BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2952/08 -
des Herrn J…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 13. Juni 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
70.000 € (in Worten: siebzigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betraf eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem
finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken.
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1. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren
nahm der Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank,
die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des
Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des
Schadensersatzes in Anspruch. Zur Begründung führte er unter
anderem aus, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank
hätten ihn darüber unterrichten müssen, dass er durch die
Angaben im „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“,
der auch ihm gegenüber verwendet worden sei, über die Höhe
der Vertriebsprovisionen getäuscht worden sei. Das
Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das
Kammergericht die Klage ab. Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte den
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf
107.106,11 € fest.
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2. Mit seiner hiergegen gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Entscheidungen des Berufungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs eine Verletzung des Art. 2
Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus
- der Sache nach - eine Verletzung des Gebots
effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Zustellung der
Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten
Senats der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sie sich gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtete, stellte eine
Verletzung des Justizgewährungsanspruchs fest, hob den
Beschluss des Bundesgerichtshofs auf, verwies die Sache zur
erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück und
ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland an
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM
2013, S. 15 f.).
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3. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012
hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Festsetzung
des Gegenstandswerts auf mindestens 20.000 €
beantragt.
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1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren
unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG
genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er
beträgt jedoch mindestens 4.000 €.
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2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die
Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365
, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG
die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene
„gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert hat und
- anders als § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen
Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine
inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a
Rn. 97 mit Fn. 236 ). Die durch
das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner
Entscheidungssammlung für die Festsetzung des
Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR
2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom
10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris,
Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff.
nicht abgedruckt).
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3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der
Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten
des Beschwerdeführers gerundet mit 70.000 € zu bemessen.
Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:
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a) Das subjektive Interesse des
Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der
Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie im
Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit
der Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof mit
107.106,11 € zu bewerten.
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b) Die objektive Bedeutung der Sache, die
neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung
einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79,
365 ), führt vorliegend zu einer Verringerung des
Einsatzwertes.
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Die objektive Seite des Falls weist im
Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr
untergeordnetes Gewicht auf.
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Zwar hat die angestrebte Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde zugleich den Weg für neunzehn
Parallelverfahren vorgezeichnet, weil auch dort jeweils die
fachgerichtliche Auslegung desselben formularmäßigen Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrages eine maßgebliche Rolle
spielte. Indes haben - anders als im Fall eines
sogenannten Musterverfahrens über eine
Rechtssatzverfassungsbeschwerde - mit der Entscheidung
die Verfahren der anderen Beschwerdeführer nicht ihre
Erledigung gefunden. Zudem fehlt es an einer über diese
Parallelverfahren hinausgehenden Bedeutung der vom
Beschwerdeführer hier erstrebten Entscheidung, weil zuvor der
Bundesgerichtshof im Rahmen eines Grundsatzurteils dasselbe
Formular verbindlich ausgelegt und seine vormals vertretene
Rechtsauffassung im Sinne des Beschwerdeführers selbst
geändert hatte (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 28 ff.).
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Dass der Sache neben der subjektiven Bedeutung
für den Beschwerdeführer nur ein sehr untergeordneter
Stellenwert zukommt, findet schließlich darin seinen
Ausdruck, dass über sie die Kammer entschieden hat, weil die
zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt
waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a
Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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c) Hat, wie hier, die objektive Bedeutung
neben dem subjektiven Interesse des
Verfassungsbeschwerdeführers nur einen sehr untergeordneten
Stellenwert, führt der hinzu tretende Umstand, dass das
Ausgangsverfahren mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht endgültig beigelegt war,
sondern im fachrechtlichen Instanzenzug erneut über die
Nichtzulassungsbeschwerde befunden werden muss, zu einer
Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung
(vgl. BVerfGE 79, 365 ). Dies rechtfertigt es
vorliegend, den Einsatzbetrag für die subjektive Bedeutung
der Sache (107.106,11 €) um ein Drittel zu mindern.
Dabei ist auch berücksichtigt, dass sich auf Grundlage der
zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Erfolgsaussicht der Revision geradezu
aufdrängt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR
2952/08 -, WM 2013, S. 15 ), obgleich
eine erfolgreiche Revision grundsätzlich keine Gewähr für
eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof
bietet, sondern auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht in Betracht kommt.
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4. Der Umfang und die Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der
vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Deshalb ist unter
diesem Gesichtspunkt eine weitere Änderung des Wertes nicht
angezeigt.
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5. Nach alledem sind für das vorliegende
Verfahren - gerundet - zwei Drittel des
Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung der Sache
festzusetzen.