbleiben des Beschwerdeführers bei den Pflegeeltern an. Dem
bei dem Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse
festzustellenden Nachholbedarf in der frühkindlichen
Entwicklung sei in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Ein
erneuter Beziehungsabbruch sei ihm im Hinblick auf das von
dem Sachverständigen dargelegte erhöhte Risiko für eine
suboptimale Entwicklung in allen Bereichen nicht
zuzumuten.
7
b) Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte
Beschwerde der leiblichen Eltern holte das Oberlandesgericht
eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein, bei
der auch die Kindeseltern und Großeltern väterlicherseits in
die Begutachtung einbezogen wurden. Nach mündlicher
Erläuterung des Gutachters änderte das Oberlandesgericht mit
dem angegriffenen Beschluss vom 21. Oktober 2009 die
amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass den
Pflegeeltern die Herausgabe des Beschwerdeführers an seine
Eltern bis spätestens zum 31. Januar 2010 aufgegeben
wurde.
8
Die Voraussetzungen für eine
Verbleibensanordnung lägen nicht vor. Zunächst könne ein
schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern nicht festgestellt
werden, da das Strafverfahren wegen des Verdachts der
Kindesmisshandlung eingestellt worden sei und weitere
Erkenntnismöglichkeiten nicht ersichtlich seien.
9
Der Umstand, dass die Trennung des
Beschwerdeführers von seinen Pflegeeltern für ihn eine
erhebliche psychische Belastung bedeute, sei kein
ausreichender Grund, den Verbleib des Kindes im Haushalt der
Pflegeeltern anzuordnen. Dabei verkenne der Senat in
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht, dass der
Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinen leiblichen Eltern
habe. Das führe zum einen dazu, dass dem Kind ein Neuaufbau
der bisher vorhandenen Orientierungen zugemutet werde. Zum
anderen verliere der Beschwerdeführer seine wichtigsten
fürsorgenden Bezugspersonen. Das begründe durchaus eine
Gefährdung des Kindeswohls: Bindungsabbrüche wirkten sich in
vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuteten einen
gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung psychischer
Störungen. Die entscheidende Frage sei danach, ob die
Kindeswohlgefährdung ein Ausmaß habe und Schäden für das Kind
mit einer Wahrscheinlichkeit zu besorgen seien, die es
verlangten, den Kindesinteressen, aber auch den Interessen
der Pflegeeltern unbedingten Vorrang vor denen der leiblichen
Eltern zu geben. Das könne der Senat nicht feststellen.
10
Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine
Gefährdung des Kindeswohls nicht zwangsläufig eintreten
müsse. Er habe dargelegt, dass es immer wieder Kinder gebe
(zwischen 25 und 30 %), die trotz mehrfacher Risikofaktoren
keine erheblichen Störungen aufwiesen. In seinem
schriftlichen Gutachten sei der Sachverständige zu dem
Ergebnis gekommen, dass sich nicht genau vorhersagen lasse,
ob der Beschwerdeführer aufgrund des Bindungsabbruchs
psychische Störungen entwickeln werde. Auf jeden Fall werde
aber die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung solcher Störungen
durch einen Abbruch der Bindungen deutlich steigen. Diese
Einschätzung habe der Sachverständige auch bei seiner
persönlichen Anhörung nicht konkretisieren können. Er habe
insbesondere der Gefahr psychischer Störungen keinen Grad der
Wahrscheinlichkeit zuordnen können. Die Lebensentwicklung
lasse sich nicht vorhersagen.
11
Nach allem könne zwar davon ausgegangen
werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
spreche, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Trennung von
seinen Pflegeeltern psychische Störungen entwickeln werde.
Immerhin bestehe aber die erhebliche Chance, dass das Kind
sich unauffällig verhalten werde oder auftretende psychische
Auffälligkeiten jedenfalls nicht das Ausmaß einer Erkrankung
erreichten. Bei dieser Sachlage sei es nicht vertretbar, den
leiblichen Eltern die Betreuung und Erziehung des Kindes
vorzuenthalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen
sei davon auszugehen, dass die leiblichen Eltern mit den
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers einfühlsam umgehen
könnten und dass sie bereit und fähig seien, intensive
fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihre
Erziehungsfähigkeit zu fördern. Auch bestünden zwischen den
leiblichen Eltern und den Pflegeeltern in erforderlichem Maße
Kooperationsmöglichkeiten und Kooperationsbereitschaft.
12
Die Befristung der Herausgabeanordnung beruhe
darauf, dass es das Kindeswohl erfordere, dass der Wechsel
des Beschwerdeführers aus dem Haushalt der Pflegeeltern in
den der Eltern kindgerecht vorbereitet werde. Dabei halte der
Senat es für erforderlich, dass das Jugendamt die Beteiligten
unterstütze.
13
2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die die
durch das Amtsgericht auch zur Ergänzungspflegerin für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspflegerin
im Namen des Beschwerdeführers eingelegt hat, wird eine
Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2,
Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die
angegriffene Entscheidung gerügt.
14
a) Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 änderte
das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss, mit
dem die im fachgerichtlichen Verfahren tätige
Verfahrenspflegerin zur Ergänzungspflegerin für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt worden ist,
dahingehend ab, dass eine andere Ergänzungspflegerin bestellt
wurde. Diese hat mit einem am 8. Januar 2010 eingegangenen
Faxschreiben die anhängige Verfassungsbeschwerde und den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
genehmigt.
15
b) Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Januar
2010 die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts
bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs
Monate ausgesetzt.
16
c) Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
17
Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen, den Eltern des
Beschwerdeführers und den Pflegeeltern zugestellt. Die
Kindesmutter hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig
und unbegründet. Die Pflegeeltern erachten sie für
begründet.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
19
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
20
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht. Soweit sich der
Beschwerdeführer darüber hinaus auch auf seine Grundrechte
aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1
GG beruft, ist eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die
angefochtene Entscheidung nicht hinreichend substantiiert
dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
21
Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht
erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da die für den
minderjährigen Beschwerdeführer durch Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2009 bestellte
Ergänzungspflegerin die Verfassungsbeschwerde mit am 8.
Januar 2010 eingegangenem Schriftsatz genehmigt hat.
Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist auf die
Kenntnis des Ergänzungspflegers von der angegriffenen
Entscheidung und nicht auf die des Beschwerdeführers
abzustellen (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 99, 145
; BVerfGK 8, 408 ).
22
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer
auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend macht, ohne eine Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG
(jetzt § 44 FamFG) erhoben zu haben. Denn ungeachtet der
Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs im vorliegenden
Fall sind hier die Voraussetzungen einer sofortigen
Entscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben. In
Anbetracht der durch den angefochtenen Beschluss bis zum 31.
Januar 2010 angeordneten Herausgabe des Beschwerdeführers an
seine Eltern und der erst mit Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2009 erfolgten Bestellung
der den Beschwerdeführer nunmehr vertretenden
Ergänzungspflegerin ist die vorherige Einlegung einer
Anhörungsrüge jedenfalls nicht zumutbar.
23
b) Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffene Entscheidung in seinem Grundrecht auf Schutz und
Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
24
aa) Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das
Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in
Familienpflege lebt und die Eltern es von der Pflegeperson
wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der
Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson
bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme
gefährdet wäre. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass
hiernach auch die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer
Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann,
wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen
oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner
Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68,
176 ).
25
Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4
BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an
der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt,
verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die
sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als
auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im
Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich
geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im
Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer
den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten
zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein
muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176
).
26
Das Kind ist ein Wesen mit eigener
Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner
Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1
GG (BVerfGE 24, 119 ). Es bedarf des Schutzes und
der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen
Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu
entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen
Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen
Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel
erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ). Dies trifft
jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder
in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201
). In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die
neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen
Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner
Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen,
geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als
Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter
Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch
hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
27
Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus
der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko
verbunden. Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der
Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren
Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche
psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201
), dürfen nicht dazu führen, dass bei
Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die
Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann
ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine „sozialen“ Eltern
gefunden hat. Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und
Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen nach
§ 1632 Abs. 4 BGB ist deshalb ein größeres Maß an
Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes
hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der
Pflegefamilie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn mit
hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die
Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen
oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (vgl.
BVerfGE 75, 201 ). Die Risikogrenze hinsichtlich
der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist
allerdings auch bei der Entscheidung über eine Rückführung
des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist,
dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern
psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann.
Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar.
28
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch
weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts.
Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung
geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Die Gerichte
müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der
verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR
692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ). Diesen
Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den
Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die
Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGK 9, 97 ).
29
bb) Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht
in der angegriffenen Entscheidung nicht gerecht geworden. Es
hat vielmehr die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG in Umfang und Tragweite verkannt.
30
Mit der Herausgabe des Beschwerdeführers ist
seine Trennung von den Pflegeeltern verbunden, bei denen er
seit seinem siebten Lebensmonat gelebt hat. Diese Maßnahme
ist von existentieller Bedeutung für seine weitere
Entwicklung. An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen
Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben
der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler
erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können deshalb auch
einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl.
BVerfGE 79, 51 ; 75, 201 ).
31
(1) Das Oberlandesgericht trägt der Bedeutung
der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht
hinreichend Rechnung, wenn es die von dem Beschwerdeführer
vor seiner Inobhutnahme erlittenen schweren Misshandlungen
unter Hinweis auf die Einstellung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens völlig unberücksichtigt lässt. Es
übersieht, dass diese Misshandlungen mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit im engsten Familienkreis entweder durch
ein Elternteil oder beide Eltern selbst oder aber durch die
auch weiterhin als Betreuungspersonen zur Verfügung stehenden
Großeltern erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich
aber jenseits der strafrechtlichen Würdigung der Geschehnisse
die von dem Oberlandesgericht nicht gewürdigte Frage auf,
welchem Risiko erneuter Misshandlungen der Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsfamilie ausgesetzt
wäre. Zur Prüfung, ob hierin nach wie vor eine
Kindeswohlgefährdung begründet liegt, besteht in gesteigertem
Maße deshalb Anlass, weil sich an der damaligen
Familiensituation, in der die Übergriffe geschehen konnten,
zwischenzeitlich nichts maßgeblich geändert hat. Vielmehr ist
inzwischen mit der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers
nun noch ein weiteres Kleinkind hinzugekommen, sodass es bei
der Betreuung beider Kinder vermehrt zu Stresssituationen
kommen kann. Es ist aber nicht auszuschließen, dass solche
Situationen Auslöser der damaligen Taten waren.
32
Das Oberlandesgericht hätte daher -
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme sachverständiger
Unterstützung - prüfen müssen, inwieweit aus dem Umstand,
dass dem Beschwerdeführer in der Obhut seiner
Ursprungsfamilie die lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt
worden sind, und eine Aufklärung der diesbezüglichen Ursachen
nicht stattgefunden hat, auf eine fortdauernde
Gefährdungslage zu schließen ist. Der Verweis auf die
Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in
dem im Übrigen andere Untersuchungsmaßstäbe gelten als in
einem familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren, vermag das
durch die frühere Misshandlung indizierte Gewaltrisiko für
das Kind nicht zu entkräften.
33
(2) Auch die weiteren Ausführungen des
Oberlandesgerichts berücksichtigen die Belange des
Beschwerdeführers nicht in hinreichendem Maße.
34
Der Senat stützt seine Entscheidung zur
Herausgabe des Beschwerdeführers an seine Eltern darauf, dass
sich laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht
genau vorhersagen lasse, ob beziehungsweise mit welcher
Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer aufgrund des
Bindungsabbruchs psychische Störungen entwickeln werde, und
dass immerhin auch die „erhebliche Chance“ bestehe, dass der
Beschwerdeführer sich unauffällig verhalten könnte oder
auftretende psychische Auffälligkeiten jedenfalls nicht das
Ausmaß einer Erkrankung annehmen würden. Diese Begründung
wird der Bedeutung des Kindeswohls nicht gerecht.
35
Die im Rahmen der Entscheidung über eine
Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu
beantwortende Frage, ob das Kindeswohl durch die Wegnahme aus
der Pflegefamilie nachhaltig gefährdet würde, erfordert
regelmäßig eine auf die Zukunft bezogene
Prognoseentscheidung, die zwangsläufig mit Ungewissheiten
behaftet ist. Zwar darf diese Prognoseunsicherheit unter
Berücksichtigung des den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG
gewährleisteten Rechts auf Pflege und Erziehung ihres Kindes
nicht dazu führen, dass eine Rückkehr des Kindes zu seinen
Eltern schon dann unterbleibt, wenn nicht mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen ist, dass die Herausnahme des
Kindes aus seiner Pflegefamilie zu einer psychischen oder
physischen Schädigung des Kindes führt (vgl. BVerfGE 75, 201
). Umgekehrt aber wird ein Verständnis von
§ 1632 Abs. 4 BGB, das eine Verbleibensanordnung von
einer mit Sicherheit zu erwartenden Kindeswohlschädigung bei
Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern abhängig macht, der
Grundrechtsposition des betroffenen Kindes aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Diesen, das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigenden
Maßstab wendet das Oberlandesgericht jedoch an, wenn es
meint, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern nicht
vorenthalten werden darf, obwohl der Eintritt psychischer
Störungen beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich
ist, jedoch die Restmöglichkeit verbleibt, dass dies dennoch
nicht eintritt.
36
Der Beschluss lässt zudem nicht erkennen, dass
das Gericht alle im Hinblick auf die Grundrechtspositionen
der Beteiligten wesentlichen Gesichtspunkte hinreichend
gewichtet hat. Zwar hat es den Umstand hervorgehoben, dass
der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinen leiblichen
Eltern hat und im Falle einer Rückkehr in seine
Ursprungsfamilie seine wichtigsten (und bislang wohl
einzigen) Bezugspersonen verlieren würde. Dem angegriffenen
Beschluss ist zu entnehmen, dass sich hieraus eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der
Beschwerdeführer - über die regelmäßig mit einer Trennung
verbundene psychische Belastung hinaus - im Falle einer
Herausnahme aus der Pflegefamilie Störungen mit
Krankheitswert entwickeln wird. Das Gericht versäumt es
jedoch, die Bedeutung dieses Risikos für die künftige
Entwicklung des Beschwerdeführers näher zu prüfen und zu
gewichten. Ungewürdigt bleiben hierbei zudem die von dem
Beschwerdeführer frühkindlich erlittenen Hirnverletzungen,
die laut dem gerichtlichen Sachverständigen einen
zusätzlichen Risikofaktor mit letztlich nicht absehbaren
Folgen bilden. Auch setzt sich das Oberlandesgericht nicht
damit auseinander, dass der Beschwerdeführer bereits durch
den Wechsel von der Bereitschaftspflegefamilie zu seinen
jetzigen Pflegeeltern im Alter von knapp sieben Monaten einen
Beziehungsabbruch zu verkraften hatte, was den im Falle der
Rückkehr zu seinen Eltern notwendigen Aufbau neuer Bindungen
zusätzlich erschwert.
37
Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen auf
die Ausführungen des Sachverständigen zur Resilienz von 25
bis 30 % der Kinder abstellt, die wie der Beschwerdeführer
von mehreren Risikofaktoren betroffen sind, lässt es
unerwähnt, dass sich die dieser Aussage zugrundeliegenden
Untersuchungen nicht auf die Fälle von Bindungsabbrüchen
konzentriert haben. Zudem hat der Sachverständige in seinem
ergänzenden Gutachten darauf hingewiesen, dass diese
Resilienz mit dem gleichzeitigen Vorhandensein von
Schutzfaktoren erklärt werde. Dabei habe sich gerade die
dauerhafte Verfügbarkeit einer zuverlässigen Bindungsperson
als ein solcher wirksamer Schutzfaktor erwiesen. Insofern
sind die Zahlenangaben zur Resilienz im Falle des
Beschwerdeführers kaum aussagekräftig, weil ihm mit seiner
Herausnahme aus der Pflegefamilie gerade ein Abbruch all
seiner bisherigen Bindungen abverlangt wird und das Gericht
keine anderen Schutzfaktoren festgestellt und benannt hat,
die für eine Widerstandsfähigkeit des Beschwerdeführers
gegenüber den Trennungsverlusten sprechen könnten.
38
(3) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses
lassen des Weiteren nicht erkennen, dass das
Oberlandesgericht in erforderlichem Maße der Frage
nachgegangen ist, ob die leiblichen Eltern in der Lage sind,
die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des
Kindes so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August
2000
- 1 BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489). Auch insoweit hätten
die sehr wahrscheinlich im engsten Familienkreis der Eltern
oder Großeltern erfolgten und nicht aufgearbeiteten
Misshandlungen des Beschwerdeführers Anlass für eine
eingehende Prüfung geboten.
39
Zwar hat das Oberlandesgericht unter Berufung
auf den Sachverständigen ausgeführt, dass die leiblichen
Eltern mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
einfühlsam umgehen könnten. Auch der gerichtliche
Sachverständige hat dabei jedoch den Umstand der von dem
Beschwerdeführer erlittenen Gewalthandlungen unberücksichtigt
gelassen. Das Gericht setzt sich zudem nicht damit
auseinander, dass der Gutachter Probleme beim Aufbau von
Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern
darin liegen gesehen hat, dass der Beschwerdeführer
angesichts seiner nun zur Familie gehörenden jüngeren
Schwester nicht die für eine Entwicklung neuer Bindungen
wichtige Rolle des besonders umsorgten jüngsten Kindes
einnehmen könne. Dies erscheint umso bedenklicher, als auf
der Grundlage der fachgerichtlichen Feststellungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Beschwerdeführer
psychische Störungen aufgrund der Trennung von den
Pflegeeltern zu erwarten sind und er daher in gesteigertem
Maße auf eine seinen Bedürfnissen entsprechende Umgebung
angewiesen sein dürfte.
40
(4) Bedenken wirft die Entscheidung
schließlich auch insoweit auf, als das Oberlandesgericht für
die Herausgabe des Beschwerdeführers lediglich eine
Befristung von drei Monaten vorgesehen hat, ohne näher zu
prüfen, auf welche Weise der Wechsel des Beschwerdeführers so
vorbereitet werden könnte, dass er den Beschwerdeführer nicht
zu abrupt und ohne einen Aufbau von Beziehungen zu seinen
Eltern von seinen bisherigen Bezugspersonen trennt. Hier wäre
in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich
intensivierende Umgangsregelung ein allmählicher
Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht
werden könnte (vgl. BVerfGK 2, 144 ).
41
cc) Der angegriffene Beschluss beruht auf den
unzureichenden Abwägungen des Oberlandesgerichts unter
mangelnder Berücksichtigung des Kindeswohls. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender
Ermittlung des Sachverhalts eine weitergehende
Verbleibensanordnung getroffen hätte.
42
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).