BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2935/06 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie ist unzulässig. Ihr steht
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegen. Der Beschwerdeführer ist zunächst auf den Rechtsweg
in der Hauptsache zu verweisen.
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Sind - wie hier - im Eilverfahren ergangene
Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne
weiteres, dass der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache
erschöpft wird. Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, dass der
Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im
engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie gar zu
verhindern. Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich
dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der
Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen
gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Die
Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt
allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar
ist. Das ist der Fall, wenn der Sofortvollzug die
beabsichtigte Grundrechtsausübung endgültig verhindert, wenn
eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung
der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen
muss, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die
Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der
Versagung rechtlichen Gehörs oder einer Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung
einstweiligen Rechtsschutzes, oder wenn die Entscheidung von
keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und
diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 69,
315 ; 79, 275 ; 86, 15
; 104, 65 ).
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann nicht
ausnahmsweise von der Durchführung des Hauptsacheverfahrens
abgesehen werden. Der Beschwerdeführer macht eine
Grundrechtsverletzung geltend, die sich auf das
Hauptsacheverfahren bezieht. Er meint, der Umgebungsschutz
nach § 8 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (Gesetz
vom 30. Mai 1978, Nds. GVBl S. 517, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. November 2004, Nds. GVBl S. 415,
NDSchG) müsse bei einer Auslegung der Norm im Lichte von
Art. 14 und 19 Abs. 4 GG auch von ihm als
Denkmaleigentümer, der Investitionen zur Erhaltung des
Denkmals getätigt habe, geltend gemacht werden können. Zur
Klärung dieser Frage ist dem Beschwerdeführer die
Durchführung des Hauptsacheverfahrens zumutbar.
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Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren
schafft trotz des angeordneten Sofortvollzugs der Genehmigung
der sich in der Umgebung des Denkmals befindlichen
Windkraftanlagen keine endgültigen Tatsachen. Sollte der
Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren obsiegen, kann der
Abbruch der Windkraftanlagen immer noch angeordnet werden.
Dem dürften keine erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten
entgegenstehen. Wie sich aus der Anordnung des Sofortvollzugs
vom 19. Dezember 2005 ergibt, hat die Genehmigungsinhaberin
gegenüber der zuständigen Behörde eine "Risiko- und
Verpflichtungserklärung" abgegeben, nach der sie das Risiko
des Sofortvollzugs übernimmt und die Behörde sogar von einer
etwaigen Haftung freistellt. Die bloße Behauptung des
Beschwerdeführers, er könne wegen des Windparks sein
denkmalgeschütztes Eigentum nicht wie geplant verpachten, ist
nicht geeignet, den Verweis auf das Hauptsacheverfahren wegen
der etwaigen Schaffung endgültiger Tatsachen als unzumutbar
erscheinen zu lassen.
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Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens
erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos. Zwar geht
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in wohl
gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das
(niedersächsische) Denkmalschutzrecht nur allgemeinen
Interessen und nicht auch den Interessen Privater wie denen
des Denkmaleigentümers diene (vgl. auch: Nds. OVG, Urteil vom
15. Mai 2003 - 1 KN 69/02 -, JURIS; ebenso:
Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Kommentar, 1998, § 8 Rn. 13).
Eine ähnliche Auffassung vertreten für ihr
Landesdenkmalschutzrecht auch andere Oberverwaltungsgerichte
(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1989, S. 613; OVG
Brandenburg, LKV 1998, S. 72 f.; weitere Nachweise
bei Spennemann, BauR 2003, S. 1655 ).
Allerdings folgt die fachgerichtliche Rechtsprechung dieser
Auffassung nicht einhellig. Eine andere Meinung wird vom
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten (Urteil vom 27.
März 1992 - 26 CS 91.3589 -, zitiert nach Viebrock, in:
Martin/Krautzberger
Denkmalpflege, 2004, E Rn. 121). Nach seiner Auffassung wäre
es schwer verständlich, wenn der Eigentümer eines
Baudenkmals, dem durch Gesetz besondere Erhaltungspflichten
auferlegt sind, auch solche Veränderungen in der Umgebung
dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine
Erhaltungsinvestitionen entwerteten. Auch Teile der neueren
Literatur sprechen sich dafür aus, dem Denkmaleigentümer
Abwehrrechtspositionen einzuräumen (vgl. Viebrock, in:
Martin/Krautzberger
Denkmalpflege, 2004, E Rn. 121 f.; Martin, ebenda, G Rn.
135 f.; Spennemann, BauR 2003, S. 1655
). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
- soweit ersichtlich - mit der Frage, ob der
Denkmaleigentümer wegen Art. 14 GG Vorschriften des
Umgebungsschutzes geltend machen können muss, noch nicht
abschließend beschäftigt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1991 -
BVerwG 4 C 23.88 -, JURIS, und Urteil vom 9. April 2003
- BVerwG 9 A 37.02 -, JURIS, Rn. 29).
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Schließlich bedürfte es im Fall, dass § 8
NDSchG ein Abwehranspruch entnommen würde, wohl weiterer
tatsächlicher Aufklärung, insbesondere der Frage, ob der
genehmigte Windpark das im Eigentum des Beschwerdeführers
stehende Denkmal tatsächlich beeinträchtigt.
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Bei dieser Sachlage kann nicht auf die
Beschreitung des Hauptsacherechtsweges verzichtet werden.
Dies ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes,
der vor allem sichern soll, dass durch die umfassende
fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem
Bundesverfassungsgericht ein nicht nur in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern dass
ihm auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der
Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte,
vermittelt wird (vgl. BVerfGE 86, 15 ).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.