BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2953/08 -
- 1 BvR 2956/08 -
- 1 BvR 2957/08 -
- 1 BvR 3488/08 -
- 1 BvR 3489/08 -
- 1 BvR 1421/09 -
- 1 BvR 1422/09 -
- 1 BvR 1423/09 -
- 1 BvR 1425/09 -
- 1 BvR 2042/09 -
- 1 BvR 2953/08 -,
- 1 BvR 2956/08 -,
- 1 BvR 2957/08 -,
- 1 BvR 3488/08 -,
- 1 BvR 3489/08 -,
- 1 BvR 1421/09 -,
VII. des Herrn B…,
- 1 BvR 1422/09 -,
- 1 BvR 1425/09 -,
- 1 BvR 2042/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier
nd die Richterin Baer
am 14. November 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils
eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit
dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen
Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer eine
Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten,
auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im
Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
2
Die Beschwerdeführer erwarben im Zeitraum von
1995 bis 1998 zu Steuersparzwecken ohne Eigenkapital jeweils
eine Eigentumswohnung oder Anteile an einer solchen. Zur
Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Beschwerdeführer
mit der Bank, die hierbei durch die Bausparkasse vertreten
wurde, einen Darlehensvertrag über ein - zunächst
tilgungsfreies - Vorausdarlehen und mit der Bausparkasse zwei
Bausparverträge. Die Ablösung des Vorausdarlehens sollte
durch die beiden Bausparverträge erfolgen, die nacheinander
anzusparen waren.
3
Der Erwerb der Wohnung und die Finanzierung
wurden durch Unternehmen der - inzwischen
insolventen - H. Gruppe vermittelt, die seit den 1990er
Jahren in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die im
Ausgangsverfahren beklagte oder widerbeklagte Bausparkasse in
Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken jeweils nach diesem
Modell finanzierte. Der Vertrieb der Wohnungen erfolgte
seitens der H. Gruppe regelmäßig auf Grundlage eines
gegenüber den Anlegern formularmäßig verwendeten „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“. In diesem waren neben dem
bezifferten Kaufpreis der Wohnung unter anderem eine
Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine Courtage
betragsmäßig ausgewiesen, die regelmäßig an die B. GmbH
beziehungsweise an die I. GmbH - zwei Unternehmen der H.
Gruppe - zu zahlen waren.
4
Die Beschwerdeführer, die ebenfalls die I.
GmbH und die B. GmbH beauftragt hatten, ihnen den Erwerb der
Eigentumswohnung zu vermitteln, stützten ihr
Schadensersatzbegehren im jeweiligen Ausgangsverfahren auf
eine Aufklärungspflichtverletzung. Dazu machten sie unter
anderem geltend, die beklagte Bausparkasse und die beklagte
Bank hätten sie darüber unterrichten müssen, dass sie durch
die Angaben im „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“, der auch ihnen gegenüber
verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen
getäuscht worden seien. Zusätzlich zu den dort offen
ausgewiesenen Vertriebsprovisionen
- Finanzierungsvermittlungsgebühr (i.d.R. ca. 2 %
des Kaufpreises) und Courtage (3,45 % bzw. 5,75 %
des Kaufpreises) - seien in dem für die Wohnung zu zahlenden
Kaufpreis weitere Provisionen in Höhe von bis zu 23 %
eingerechnet gewesen, die ebenfalls an den Vertrieb geflossen
seien. Es sei zu vermuten, dass die Beklagten hiervon
Kenntnis gehabt hätten, weil sie mit dem Vertrieb nach den
Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) in
institutionalisierter Weise zusammengewirkt hätten.
5
In dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR
2042/09 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wies das
Landgericht die Widerklage des Beschwerdeführers ab.
Demgegenüber gab das Landgericht in den Ausgangsverfahren,
die den weiteren Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen, der
jeweiligen Klage im Wesentlichen statt, stützte dies jedoch
auf einen anderen der von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Aufklärungsmängel. Auf die jeweils dagegen
gerichtete Berufung wies das Kammergericht die Klagen ab,
weil keine Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Eine
finanzierende Bank sei nur unter besonderen Umständen
verpflichtet, über die Risiken des finanzierten Geschäfts
aufzuklären, beispielsweise wenn sie in Bezug auf spezielle
Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer habe und dies
auch erkennen könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der
Fall. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
6
Mit ihren hiergegen gerichteten
Nichtzulassungsbeschwerden - im Verfahren 1 BvR 1422/09
mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens -
machten die Beschwerdeführer jeweils geltend, das
Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es
entscheidungserheblichen Vortrag zur Täuschung über die Höhe
der von ihnen zu zahlenden Vermittlungsprovisionen nicht
beachtet habe. Das Berufungsgericht habe den Vortrag
lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kaufpreis
überhöht gewesen sei. Dies habe die rechtliche Tragweite
ihres Vorbringens nicht erfasst. Sie, die Beschwerdeführer,
hätten auf Grundlage der Angaben im formularmäßig verwendeten
„Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ davon ausgehen
müssen, dass als Vertriebsgebühren nur die dort ausgewiesene
Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage anfielen. Die
Diskrepanz zwischen der offen ausgewiesenen und der
tatsächlich gezahlten höheren Vertriebsprovision stelle sich
als Täuschung dar, weil derjenige, der eine Auskunft gebe,
diese zutreffend erteilen müsse, auch wenn er die Auskunft an
sich nicht schulde. Die Kenntnis der beklagten Bausparkasse,
die sich die beklagte finanzierende Bank zurechnen lassen
müsse (§ 166 Abs. 1 BGB), sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1
Rn. 50 ff.) zu vermuten, da diese mit
dem Vertrieb in institutionalisierter Weise
zusammengearbeitet habe. Die den Beklagten anzulastende
Pflichtverletzung beruhe mithin nicht auf einer
unterbliebenen Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen,
sondern auf dem Umstand, dass diese von ihrer arglistigen
Täuschung über die Höhe der zu zahlenden Innenprovision
Kenntnis gehabt hätten.
7
Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerden - teilweise mit dem
Begründungszusatz, dass von einer arglistigen Täuschung über
eine Innenprovision „hier keine Rede sein“ könne -
zurück. In dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1422/09
zugrunde liegenden Ausgangsverfahren lehnte der
Bundesgerichtshof den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
biete.
8
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden jeweils gegen das Urteil des
Kammergerichts und den Beschluss des Bundesgerichtshofs, in
dem Verfahren 1 BvR 2042/09 überdies gegen das Urteil
des Landgerichts. Sie rügen hinsichtlich dieser
Entscheidungen eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG
und hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs darüber hinaus - teils ausdrücklich, teils
der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3
Abs. 1 GG).
9
Sie machen unter anderem geltend, die
jeweilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhe auf
einer nicht haltbaren Anwendung der Zulassungskriterien des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze sie daher
in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision
dann geboten, wenn andernfalls schwer erträgliche
Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden oder
fortbestünden, wobei es auf die Bedeutung der angefochtenen
Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen ankomme. Danach
sei die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler
über den Einzelfall hinaus Interessen der Allgemeinheit
nachhaltig berühre. Vor dem Hintergrund, dass es dem
Bundesgerichtshof obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen
einheitlich auszulegen, seien die Ablehnung des
Prozesskostenhilfegesuchs (1 BvR 1422/09) und die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden zumindest
deshalb unhaltbar, weil das Oberlandesgericht Schleswig zu
diesem Zeitpunkt den in Rede stehenden „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ bereits abweichend im Sinne
einer Täuschung der Anleger über die Höhe der
Innenprovisionen ausgelegt habe, was dem Bundesgerichtshof
auch bekannt gewesen sei.
10
Die Verfassungsbeschwerden sind der
Bundesregierung, dem Senat von Berlin sowie der im
Ausgangsverfahren beklagten oder widerbeklagten Bausparkasse
und Bank zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde in
einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR
379/07 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -,
juris) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akten
der Ausgangsverfahren sind beigezogen.
11
1. Die Bundesregierung und der Senat von
Berlin haben von einer Äußerung abgesehen.
12
2. Die Bausparkasse und die Bank als die von
den Ausgangsentscheidungen Begünstigten vertreten die
Auffassung, der Bundesgerichtshof habe den
Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Begründung
ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ausschließlich auf den
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO) berufen, weil das Berufungsgericht
Vorbringen zur arglistigen Täuschung mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ gehörswidrig
unberücksichtigt gelassen habe. Dies habe der jeweiligen
Nichtzulassungsbeschwerde beziehungsweise dem auf
Durchführung derselben gerichteten Prozesskostenhilfegesuch
(1 BvR 1422/09) bereits deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen können, weil dieses Vorbringen nach der damaligen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
entscheidungserheblich gewesen sei. Der XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs habe das Formular damals noch
dahingehend ausgelegt, dass es nicht den unzutreffenden
Eindruck erwecke, in den Gesamtkosten seien keine weiteren
Vertriebskosten enthalten. Das jeweilige Berufungsurteil habe
daher in Einklang mit der seinerzeitigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung gestanden, so dass der Bundesgerichtshof das
Prozesskostenhilfegesuch (1 BvR 1422/09) und die
Nichtzulassungsbeschwerden zu Recht zurückgewiesen habe.
13
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
sei von den Beschwerdeführern in den Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof nicht in zulässiger Weise geltend gemacht
worden. Auch dieser Zulassungsgrund habe im Übrigen zum
Zeitpunkt der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs
(1 BvR 1422/09) beziehungsweise der Zurückweisung der
jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgelegen. Es sei
um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern allein um
die Auslegung einer privatschriftlichen Vertragsurkunde
gegangen, die dem Bundesgerichtshof aus zahlreichen Verfahren
bekannt gewesen sei und die er - auf Grundlage der damaligen
Auffassung - für nicht täuschungsbegründend erachtet
habe.
14
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren die Stellungnahme des Vorsitzenden des
XI. Zivilsenats übermittelt.
15
Dieser hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde jenes
Beschwerdeführers (23. September 2008) habe kein Grund
bestanden, der die Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Eine
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Fall 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Er habe sich ausschließlich auf den
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO) gestützt und beanstandet, das
Berufungsgericht habe unter Verkennung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sein
entscheidungserhebliches Vorbringen dazu nicht
berücksichtigt, dass er mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ arglistig über die Höhe
der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen getäuscht
worden sei, worüber ihn die finanzierende Bank
beziehungsweise Bausparkasse habe aufklären müssen. Hiermit
habe der Beschwerdeführer seinerzeit keinen Zulassungsgrund
dargetan. Eine Täuschung mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ sei nach der damaligen
Auffassung des Senats nicht in Betracht gekommen. Die
maßgebliche Auslegung des Formulars habe nach der damaligen
Ansicht des Senats ergeben, dass den Anlegern nicht
vorgespiegelt werde, im nicht näher aufgeschlüsselten
„Kaufpreis“ seien neben den ausdrücklich aufgelisteten
Courtagen keine weiteren Vertriebskosten enthalten.
Seinerzeit habe daher kein Grund für die Zulassung der
Revision bestanden, da das Berufungsgericht aus damaliger
Sicht rechtsfehlerfrei und ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine
arglistige Täuschung durch den „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ nicht in Erwägung gezogen
habe.
16
Allerdings habe der Senat seine Auffassung zur
Auslegung des auch gegenüber jenem Beschwerdeführer
verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“
zwischenzeitlich geändert. Mit Urteil vom 29. Juni 2010
(BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.) habe der
Senat ausgeführt, eine Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“, wonach dieser den
Eindruck erwecke, die beiden dort bezeichneten
Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen
ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen Provisionen
erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar. Diese Auslegung
sei insbesondere unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel
des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB)
maßgeblich, nach welcher bei mehreren möglichen Auslegungen
das für den Verwender ungünstigere Ergebnis zugrunde zu legen
sei. Bei dieser Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ liege eine arglistige
Täuschung der Anleger über die Höhe der
Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren
Voraussetzungen - nunmehr zu einer Haftung der beklagten
Bausparkasse führe.
17
Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats hat
ferner darauf hingewiesen, dass in Anwendung dieser neuen
Rechtsprechungsgrundsätze auch der jener
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt heute
anders zu entscheiden wäre. Im Anschluss und mit Rücksicht
auf das vorgenannte Senatsurteil habe der Senat aus Gründen
der Fairness in allen Fällen auf Nichtzulassungsbeschwerden,
die auf eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung mittels eines gleichlautenden
„Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ gestützt
gewesen seien, die Revision zugelassen.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs richten, und gibt ihnen nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit sind die
Verfassungsbeschwerden zulässig und unter Berücksichtigung
der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
auch offensichtlich begründet.
19
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Sie genügen dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität.
20
Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus,
dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg
lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr darüber
hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97
; 107, 395 ; stRspr). Dazu
können Rechtsausführungen vor den Fachgerichten gehören,
sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei
der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines
Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE
112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -,
NJW 2011, S. 2276). Im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde sind die Zulassungsgründe des
§ 543 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdebegründung
darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies
erfordert, zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde
gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das
Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der
Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die
Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182
; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 -
V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5). Diesen
Anforderungen entsprechend haben die Beschwerdeführer der
Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der
Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden „Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ vorgetragen; die
Benennung eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes
(hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris,
Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 -
V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball, in:
Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 544
Rn. 17a).
21
2. Die angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
22
a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2
Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch
gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie
eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund
einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169
; 107, 395 ; 108, 341 ). Das
Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die
Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen
Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den
Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381
; 107, 395 ). Hat der
Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren
Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung
dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275
; 78, 88 ; 88, 118 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
23
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO genügen die angegriffenen
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs nicht. Die Annahme des
Bundesgerichtshofs, der Sache komme auf Grundlage des
Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, ist -
bezogen auf den jeweiligen damaligen Entscheidungszeitpunkt -
nicht haltbar.
24
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer
Sache nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle
stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und
Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288
; 159, 135 ; BGH, Beschluss vom
8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010,
S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits
geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue
Argumente ins Feld geführt werden können, die den
Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung
veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010,
S. 1235 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010
- 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 -
1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276
).
25
bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt
der jeweiligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im
September 2008 und später) ersichtlich vor. Die Frage, ob die
beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank
schadensersatzpflichtig sind, weil sie trotz eines insoweit
bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige
Täuschung betreffend die Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt
haben, hängt nach der fachrechtlichen Beurteilung
entscheidend von der Auslegung des in Rede stehenden „Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ ab. Eine arglistige
Täuschung seitens des Vertriebs kommt dann in Betracht, wenn
man das Formular - wie von den Beschwerdeführern im
jeweiligen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof reklamiert -
dahingehend versteht, die betragsmäßig bezifferte Auflistung
einzelner Vertriebsprovisionen erwecke den unzutreffenden
Eindruck, im nicht näher aufgeschlüsselten Kaufpreis seien
keine weiteren Innenprovisionen enthalten. Auch wenn der
Bundesgerichtshof nach seiner damaligen Rechtsauffassung ein
solches Verständnis nicht zugrunde legen wollte, wäre der
Frage, ob der in Rede stehende „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ über die Höhe der
Vertriebsprovisionen täuscht, dennoch grundsätzliche
Bedeutung zugekommen. Eine dahingehende Entscheidung des
Revisionsgerichts hätte wie ein „Musterprozess“ (vgl. BGHZ
152, 182 ) eine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung für die Allgemeinheit gehabt. Das erhellt sich auch
daraus, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des später
ergangenen Grundsatzurteils vom 29. Juni 2010 dieses
Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter Verwendung
selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 28). Dass der Bundesgerichtshof diese
Frage auch unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung
nicht für zweifelsfrei und daher für nicht klärungsbedürftig
hätte erachten dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der
zuständige Senat seine dahingehende Rechtsauffassung selbst
geändert hat und nunmehr - in jeder Hinsicht überzeugend -
ein Verständnis im Sinne der Beschwerdeführer für „ebenfalls
vertretbar“, sogar „nahe liegender“ hält (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 30) und dieses
Auslegungsergebnis unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt:
§ 305c Abs. 2 BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ
186, 96 Rn. 31).
26
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der
Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs vor.
27
Allerdings ist die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt gerügter
Rechte dann nicht angezeigt, wenn deutlich abzusehen ist,
dass der betreffende Beschwerdeführer auch im Falle einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen
Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Der
Bundesgerichtshof hat zur Täuschung über Innenprovisionen
mittels des auch hier verwendeten „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ zwar in seinem Urteil vom
29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so dass
die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich entfallen ist. Das
steht der hinreichenden Erfolgsaussicht des
Prozesskostenhilfegesuchs (1 BvR 1422/09)
beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer aber ersichtlich nicht entgegen. Entfällt
der Zulassungsgrund - wie hier die grundsätzliche Bedeutung -
vor der Entscheidung des Revisionsgerichts deshalb, weil die
Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist,
gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der § 543
Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte
des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Revision gleichwohl
dann zuzulassen, wenn diese Aussicht auf Erfolg verspricht
(vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008
- 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris,
Rn. 23). Die Erfolgsaussicht der Revision ist auf
Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keinesfalls zu verneinen, sondern drängt
sich auf. Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der
Unklarheitenregel des § 5 AGBG davon aus, dass das in
Rede stehende Formular den Eindruck erweckt, die beiden dort
bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre
Leistungen ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen
Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 31). Bei dieser Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ liegt eine Täuschung der
Beschwerdeführer über die Höhe der Vermittlungsprovisionen
vor, die - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr zu einer
Haftung der in den Ausgangsverfahren jeweils (wider)beklagten
Bank und Bausparkasse führen kann.
28
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen
das jeweilige Urteil des Kammergerichts und - im
Verfahren 1 BvR 2042/09 - überdies gegen das Urteil
des Landgerichts richten, ist ihre Annahme zur Entscheidung
weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Mit der Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs verbunden mit der Zurückverweisung der
Sachen an diesen ist die Möglichkeit einer fachgerichtlichen
Korrektur der jeweiligen Entscheidung wieder eröffnet. Der
Bundesgerichtshof wird unter Einbeziehung seiner
zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186,
96) erneut über die Zulassung der Revision beziehungsweise -
im Verfahren 1 BvR 1422/09 - über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
zu entscheiden haben, so dass die Frage, ob das jeweilige
Urteil des Landgerichts (1 BvR 2042/09) beziehungsweise
des Kammergerichts letztlich Bestand haben wird, noch offen
ist. Einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob die
Urteile wegen eines von diesen Gerichten nicht hinreichend
beachteten „strukturellen Ungleichgewichts“ zwischen den
Vertragspartnern mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar
ist, wie die Beschwerdeführer meinen, bedarf es daher hier
nicht (vgl. BVerfGE 50, 115 ).
29
Von einer weiteren Begründung wird insoweit
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
30
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf
den wesentlichen Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde
erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführer angemessen.