L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 11. Juli 2006
- 1 BvR 293/05 -
Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar, dass Asylbewerber auf Grund von
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB für ihren
Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor sie staatliche
Leistungen erhalten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 293/05 -
des Herrn D...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger
am 11. Juli 2006 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Asylbewerber
Schmerzensgeld als Einkommen oder Vermögen zur
Unterhaltssicherung einzusetzen haben, bevor sie Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
2
1. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
das durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der
Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074)
in Kraft gesetzt wurde, hat zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts von Asylbewerbern ein eigenständiges
Leistungssystem außerhalb der Sozialhilfe geschaffen. Die
Leistungen sollen grundsätzlich als Sachleistungen erfolgen,
bei Vorliegen besonderer Umstände auch als Geldleistung. Das
Nähere regelt § 3 AsylbLG. Die Beträge sind gegenüber
den entsprechenden Sätzen des Sozialhilferechts gekürzt (vgl.
BTDrucks 12/4451, S. 4). Das Gesetz enthält weiterhin
besondere Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und
Vermögen. Nach § 7 Abs. 1 AsylbLG müssen die
Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen Einkommen
und Vermögen, soweit darüber verfügt werden kann, vor
Eintritt von Leistungen aufbrauchen oder die Kosten für
Sachleistungen, die ihnen gewährt werden, aus diesem
Einkommen oder Vermögen erstatten. Dies gilt grundsätzlich
auch für den Zufluss von anderen Sozialleistungen. Eine
Ausnahme gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes. Danach bleiben unter anderem
das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder
sowie das Mutterschaftsgeld als Einkommen bei
Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen
abhängig ist, und auch bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz unberücksichtigt.
3
In dem hier maßgeblichen Zeitraum lautete
§ 7 AsylbLG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997
(BGBl I S. 1130; im Folgenden: 1. AsylbLG-ÄndG):
4
§ 7
5
Einkommen und Vermögen.
6
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt
werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen
Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor
Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Bei
der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen
gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen
und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für
erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre
Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in
§ 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten
der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der
Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge
festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
7
(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei
Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer
Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des
maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine
Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als
Einkommen.
8
(3) bis (4) ...
9
In der Gesetzesbegründung ist zum späteren
§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeführt, der
Leistungsberechtigte habe sein Vermögen ausnahmslos und bis
auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 auch sein Einkommen
einzusetzen, bevor er Leistungen nach diesem Gesetz für sich
und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in
Anspruch nehmen könne. Der Freibetrag bei Einkünften aus
Erwerbstätigkeit ermögliche es, die mit der Erwerbstätigkeit
verbundenen Mehraufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, zu
decken. Außerdem werde dadurch ein zusätzlicher Arbeitsanreiz
geschaffen (BTDrucks 12/4451, S. 10).
10
Während der Beratungen zum
Asybewerberleistungsgesetz hatte die Fraktion der SPD im
Deutschen Bundestag beantragt, die Vorschrift über die
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen dahingehend zu
ergänzen, dass sowohl Schmerzensgelder als auch Familien- und
Erbstücke anrechnungsfrei bleiben sollten. Fachleute hätten
darauf hingewiesen, dass hier vermutlich nur etwas vergessen
worden sei. Das Bundessozialhilfegesetz enthalte ebenfalls
vergleichbare Vorschriften (vgl. Protokoll Nr. 12/42 der 42.
Sitzung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Familie
und Senioren vom 28. April 1993, S. 42/31 und Anl. 2 S.
42/43). Die entsprechende Norm, im Gesetzesentwurf noch
§ 6, sollte um folgende Absätze ergänzt werden:
11
(1) bis (2) ...
12
(3) Eine Entschädigung, die wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 des
Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als
Einkommen zu berücksichtigen.
13
(4) Die Leistungen dürfen nicht abhängig
gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung von Familien-
und Erbstücken, deren Veräußerung für den Leistungsempfänger
oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde.
14
Der Änderungsantrag fand im Ausschuss jedoch
keine Mehrheit (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses des Deutschen Bundestages für Familie und
Senioren <13. Ausschuss> vom 24. Mai 1993, BTDrucks
12/5008, S. 15).
15
2. Demgegenüber nahm § 77 Abs. 2 des zu
dem hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden
Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974
(BGBl I S. 777) Schmerzensgeld von einer Anrechnung als
Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe aus. Die
Vorschrift lautete:
16
§ 77
17
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
18
(1) ...
19
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 des
Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als
Einkommen zu berücksichtigen.
20
Für die Behandlung von Schmerzensgeld als
anrechenbares Vermögen gab es im Leistungsrecht des
Bundessozialhilfegesetzes zu keinem Zeitpunkt eine spezielle
Regelung. Schmerzensgeld wurde allerdings in der Praxis auf
der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als
so genanntes Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz
1 BSHG angesehen, das aus Härtegründen nicht für den
Lebensunterhalt eines Hilfsbedürftigen einzusetzen war. Eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung wurde nicht für
erforderlich angesehen.
21
An dieser Rechtslage hat sich nach der
Überführung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
nichts geändert. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) und in § 83 Abs. 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist ausdrücklich
geregelt, dass Schmerzensgeld als Einkommen nicht zu
berücksichtigen ist. Der Verzicht auf die Anrechnung von
Schmerzensgeld als Vermögen wird auf die Härteklauseln in
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und in § 90 Abs. 3
Satz 1 SGB XII gestützt.
22
3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG wird die
Anrechnungsvorschrift des § 7 AsylbLG auf
Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen,
insbesondere ab einer bestimmten Dauer des Aufenthalts des
Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland,
grundsätzlich nicht angewendet. Für solche Asylbewerber gilt
das Bundessozialhilferecht. Die Vorschrift lautete in ihrer
hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung:
23
§ 2
24
Leistungen in besonderen Fällen.
25
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das
Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend
anzuwenden, wenn
26
1. über ihren Asylantrag zwölf Monate nach
Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist,
solange sie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2), oder
27
2. sie eine Duldung erhalten haben, weil ihrer
freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse
entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben.
28
(2) ...
29
Wegen dieser "analogen" Behandlung werden die
von dieser Vorschrift erfassten Personen auch als
"Analogberechtigte" bezeichnet. Zur Begründung der Regelung
ist ausgeführt, bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes
und - mangels Entscheidung über den Asylantrag - noch nicht
absehbarer weiterer Dauer könne nicht mehr auf einen
geringeren Bedarf abgestellt werden, der bei einem in der
Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland entstehe. Insbesondere seien
nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere
Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf
bessere soziale Integration gerichtet seien (vgl. BTDrucks
12/5008, S. 15). In der Zwischenzeit beträgt der für die
Anwendung des Sozialhilferechts auf Leistungsberechtigte
maßgebliche Zeitraum 36 Monate (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG
i.d.F. des 1. AsylbLG-ÄndG).
30
1. Der Beschwerdeführer und seine Familie, die
aus Bosnien-Herzegowina stammen und um Asyl in der
Bundesrepublik Deutschland nachgesucht hatten, erhielten seit
dem 1. März 1995 Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Zumindest im Zeitraum des
Ausgangsverfahrens waren es im Wesentlichen Geldleistungen.
Der Beschwerdeführer bezog als Haushaltsvorstand 440 DM im
Monat, die Familienangehörigen erhielten entsprechend
geringere Beträge. Die Miete betrug 925 DM, sodass sich die
Gesamtleistung auf 2.319 DM belief. Nach Ablauf der
36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in der
Fassung des 1. AsylbLG-ÄndG erhielten der Beschwerdeführer
und seine Familienangehörigen ab Juni 2000 Leistungen auf der
Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes.
31
2. Im August 1997, noch während des Bezugs von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wurden die
Ehefrau und ein Kind des Beschwerdeführers Opfer eines
Verkehrsunfalls. Sie mussten für längere Zeit stationär in
einer Unfallklinik und in einer Zahnklinik behandelt werden.
Die Opfer erhielten zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem
Schadensereignis Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000
DM. Eine Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM erfolgte 1998.
Der Rest wurde auf ein Konto der Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichts Tübingen gezahlt. Mit Bescheid vom August 1998
lehnte der Leistungsträger die weitere Gewährung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab September
1998 ab. Der Schmerzensgeldvorschuss stelle Vermögen im Sinne
von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar. Der Beschwerdeführer
und seine Familie müssten ihn daher zunächst verbrauchen.
Angesichts ihres Bedarfs von 2.319 DM im Monat könnten sie
davon 2,16 Monate ohne Leistungen leben.
32
3. Im Widerspruchsverfahren machte der
Beschwerdeführer geltend, Schmerzensgeld dürfe ebenso wie im
Sozialhilferecht auch im Asylbewerberleistungsrecht nicht
angerechnet werden. Sehe § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dies
vor, sei die Norm verfassungswidrig. Er teilte mit, dass von
dem Vorschuss 3.400 DM bereits vor Erlass des angegriffenen
Bescheids verbraucht gewesen seien. Der Leistungsträger half
daraufhin dem Widerspruch insoweit ab, als statt des
genannten Vorschusses nur die noch nicht verbrauchten 1.600
DM angerechnet wurden.
33
4. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhobene Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zurück. Zulassungsgründe lägen
nicht vor. Insbesondere bestünden an der Verfassungsmäßigkeit
des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine ernsthaften Zweifel.
Zwischen Sozialhilfeempfängern und Personen, die Leistungen
nach diesem Gesetz bezögen, existierten insbesondere
hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und der voraussichtlichen
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht, dass der umfassendere Zugriff auf
Einkommen und Vermögen gerechtfertigt sei. Die
Leistungsberechtigten ständen in einer normativ schwächeren,
zeitlich zunächst begrenzten Bindung an das Bundesgebiet, die
auch die aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Pflicht zur
Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz beeinflusse.
Der Gesetzgeber dürfe die Betroffenen zwar nicht in eine
ausweglose Lage bringen; er könne aber bei den
Leistungsvoraussetzungen und bei der Leistungshöhe
berücksichtigen, dass er für sie gemäß seiner Rechtsordnung
keine dauerhafte Verantwortung übernehmen wolle.
34
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die sein Begehren zurückweisenden
Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen. Er macht eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des
Sozialstaatsprinzips geltend. Seine Ehefrau und sein Kind
würden im Ergebnis keine billige Entschädigung für ihre
Verletzungen bei dem Verkehrsunfall erhalten. Der Anspruch
auf Schmerzensgeld basiere auf Art. 1 und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG, nämlich der Würde des Menschen und der
Unantastbarkeit von Leben und Gesundheit. Schmerzensgeld
solle eine unverschuldete Einbuße an Lebensfreude
kompensieren. Die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz deckten dagegen ausschließlich
die Existenz des Betroffenen. Leistungsberechtigte blieben,
komme es zur Anrechnung, ohne Entschädigung für ihren
Körperschaden.
35
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Deutsche Bundestag, das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales namens der Bundesregierung und das Justizministerium
Baden-Württemberg Stellung genommen.
36
1. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages
geht aus den Gesetzesmaterialen klar hervor, dass der
Gesetzgeber bei der Schaffung des
Asylbewerberleistungsgesetzes bewusst eine unterschiedliche
Behandlung von Berechtigten nach dem Bundessozialhilferecht
und nach diesem Gesetz vorgesehen habe. Ziel sei es gewesen,
ein eigenständiges Regelwerk zu schaffen, das auf die
Bedürfnisse eines in der Regel nur kurzen, vorübergehenden
Aufenthalts ausgerichtet sei. Unabhängig vom
Bundessozialhilfegesetz sollte ein umfassender
Vermögenseinsatz verlangt werden.
37
2. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
§ 7 Abs. 1 AsylbLG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar. Die Differenzierung zwischen Sozialhilfeempfängern
auf der einen und Asylbewerbern auf der anderen Seite sei
durch die unterschiedlichen Ziele des Bundessozialhilfe- und
des Asylbewerberleistungsgesetzes gerechtfertigt. Die
Sozialhilfe solle den Hilfeempfänger in seinem Bestreben
unterstützen, sich von ihr unabhängig zu machen. Da die
Gesellschaft vom Sozialhilfeempfänger erwarte, dass er sich
aus der staatlichen Fürsorge löse, solle ihm ein gewisser
Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten
bleiben. Demgegenüber sei der Status des Asylbewerbers nur
ein vorübergehender. Leistungen an Asylbewerber verfolgten
deshalb lediglich das Ziel, ihnen für die Übergangszeit der
Prüfung ihres Antrags einen Mindestbedarf an Lebensunterhalt
zu sichern. Von Asylbewerbern könne deshalb auch nicht
erwartet werden, dass sie sich um eine Lösung aus der
staatlichen Fürsorge bemühten. Folglich sei ihnen auch ein
höherer und weiter gehender Beitrag zum eigenen
Lebensunterhalt zuzumuten.
38
Vor diesem Hintergrund sei auch § 2
AsylbLG zu sehen. Der durch diese Vorschrift erfasste
Personenkreis halte sich gerade nicht mehr nur vorübergehend
im Bundesgebiet auf. Deshalb sei es gerechtfertigt, auf ihn
die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und nunmehr des
Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch anzuwenden. Zu bedenken gibt
das Bundesministerium im Übrigen, dass auch die
Nichtanrechnung des Schmerzensgeldes bei
Sozialhilfeempfängern erst durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974
(BGBl I, S. 777, 781) eingefügt worden sei. Die damalige
Entscheidung des Gesetzgebers sei in einer Zeit getroffen
worden, in der die Zahl der Sozialhilfeempfänger wesentlich
geringer, die finanzielle Situation des Staates dagegen
erheblicher günstiger als heute gewesen sei.
39
3. Auch das Justizministerium
Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sei mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zur weiteren Begründung wird
auf die im Ausgangsverfahren ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen.
40
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte
eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist (§ 253 Abs. 2 BGB), für ihren
Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die auf dieser
Vorschrift beruhenden verwaltungsgerichtlichen Urteile können
daher keinen Bestand haben.
41
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber
ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 112, 368
; stRspr).
42
2. a) Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Regelung bewirkt, dass Asylbewerber anders
behandelt werden als Personen, die Sozialhilfe erhalten. Sie
haben Schmerzensgeld für ihren Lebensunterhalt einzusetzen,
bevor sie Leistungen auf asylrechtlicher Grundlage erhalten.
Für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe gilt dies nicht
(siehe oben unter A. I. 2.). Auch innerhalb der Asylbewerber
ist die Gruppe, zu der der Beschwerdeführer in dem hier
maßgeblichen Zeitraum gehörte, gegenüber solchen
Aslybewerbern benachteiligt, auf die nach § 2 Abs. 1
AsylbLG in der hier maßgeblichen Fassung als so genannte
Analogberechtigte das Bundessozialhilferecht entsprechend
anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn Asylbewerber über
eine gewisse Zeit Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten
haben und wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das
öffentliche Interesse entgegenstehen. Auf die ihnen gewährten
Leistungen wird Schmerzensgeld nicht als Einkommen oder
Vermögen angerechnet.
43
b) Asylbewerber werden im Hinblick auf das
Schmerzensgeld durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aber auch
- soweit ersichtlich - im Vergleich zu allen anderen
Personengruppen benachteiligt, die einkommens- und
vermögensabhängige staatliche Fürsorgeleistungen erhalten. So
bleibt bei der Bestimmung des Umfangs des bei Leistungen der
Kriegsopferfürsorge einzusetzenden Einkommens eine
Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB unberücksichtigt
(§ 25 d Abs. 4 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes).
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind bei der Feststellung
der Hilfebedürftigkeit des Empfängers von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2
SGB II) Schmerzensgeldleistungen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. In allen Fällen, in denen zur Bestimmung der
Einkommensgrenze für staatliche Leistungen auf den
steuerrechtlichen Begriff des Einkommens verwiesen wird, wie
zum Beispiel in § 5 des Eigenheimzulagengesetzes,
entfällt die Anrechnung von Schmerzensgeld, weil diese
Schadensersatzleistung nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs keiner der Einkommensarten des
Einkommenssteuergesetzes zugeordnet wird (vgl. BFHE 175, 439
= BStBl II, 1995, S. 121). Die Vorschriften der Länder über
die Gewährung von Leistungen der Graduiertenförderung
enthalten die Regelung, von der Anrechnung des Einkommens
könne ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn und soweit
sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn
das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden
ist, der nicht Vermögensschaden ist (vgl. z.B. § 5 Abs.
2 der Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom
17. Juli 1984, GVBl NW 1984, S. 416). Wird im Zusammenhang
mit der Stellung des Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe festgestellt, ob der Antragsteller
unbemittelt ist, ist nach herrschender Meinung Schmerzensgeld
als Einkommen oder Vermögen nicht einzusetzen (vgl. Zöller/
Philippi, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 115 Rn.
59 m.w.N.).
44
3. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht
hinreichend gerechtfertigt. Zwar steht es im
sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber
- was mit dem Asylbewerberleistungsgesetz geschehen ist - ein
eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu
entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von
Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen.
Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und
Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von
der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland
abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111,
176 ). Die dem Schmerzensgeld eigene Funktion
verleiht ihm indes eine Sonderstellung innerhalb der
sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der
übrigen Rechtsordnung - soweit ersichtlich - durchweg durch
den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche
Fürsorgeleistungen Rechnung getragen wird (vgl. dazu oben
unter B. I. 2. b). Die Gründe, die für das besondere Konzept
der Sicherstellung des Lebensbedarfs von Asylbewerbern und
ihnen insoweit rechtlich gleichgestellten Ausländern
maßgeblich sind, tragen vor diesem Hintergrund die in der
Anrechnung von Schmerzensgeld als Einkommen und Vermögen
liegende Ungleichbehandlung nicht.
45
a) Das Schmerzensgeld dient seiner
gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung des materiellen
Bedarfs, den das Asylbewerberleistungsgesetz im Auge hat. Das
Bürgerliche Gesetzbuch gewährt in § 253 Abs. 2 BGB einen
Geldleistungsanspruch zur Abdeckung eines Schadens
immaterieller Art. Schmerzensgeld dient vor allem - wie
auch im Falle der Angehörigen des Beschwerdeführers - dem
Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung
der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch
dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die
über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die
materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind (vgl.
Vieweg, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth (Hrsg.), JURIS
Praxiskommentar BGB, Bd. 2.1, 2. Aufl. 2004, § 253 Rn.
7, 27) und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der
Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat,
Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18, 149 ). Daher
kann die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, soweit
es um die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Einkommen
oder Vermögen geht, nicht mit der Erwägung begründet werden,
die Leistungen auf der Grundlage dieses Gesetzes verfolgten
lediglich das Ziel, dem Asylbewerber für die Übergangszeit
der Prüfung seines Antrags den Mindestbedarf an
Lebensunterhalt zu sichern. Zwar kann dieses Ziel Regelungen
rechtfertigen, die dem Berechtigten den Einsatz aller
verfügbaren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines
Unterhalts abverlangen. Selbst soweit dem Schmerzensgeld
Ausgleichsfunktion zukommt, hat es aber gerade nicht die
Funktion eines Beitrags zur materiellen Existenzsicherung. Es
geht um die Deckung eines Bedarfs, der nicht Gegenstand des
Leistungskonzepts des Asylbewerberleistungsgesetzes ist.
46
b) Auch andere das besondere Konzept des
Asylbewerberleistungsgesetzes tragende Gesichtspunkte
rechtfertigen § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht, soweit die
Vorschrift auch Schmerzensgeld erfasst. Es liegt auf der
Hand, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung von
Schmerzensgeld bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen
nach diesem Gesetz nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage
stellt, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus
wirtschaftlichen Gründen zu verringern (vgl. dazu
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie
und Senioren des Deutschen Bundestages <13. Ausschuss>
vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13). Schmerzensgeld
beruht nicht auf einer Quelle für den Erwerb von Einkommen,
die kalkulierbar ist und die zu erschließen vernünftigerweise
von Asylbewerbern angestrebt wird. Der Gesetzgeber muss daher
nicht den Weg der Anrechnung eines solchen Einkommens oder
Vermögens in § 7 AsylbLG wählen, um zu verhindern, dass
der Leistungsempfänger über Geldmittel verfügt, mit denen er
beispielsweise die Kosten seiner Einschleusung nach
Deutschland bezahlen könnte (vgl. dazu Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Deutschen Bundestag,
BTDrucks 12/4451, S. 8). Schließlich stehen Asylbewerbern
Ausgleichsleistungen nach § 253 Abs. 2 BGB zu selten zur
Verfügung, als dass der Gesetzgeber, würde er sie bei der
Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
nicht berücksichtigen, sein Ziel gefährden könnte, den
Aufwand für den Unterhalt von Asylberechtigten in Deutschland
spürbar zu vermindern (vgl. dazu BTDrucks 12/4451, a.a.O., S.
5, 6).
47
Da § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig
ist, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Norm am
Maßstab des in diesem Zusammenhang auch als verletzt gerügten
Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes.
48
1. Die Verfassungswidrigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer
Nichtigkeit (§ 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da
dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung
stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt
nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
49
2. Für den Erlass einer Neuregelung steht dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2007 zur Verfügung.
Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande, so sind
ab dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer
Entschädigung in Geld für einen Nichtvermögensschaden
(§ 253 Abs. 2 BGB) bei Leistungsberechtigten auf Grund
des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Abs. 2 und
§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzuwenden.
50
Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteile auf der verfassungswidrigen Vorschrift
beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
Der ebenfalls angegriffene Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts wird dadurch gegenstandslos. Die
Sache wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen
zurückverwiesen.
51
Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2
BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da die
Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen
Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 ;
99, 202 ).
52
Die Entscheidung ist mit Mehrheit
ergangen.