BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 291/06 -
der Frau K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 20. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Adoptionsbeschlüsse des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 10. Februar 2004 - 95 XVI 9a/03 - und vom
21. August 2003 - 95 XVI 9/03 - verletzten die
Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Rechtskraft
der Entscheidungen wird aufgehoben. Die Sachen werden an das
Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Adoption der Brüder K. durch ihren leiblichen Vater.
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1. Die Beschwerdeführerin ist das leibliche
Kind des am 16. September 2005 verstorbenen Dr. G. Die Ehe
der Eltern wurde 1961 geschieden. Bei der Ermittlung der
Pflichtteilsansprüche erhielt die Beschwerdeführerin davon
Kenntnis, dass ihr Vater die leiblichen Kinder seiner
späteren Ehefrau im Wege der Erwachsenenadoption angenommen
hatte. Die Beschwerdeführerin wurde an beiden
Adoptionsverfahren nicht beteiligt.
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Die Ausgangsakten wurden beigezogen. Die
Adoptionen durch Beschluss vom 10. Februar 2004 - 95 XVI
9a/03 - und durch Beschluss vom 21. August 2003 - 95 XVI 9/03
- erfolgten gemäß §§ 1767, 1772 BGB.
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2. Hiergegen richtet sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer am 2. Februar 2006 erhobenen
Verfassungsbeschwerde. Sie rügt einen Verstoß gegen den
Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Durch die Adoption seien wesentliche Interessen der
Beschwerdeführerin berührt. Im Falle der Anhörung hätte sie
der Annahme widersprochen. Sie hätte vorgetragen, dass ihre
erbrechtlichen Ansprüche massiv reduziert würden. Sie hätte
das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihrem
Vater und den beiden Söhnen seiner späteren Ehefrau
bestritten. Die Bekanntschaft zwischen ihrem Vater und den
Angenommenen sei jedenfalls erst nach August 2000 entstanden.
Der Annehmende hätte mit seiner Ehefrau keinen gemeinsamen
Hausstand gehabt, so dass schon dem äußeren Anschein nach die
Voraussetzungen für die Begründung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses nicht vorgelegen hätten.
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In einem persönlichen Brief vom 23. August
2000 habe ihr Vater sie gebeten, auf ihren Pflichtteil gegen
eine Abfindung von 50.000 DM zu verzichten, was sie in einem
Brief vom 7. November 2000 zurückgewiesen habe. Über diese
Problematik sei in der Folgezeit weiter korrespondiert worden
und das Abfindungsangebot durch den Bevollmächtigten ihres
Vaters, Herrn Rechtsanwalt K. - einen der Angenommenen -
erneuert worden.
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3. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts
der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Beschwerdeführerin steht kein Rechtsmittel gegen die
Adoptionsbeschlüsse zur Verfügung (vgl. § 56e FGG).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG
geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten (vgl.
BVerfGE 19, 49 ). Das gilt - unabhängig davon, ob
die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist - auch für Verfahren,
die vom Untersuchungsgrundsatz (§ 12 FGG) beherrscht
werden (vgl. BVerfGE 75, 201 ). Auf eine förmliche
Beteiligtenstellung kommt es nicht an. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, demgegenüber die
gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der
deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen
wird (vgl. BVerfGE 60, 7 ; 75, 201
).
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Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne
gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß
§ 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht
ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der
Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es,
dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.
April 1988 - 1 BvR 544/86 -, FamRZ 1988, S.
1247 ff.).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht, weil das
Amtsgericht der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt hat.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs. Wäre die
Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt worden, hätte sie
zu dem ihrer Ansicht nach nicht bestehenden
Eltern-Kind-Verhältnis und zu den Motiven, die aus ihrer
Sicht der Annahme zugrunde gelegen haben sowie zu ihren davon
beeinträchtigten Interessen Stellung nehmen können. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht nach Anhörung der
Beschwerdeführerin anders entschieden hätte.
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4. Der Verstoß führt indes nicht zu einer
Aufhebung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse. Der
Rechtsfolgenausspruch ist auf die Beseitigung der Rechtskraft
der Adoptionsbeschlüsse und die Zurückverweisung an das
Vormundschaftsgericht zu beschränken (vgl. BVerfGE 84, 1
; 89, 381 ).
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Die Angenommenen haben ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass der Status, der durch die
Adoptionsbeschlüsse begründet worden ist, so lange nicht
verändert wird, als nicht feststeht, ob das Gericht nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Voraussetzungen für die
Adoption verneinen oder weiter bejahen wird.
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5. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind der
Beschwerdeführerin vom Land Nordrhein-Westfalen die
notwendigen Auslagen zu erstatten. Insoweit sind ihr die
vollständigen notwendigen Kosten zu erstatten (vgl. BVerfGE
32, 1 ). Hierzu zählen die Gebühren und Auslagen
des Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerfGE 81, 387
).