BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2928/09 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie - ungeachtet des Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unzulässig
ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.