BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2925/07 -
des Herrn S…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht
erschöpft.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.
Grundsätzlich muss nach Abschluss des Eilrechtsverfahrens
auch der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft sein, wenn
dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 104, 65 ). Das ist
regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen, außer dies ist unzumutbar, etwa weil die
Durchführung des Verfahrens von vorneherein und
offensichtlich aussichtslos erscheinen muss. Beruht eine im
Eilrechtsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung
auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in
der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht
höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das
Hauptsacheverfahren die Möglichkeit weiterer Klärung, so
steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den
Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass
bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung
der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist
(vgl. BVerfGE 104, 65 ).
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2. Hier liegen die Voraussetzungen, unter
denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der
Hauptsache abgesehen werden kann, nicht vor. Die Beschreitung
des Rechtswegs in der Hauptsache ist nicht von vorneherein
aussichtslos. Denn der Beschwerdeführer hat im
fachgerichtlichen Verfahren und mit der Verfassungsbeschwerde
Fragen aufgeworfen, die auch im Hinblick auf die gerügten
Grundrechtsverletzungen einer weiteren Klärung im
Hauptsacheverfahren bedürfen und den Zugang zur
Revisionsinstanz eröffnen können.
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a) Nach den Feststellungen der Sozialgerichte
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Sachleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 37 Abs. 2 Satz
1 SGB V in Form der Sicherstellungspflege rund um die Uhr,
also für 24 Stunden. Für diese Zeit ist durchgehend die
Anwesenheit einer qualifizierten Pflegeperson erforderlich,
welche seine Atmung beobachtet und in regelmäßigen Abständen
Sekret absaugt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers
erbringt diese Leistung jedoch nur im Umfang von 19 Stunden
am Tag. Für die verbleibenden 5 Stunden wird der
Beschwerdeführer auf die Leistungen der Pflegeversicherung,
erforderlichenfalls auf ergänzende Leistungen der
Sozialhilfe, verwiesen.
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Die angegriffenen Entscheidungen haben dies
unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Januar 1999
- B 3 KR 4/98 R -, BSGE 83, 254
; Urteil vom 10. November 2005
- B 3 KR 38/04 R -, SozR 4-2500
§ 37 Nr. 6) für zutreffend gehalten, da für die Zeiten,
welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fielen, kein
Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege bestehe.
Ein derartiger, allgemein geltender Rechtssatz kann der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts indes nicht entnommen
werden. Denn in den entschiedenen Fällen wurde stets sowohl
die rund um die Uhr erforderliche medizinische
Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V als auch
die Grundpflege im Sinne des SGB XI durch ein und dieselbe
Pflegeperson bzw. den Pflegedienst zusammen erbracht. Das ist
im Fall des Beschwerdeführers anders. Der Pflegedienst ist 24
Stunden am Tag ausschließlich für die Behandlungspflege, also
die Atmungsbeobachtung, das Absaugen von Sekret und weitere
medizinische Hilfen zuständig. Die Grundpflege des
Beschwerdeführers - also die Hilfe bei der Körperpflege, bei
der Aufnahme von Nahrung und bei der Mobilität - wird
hingegen im Wesentlichen von seiner Mutter übernommen.
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Es ist offen und bedarf der rechtlichen
Klärung, ob diese Situation, in der nach den bisher
getroffenen Feststellungen medizinische Behandlungspflege und
Grundpflege im Sinne des SGB XI von verschiedenen
Pflegepersonen nebeneinander erbracht werden, einen Fall
darstellt, bei dem im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts die Behandlungspflege hinter die
Grundpflege zurücktritt. Mit dieser Frage beschäftigen sich
die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Sowohl das
Sozialgericht als auch das Landessozialgericht beschränken
sich in ihren Entscheidungsgründen auf eine Wiedergabe der
Entscheidungen des Bundessozialgerichts, ohne die konkreten
Umstände des Sachverhalts in den Blick zu nehmen. Auch eine
nähere Erörterung des Konkurrenzverhältnisses von
Sicherstellungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V und
Grundpflege nach dem SGB XI fehlt. Nach § 13 Abs. 2 SGB
XI bleiben die Leistungen der häuslichen Krankenpflege von
den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
„unberührt“. Die Auffassung der Sozialgerichte, eine rund um
die Uhr erforderliche Sicherstellungspflege trete für die
Zeit der Grundpflege hinter die Leistungen nach dem SGB XI
zurück, bedarf vor dem Hintergrund dieser Vorschrift aber
einer näheren, die Umstände des konkreten Falles
einbeziehenden rechtlichen Erörterung.
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b) Gleiches gilt für die mit der
Verfassungsbeschwerde geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer macht -
gestützt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98; BVerfGE 115,
25 ff.) - geltend, die Auslegung des § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB V durch die Sozialgerichte führe dazu, dass
der Staat fünf Stunden am Tag seiner Schutzpflicht gegenüber
dem Recht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche
Unversehrtheit nicht nachkomme. Damit sind Fragen zur
Reichweite der Grundrechte, insbesondere zum
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Bereitstellung spezieller
Gesundheitsleistungen, angesprochen. Hierzu hat der
Beschwerdeführer erstmals mit der Verfassungsbeschwerde
vorgetragen. Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde bedingt aber eine vorherige Überprüfung
der verfassungsrechtlichen Fragen im fachgerichtlichen
Verfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 17. Januar 2008 - 1 BvR 2964/07 - m.w.N.).
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3. Dem Beschwerdeführer entsteht durch den
Verweis auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer und
unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG, der ein Absehen von dem Erfordernis der Erschöpfung
des Hauptsacherechtswegs rechtfertigen könnte. In der
Vergangenheit ist der Beschwerdeführer durch den Pflegedienst
24 Stunden am Tag fachpflegerisch versorgt worden. Er trägt
weder vor, dass sich hieran etwas geändert hat, noch dass
eine solche Veränderung droht. Zur Abwendung einer aktuell
bestehenden Finanzierungslücke hätte der Beschwerdeführer
zunächst die Möglichkeit, statt des bisher bezogenen
Pflegegeldes von 665 € Pflegesachleistungen gemäß § 36
Abs. 1 SGB XI zu beantragen, aus der Pflegeeinsätze bis
zu einem Gesamtwert von 1.432 € gezahlt werden können.
Ansonsten ist der Beschwerdeführer auf Leistungen der
Sozialhilfe zu verweisen. Nach Lage der Akten sind derartige
Leistungen bereits im September 2006 beantragt worden und
nach den Erklärungen des Landkreises Teltow-Fläming im
Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 13. Juni
2007 sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen
entsprechenden Anspruch bei summarischer Prüfung gegeben. Der
Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass solche
Leistungen nicht gewährt werden, sondern lediglich geltend
gemacht, er dürfe auf Leistungen der Sozialhilfe nicht
verwiesen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer die Inanspruchnahme von ergänzenden
Leistungen der Sozialhilfe unzumutbar wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.