BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2911/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 23. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden:
Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden
minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) -
gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt
Kontaktverbot.
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1. Aus der im Juni 1994 geschlossenen Ehe des
Beschwerdeführers und der Kindesmutter gingen im Januar 1998
ein Sohn und im November 1999 eine Tochter hervor. Nach der
Trennung der Kindeseltern im Januar 2006 lebten die Kinder
kurz bei der Mutter und von Februar bis September 2006 beim
Beschwerdeführer. Seitdem leben sie aufgrund einer nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens geschlossenen und
gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Haushalt der Mutter,
der Beschwerdeführer hatte ein Umgangsrecht 14-tägig am
Wochenende, jeden Mittwoch für zwei Stunden und während der
Hälfte der Schulferien nach Absprache.
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a) Auf Antrag des Jugendamts schloss das
Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2007
das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern
bis auf Weiteres im Wege einstweiliger Anordnung aus und
untersagte es dem Beschwerdeführer außerdem, Kontakt zu den
Kindern aufzunehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu
25.000 € an.
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Der Ausschluss des Umgangs sowie das
Kontaktverbot seien zum Wohl der Kinder notwendig, um
weiteren Schaden von diesen abzuwenden (§§ 1666, 1666a
BGB). Der Beschwerdeführer habe die Kinder durch sein
Fehlverhalten in einen Loyalitätskonflikt getrieben. Da er
dies trotz der eindringlichen Warnungen von Therapeuten,
Jugendamt und Verfahrenspflegerin nicht unterlassen habe,
seien Umgangskontakte zwischen Beschwerdeführer und Kindern
gegenwärtig nicht mehr zu verantworten.
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Der Aufenthalt der Kinder sei nach der
gerichtlich genehmigten Elternvereinbarung der Haushalt der
Mutter; das Gericht gehe gegenwärtig davon aus, dass die
Kinder dort besser aufgehoben seien als beim Vater. Zu diesem
Ergebnis sei das vom Gericht vormals eingeholte Gutachten
gekommen. Das Gericht vermöge nicht zu erkennen, dass sich
bis heute an der Sachlage, die dem Urteil des
Sachverständigen zugrunde gelegen habe, etwas Wesentliches
geändert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Mutter sei psychisch krank, sei abwegig; das Gericht könne
dies nach der Anhörung der Mutter ausschließen.
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Dass die Kinder nach ihren Angaben beim Vater
auf dem Hof leben wollten, sei bereits im Zeitpunkt der
Begutachtung durch den Sachverständigen so gewesen. Es
bestehe eine enge Bindung der Kinder zum Hof. Ihre
persönliche Bindung sei jedoch zur Mutter enger als zum
Vater. Den Kindern ginge es wesentlich besser, wenn der Vater
ihnen nach dem Wechsel in den Haushalt der Mutter im
September 2006 das Gefühl vermittelt hätte, dass er damit
einverstanden sei. Dies habe er trotz eindringlicher Hinweise
nicht getan, sondern habe von Anfang an beständig gegen die
Mutter gearbeitet. Der Vater vermittle den Kindern das
Gefühl, dass bei ihrer Rückkehr auf den Hof auch ihre Mutter
in Kürze nach dort zurückkehren werde. Nach den glaubhaften
Angaben des Sohnes habe der Vater dies vor kurzem noch
geäußert. Er treffe damit bei den Kindern einen wunden Punkt,
weil Kinder in der Regel immer wollten, dass die Eltern
wieder zusammenleben. Der Vater versuche mit unredlichen
Mitteln eine Rückkehr der Kinder auf den Hof durchzusetzen,
indem er sie beeinflusse. Die Verfahrenspflegerin habe dem
Vater am 19. Juni 2007 morgens erläutert, dass und warum die
Kinder bei der Mutter besser aufgehoben seien als bei ihm.
Auf den Einwand des Vaters, dass dies nicht der Wille der
Kinder sei, habe sie dem Vater zum wiederholten Mal
erläutert, dass beide Kinder nicht angegeben hätten, beim
Vater leben zu wollen, sondern gesagt hätten, sie wollten zum
Hof und zu den Tieren. Dies sei ein wesentlicher Unterschied.
Der nur wenige Stunden später vom Hof des Vaters aus erfolgte
Anruf des Sohnes bei der Verfahrenspflegerin sei eindeutig
aufgrund des Einflusses des Vaters auf das Kind erfolgt. Der
Tochter habe der Vater ein neues Pony versprochen, wenn sie
wieder auf dem Hof wohne. Im Übrigen habe die Tochter
berichtet, ihr Vater erzähle ihr, dass sie von ihrer Mutter
im Keller eingesperrt werde, was aber nicht wahr sei.
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Infolge der Uneinsichtigkeit des Vaters
könnten die Kinder nur durch einen Ausschluss des
Umgangsrechts von dem Loyalitätskonflikt befreit werden.
Weitere Hinweise allein würden nicht dazu führen, dass der
Vater es unterlasse, auf die Kinder einzuwirken. Der Vater
möge sich in therapeutische Behandlung begeben, um ein
Bewusstsein für die Probleme zu entwickeln; erst danach seien
nach Einschätzung des Gerichts Umgangskontakte des Vaters
wieder förderlich für die Kinder.
8
Mit – nicht angegriffenem - Beschluss vom 27.
Juni 2007 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage der Umgangsregelung
an.
9
b) Das Amtsgericht wies mit dem angegriffenen
Beschluss vom 7. August 2007 einen Abänderungsantrag des
Beschwerdeführers zurück, weil ein Umgangsrecht des Vaters
mit seinen Kindern nach den bisherigen Erkenntnissen mit dem
Kindeswohl gegenwärtig nicht vereinbar (§§ 1666, 1666a
BGB) sei; auf den Beschluss vom 26. Juni 2007 werde
verwiesen.
10
c) Zum Ende einer vom Beschwerdeführer
beantragten mündlichen Verhandlung hielt das Amtsgericht mit
dem angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2007 seine
Beschlüsse vom 26. Juni und 7. August 2007 aus den Gründen
ihres Erlasses aufrecht.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, aus Art. 6 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit
Art. 8 EMRK und aus Art. 2 Abs. 1 GG und die
Verletzung der Grundrechte seiner Kinder, unter anderem aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Landes Niedersachsen und der Kindesmutter
zugestellt; beide haben die angegriffenen Entscheidungen
verteidigt. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Gegenstandswert.
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4. Gestützt auf einen nach Zustellung der
Verfassungsbeschwerde vom Amtsgericht angeforderten
Zwischenbericht der Sachverständigen änderte dieses mit –
nicht angegriffenem - Beschluss vom 11. Dezember 2007 die
drei angegriffenen Beschlüsse ab und räumte dem
Beschwerdeführer „bis zum Vorliegen des Gutachtens“ ein –
nicht näher konkretisiertes - wöchentliches zweistündiges von
der Sachverständigen zu begleitendes Umgangsrecht ein.
Unbegleitete Kontakte könne das Gericht gegenwärtig noch
nicht verantworten, weil es zu einer Vielzahl von
Manipulationen der Kinder durch den Vater gekommen sei,
wodurch die Kinder in einem Loyalitätskonflikt mit der Folge
seien, dass die Sachverständige unbegleitete Kontakte
gegenwärtig nicht als angemessen ansehe.
14
Am 10. Januar 2008 ging beim
Bundesverfassungsgericht das schriftliche
Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2008 ein. Darin
stellte die Sachverständige prinzipiell positive Bindungen
der Kinder zu beiden Elternteilen fest; die Bindung zur
Kindesmutter erscheine aber enger als zum Vater. Zum Wohl der
Kinder sei gegenwärtig ein Umgangsausschluss erforderlich.
Unbegleitete Kontakte würden sofort wieder zu der Situation
führen, die zum Ausschluss des Umgangsrechts geführt
habe.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im
Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung an und gibt ihr
insoweit statt.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde im Namen seiner Kinder erhoben hat,
wird diese nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
unzulässig ist.
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Zum einen besteht diesbezüglich ein
Widerstreit der Interessen des Vaters und der –
wohlverstandenen – Interessen der Kinder; der Vater hat
insoweit weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er
fachgerichtlich darauf hingewirkt hat, dass den Kindern ein
Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
bestellt wird (vgl. BVerfGE 72, 122
).
18
Zum anderen hat der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kinder gerügt, weil
diese in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2007 nicht
angehört worden seien; er hat es indes verabsäumt, gegen den
unanfechtbaren Beschluss vom selben Tage Anhörungsrüge nach
§ 29a FGG zu erheben und daher insoweit den Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verletzt, was zur
Unzulässigkeit der gesamten im Namen der Kinder erhobenen
Verfassungsbeschwerde führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -,
NJW 2005, S. 3059 f.).
19
2. Die im eigenen Namen erhobene
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist hingegen
zulässig.
20
Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts; denn die angegriffenen Beschlüsse
und sein eigentliches Rechtsschutzanliegen haben sich nicht
durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2007
erledigt. Abgesehen davon, dass das in diesem Beschluss dem
Beschwerdeführer eingeräumte begleitete Umgangsrecht nicht in
vollstreckungsfähiger Weise geregelt wurde, wurde es
lediglich vorübergehend - „bis zum Vorliegen des Gutachtens“
– gewährt. Inzwischen liegt dieses vor, so dass die
angegriffenen Beschlüsse wieder uneingeschränkt Geltung
beanspruchen.
21
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
22
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
23
a) Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten
überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um
zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße
von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
24
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des
Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine
Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung
abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Das
Elternrecht gebietet auch unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Prüfung, ob ein
begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten
Elternteil als milderes Mittel in Betracht kommt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März
2005 – 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057
).
25
Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes
entsprechen (vgl. BVerfGE 63, 131 ). Das gilt
insbesondere für vorläufige Maßnahmen, die bereits mit einem
erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und
Tatsachen schaffen, welche später nicht oder nur schwer
rückgängig zu machen sind. Schon die Frage, ob eine solche
Maßnahme nicht bis zur Aufklärung des Sachverhalts
aufgeschoben werden kann, ist am Maßstab des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu beantworten. Je schwerwiegender die
dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die
Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der
Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfGE
67, 43 ). Ist ein Abwarten der
Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht
möglich, müssen zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung
stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft
werden (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 69, 316
).
26
b) Diese von Verfassungs wegen bestehenden
Anforderungen an einen vorläufigen Umgangsausschluss und
damit die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des
Beschwerdeführers hat das Amtsgericht verkannt.
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Unbeschadet des Umstandes, dass das
Amtsgericht den Umgangsausschluss - einfachrechtlich
fehlerhaft – auf §§ 1666, 1666a BGB anstatt auf
§ 1684 Abs. 4 BGB gestützt hat, hat es den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da es die Einrichtung
eines begleiteten Umgangs – ein das Elternrecht des
Beschwerdeführers milder einschränkendes Mittel - an keiner
Stelle erwogen hat, obwohl der Beschwerdeführer dessen
Anordnung hilfsweise beantragt hatte. Falls das Gericht die
Einrichtung des begleiteten Umgangs nicht als zur
Gefahrabwendung geeignet angesehen haben sollte - etwa, weil
es befürchtete, der Vater werde sich trotz der ständigen
Anwesenheit einer qualifizierten Begleitperson seinen Kindern
gegenüber deutlich manipulativ äußern -, so hätte dies umso
mehr näherer Darlegung und einer tragfähigen Begründung
bedurft, als das Amtsgericht bis zur letzten angegriffenen
Entscheidung nicht sachverständig beraten war. Angesichts der
Eingriffsintensität eines – unvermittelt angeordneten und mit
einem Kontaktverbot verbundenen – Umgangsausschlusses, der
erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern hat, des Wunsches des
Vaters und der Kinder nach Umgang miteinander und des ohne
sachverständige Beratung nicht ausreichend sicher
prognostizierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers während
eines professionell begleiteten Umgangs gebot der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es hier, zumindest solange
einen konkret und vollstreckbar geregelten begleiteten Umgang
anzuordnen, bis eine erste gehaltvolle gutachterliche
Stellungnahme vorlag.
28
c) Die Entscheidung beruht auch auf dem
Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das
Amtsgericht - hätte es das Elternrecht des Vaters
ausreichend berücksichtigt - diesem zumindest ein begleitetes
Umgangsrecht eingeräumt hätte.
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Da die angegriffenen Beschlüsse den
Beschwerdeführer schon in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, kann dahinstehen, ob der
Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen darüber hinaus in
den weiteren von ihm gerügten Grundrechten verletzt wird.
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4. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die
angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
31
Bei der nach der Zurückverweisung vom
Amtsgericht erneut anzustellenden Prüfung - aber auch im
derzeit laufenden Hauptsacheverfahren - wird das Amtsgericht
zu berücksichtigen haben, dass – unbeschadet des von der
Sachverständigen nunmehr in ihrem schriftlichen Gutachten vom
4. Januar 2008 nachvollziehbar erläuterten
Loyalitätskonflikts, der die Willensäußerungen der Kinder und
ihr seelisches Gleichgewicht beeinflusst – zwecks Herstellung
eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Vaters und
der Kinder auch gewisse Belastungen für die Kinder in Kauf
genommen werden müssen, solange diese vom Umgangsbegleiter
noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls
(vgl. dazu BVerfGE 56, 363 ) - vertretbarer Weise
während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in
deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können.
32
Deshalb wird das Amtsgericht zu prüfen – und
hierzu die Sachverständige ergänzend zu befragen - haben, ob
die Anordnung eines begleiteten Umgangs mit der Maßgabe in
Betracht kommt, dass dem Umgangsbegleiter die Befugnis
erteilt wird, den Umgang abzubrechen, wenn der
Beschwerdeführer sich in einer Weise äußert, die den
Loyalitätskonflikt der Kinder aktiviert.
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5. Die angeordnete Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).