BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 294/05 -
der Frau K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten
Eilanträge.
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Die Beschwerdeführerin stimmte der Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr im Juni 2004
geborenes Kind auf das Jugendamt in der Erwartung zu, sie
könne mit ihrem Kind gemeinsam in einer
Eltern-Kind-Einrichtung leben. Nachdem das Jugendamt diesem
Wunsch nicht nachgekommen war, wollte sie die gemeinsame
Unterbringung unter anderem im Wege einer einstweiligen
Anordnung erreichen, die sie beim Amtsgericht beantragte. Das
Gericht wies ihre Anträge ohne mündliche Verhandlung zurück
und legte die daraufhin von dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin eingelegte "sofortige Beschwerde" dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht
verwarf die Beschwerde als unzulässig.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Rechts
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und
ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat.
Gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 2 ZPO
ist in diesen Fällen auf Antrag auf Grund mündlicher
Verhandlung erneut zu beschließen. Von daher bleibt es der
Beschwerdeführerin unbenommen, einen entsprechenden - nicht
fristgebundenen - Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Schon
deswegen kommt es auf die Frage, ob das Amtsgericht ihre
sofortige Beschwerde in einen Antrag auf mündliche
Verhandlung hätte umdeuten müssen, nicht an.
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2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird
das Amtsgericht dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die ihm gebührende Bedeutung
beizumessen haben. Insbesondere wird es zeitnah aufzuklären
haben, welche Gründe das Jugendamt tatsächlich dazu bewogen
haben, die in Aussicht gestellte Unterbringung der
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in einer
Eltern-Kind-Einrichtung nunmehr abzulehnen, und ob diese
Gründe eine Trennung des Kindes von der Beschwerdeführerin im
Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen können.
Auch wird es die - gegenüber dem Vormundschaftsgericht
abgegebene - Stellungnahme des Jugendamtes vom 24. September
2004 zu hinterfragen haben, worin es der Beschwerdeführerin
vorhält, die Zusammenführung mit ihrem Kind zu
beabsichtigen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.