BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 293/01 -
des Herrn Dr. H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1
BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das
Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni
2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck
beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der
Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der
Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den
Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall
wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der
verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG
begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift
beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Das Ausgangsverfahren ist vom
Landessozialgericht auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu erhalten bleibt, aus der gesetzlichen
Neuregelung Nutzen zu ziehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).