BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2924/06 -
des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und
Soziales,
Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Prozessrecht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch ein
Urteil, mit dem das Bundessozialgericht das vorangehende
Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen hat, in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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1. Der Beschwerdeführer stritt im
Ausgangsverfahren mit der Betreiberin eines Pflegeheimes um
eine Förderung nach dem Ausführungsgesetz zum
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) des Landes
Sachsen-Anhalt. Nachdem das Sozialgericht den
Beschwerdeführer zur Neubescheidung des Antrags verurteilt
und die Klage im Übrigen abgewiesen hatte, hob das
Landessozialgericht das Urteil auf und wies die Klage
insgesamt ab. Zur Begründung führte es aus, zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung über den im Jahr 1997 gestellten
Antrag habe der Haushaltsplan keine entsprechenden
Fördermittel vorgesehen.
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2. Das Bundessozialgericht hob das
Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das
Landessozialgericht zurück: Der Beschwerdeführer habe einen
Anspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Förderung
von Verbindlichkeiten nach § 8 Abs. 3 PflegeV-AG zu
Unrecht verneint und müsse deren Antrag neu bescheiden, wenn
auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem
erneut durchzuführenden Berufungsverfahren Pflegeheime in
Sachsen-Anhalt eine Investitionskostenförderung erhalten
können. Der Anspruch stehe wegen des aus Art. 3 Abs. 1
GG und Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebots,
Wettbewerbsverzerrungen bei der Gewährung von Fördermitteln
weitestgehend zu vermeiden, im vorliegenden Fall nicht unter
dem Vorbehalt, dass Mittel im Haushalt zur Verfügung gestellt
würden. Die anschließende Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
wies das Bundessozialgericht zurück; die zugleich erhobene
Gegenvorstellung verwarf es als unzulässig.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Art. 103 Abs. 1
GG verletzt.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt er
die Auffassung, er habe den Rechtsweg ordnungsgemäß
erschöpft. Aus den bindenden Gründen des Revisionsurteils
ergebe sich, dass er unabhängig vom Ausgang des
Berufungsverfahrens "zur Zahlung verpflichtet sei", denn das
Bundessozialgericht habe die Rechtswidrigkeit des
"Unterbleibens der Förderung" auch für spätere Verfahren
(betreffend Schadensersatz und Folgenbeseitigung)
präjudiziell festgestellt. Ob eine nach Verurteilung zu
Schadensersatz oder Folgebeseitigung erhobene
Verfassungsbeschwerde zulässig und hierbei insbesondere
fristgemäß wäre, sei aus jetziger Sicht völlig unklar.
Außerdem werde es in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren
gegen zukünftige Urteile, die - gestützt auf die
Präjudizwirkung des Urteils des Bundessozialgerichts - über
Schadensersatz und Folgenbeseitigung entscheiden, "schwer zu
vermitteln" sein, wieso deren Verfassungswidrigkeit allein
auf den jetzt gerügten Verfassungsverstößen seitens des BSG
beruhen sollten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da der
Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den
Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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1. Mit dem zurückverweisenden Revisionsurteil
ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Die Bindungswirkung
des Revisionsurteils hinsichtlich der für den
Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der Rechtslage
ändert hieran nichts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE
78, 58 ; 16, 1 ; 8, 222
). Rechtsausführungen in den Gründen einer
Entscheidung schaffen für sich alleine noch keine Beschwer im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Entscheidend ist
vielmehr, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem
Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann.
8
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BVerfGE
75, 369 und BVerfGE 82, 236 geht
fehl. Beide Entscheidungen betrafen Fälle, in denen sich die
Zurückverweisung auf den Strafausspruch beschränkt hatte,
während der Schuldspruch bestätigt worden war.
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2. a) Auch eine mögliche Präjudizwirkung von
Entscheidungselementen des angegriffenen Urteils des
Bundessozialgerichts für nachfolgende Verfahren betreffend
Schadensersatz- bzw. Folgenbeseitigungsansprüche enthält für
sich betrachtet keine eigene Beschwer, vielmehr wäre der
Beschwerdeführer erst nach einem für ihn ungünstigen Ausgang
späterer Gerichtsverfahren beschwert. Da sich nicht absehen
lässt, ob es überhaupt zu einem solchen Verfahren kommt, und
dessen Ausgang auch dann von zahlreichen weiteren
Tatbestandsmerkmalen abhängig wäre, muss sich der
Beschwerdeführer auf eine sachgemäße Rechtsverteidigung vor
den Fachgerichten als eine gegenüber der
Verfassungsbeschwerde vorrangige Abhilfemöglichkeit verweisen
lassen.
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b) Insbesondere würde ein Abwarten des
Weiteren sozialgerichtlichen Verfahrens sowie möglicher
Folgeprozesse nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer
sich inhaltlich nicht mehr gegen etwaige Verletzungen
grundrechtsgleicher Rechte in dem nunmehr angegriffenen
Urteil des Bundessozialgerichts wehren könnte. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die sich auf
die präjudizielle Wirkung einer früheren Entscheidung stützt,
erfasst die angegriffene Entscheidung im Ganzen, also auch
hinsichtlich der Teile, in denen eine frühere Entscheidung
präjudizielle Wirkung entfalten könnte (vgl. BVerfGE 50, 244
). Die Frist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG ist auch
dann gewahrt, wenn nicht bereits das zurückverweisende Urteil
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (vgl. BVerfGE
78, 58 ).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.