BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2965/10 -
des Herrn M…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 5. August 2013 einstimmig beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer
des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München - 4 Ca 5756/97
- und dem Landesarbeitsgericht München - 10 Sa 88/99 - den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3
Grundgesetz) verletzt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
drei Viertel seiner notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über Urlaubsabgeltung,
Abfindung und Erstattung von Umzugs- und Reisekosten, der
über 20 Jahre dauerte.
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1. Der Beschwerdeführer war als Redakteur bei
der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Im
Jahr 1988 kündigte die Arbeitgeberin dem
Beschwerdeführer krankheitsbedingt. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer eine Kündigungsschutzklage, mit der er nach
mehreren Zurückverweisungen des Bundesarbeitsgerichts im
März 2002 obsiegte. Zwischenzeitlich kündigte die
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im Jahr 1994 aus
betriebsbedingten Gründen. Die dagegen vom Beschwerdeführer
erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos; zuletzt wies
das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde im
August 2008 zurück.
3
Im Ausgangsverfahren erhob der
Beschwerdeführer am 25. März 1988 Klage auf Zahlung von
Arbeitsentgelt. Bis Ende 1989 fanden insgesamt vier
Kammertermine statt. Der Beschwerdeführer erweiterte die
Klage mehrfach und wechselte in der ersten Instanz zweimal
den Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 12. November
1990 trennte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in sieben
eigenständige Verfahren. Am 13. Dezember 1990 erhob der
Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen
Prozessverschleppung. Am 24. Juli 1991 setzte das
Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über das erste Kündigungsschutzverfahren aus.
Nach Aufnahme des Rechtsstreits wies das Arbeitsgericht die
Klage am 20. Mai 1998 ab. Hiergegen legte der
Beschwerdeführer Berufung ein.
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Das Landesarbeitsgericht setzte den
Rechtsstreit am 14. April 2000 erneut bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die erste
Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter
Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der ersten
Kündigungsschutzklage ohne Darstellung von
Ermessenserwägungen. Zwischenzeitlich stellte der EGMR mit
Urteil vom 18. Oktober 2001 eine Verletzung von
Art. 6 EMRK wegen der überlangen Dauer des ersten
Kündigungsschutzprozesses fest. Nachdem der Beschwerdeführer
im ersten Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt
hatte, setzte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit am
17. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die zweite Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung
erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit ohne
Darstellung von Ermessenserwägungen. In der zweiten Instanz
wechselte der Beschwerdeführer erneut zweimal seinen
Prozessbevollmächtigten und stellte zwei unbegründete
Befangenheitsanträge. Mit Urteil vom 9. September 2009, dem
Beschwerdeführer zugestellt am 12. Dezember 2009, gab das
Landesarbeitsgericht der Klage teilweise statt.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers verwarf das Bundesarbeitsgericht mit
Beschluss vom 11. Oktober 2010 als unzulässig.
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2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner
Verfassungsbeschwerde geltend, die Gerichte hätten aufgrund
überlanger Verfahrensdauer seinen Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Darüber hinaus rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die
Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Bayerische
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen Stellung genommen.
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch
Befangenheitsanträge und mehrfachen Anwaltswechsel zu einer
Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe. Die
Aussetzungsbeschlüsse seien nicht begründet worden.
9
Das Bayerische Staatsministerium hat
ausgeführt, in Bezug auf das arbeitsgerichtliche Verfahren
erster Instanz liege eine Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte des Klägers nicht vor. Die Verfahrensdauer sei geprägt
durch die fortwährende Änderung der Klageanträge. Die
streitgegenständlichen Ansprüche seien von einem
vorgreiflichen Kündigungsverfahren abhängig gewesen. In Bezug
auf das Verfahren in zweiter Instanz wird darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen jeweils
einverstanden gewesen sei. Die durchaus lange Verfahrensdauer
sei eine Folge der langwierigen Kündigungsschutzprozesse
gewesen.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit die Verletzung des Gebots effektiven
Rechtsschutzes durch überlange Verfahrensdauer gerügt wird,
und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
soweit der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer
geltend macht. Insbesondere fehlt es insoweit nicht am
Rechtsschutzinteresse.
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Dem steht nicht entgegen, dass das
Ausgangsverfahren bereits beendet ist. Erledigt sich das
überlange Verfahren, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort,
wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt
(vgl. BVerfGE 104, 220 ), wenn die
gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter
beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 99, 129
) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des
Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125
; 103, 44 ).
14
a) Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht
das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
(BGBl I S. 2302) entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11
-, juris, Rn. 20).
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b) Besonders schwer wiegt eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt (vgl. BVerfGK 17, 512 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR
547/06 -, juris, Rn. 28). So liegt es hier.
16
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet,
soweit der Beschwerdeführer mit ihr eine Verletzung des
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend macht.
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a) Für den Bereich des Zivilprozesses
gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen
wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99
). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der
Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem
Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60,
253 ; 93, 1 ).
18
Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine
allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von
einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Vielmehr
ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den
besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 55, 349 ). Dazu gehören etwa die
Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die
Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens
und das Prozessverhalten der Beteiligten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012
- 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; EGMR, Urteil vom
31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger/Deutschland, EuGRZ
2001, S. 299 f. , Rn. 36). Auf Umstände,
die in seinem Verantwortungsbereich liegen, kann sich der
Staat - anders als auf unvorhersehbare Zufälle und
schicksalhafte Ereignisse (vgl. BVerfGE 36, 264 )
- nicht berufen (vgl. BVerfGK 17, 512 ).
19
b) Ausgehend hiervon ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz in angemessener
Zeit in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Das
Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht
ist mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren schon insgesamt
als überlang anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
ein schnelles Verfahren bereitstellen wollte
(vgl. BVerfGE 31, 297 ), was in dem
allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1
ArbGG Ausdruck gefunden hat. Gegen diesen verstoßen
vorliegend drei ermessensfehlerhafte Aussetzungen, die
insgesamt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits von zwölf
Jahren geführt haben.
20
aa) Im erstinstanzlichen Verfahren beruht eine
Verzögerung von knapp sechs Jahren auf dem
Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 1991.
Nach § 148 ZPO muss das Gericht bei der
Aussetzungsentscheidung sein Ermessen ausüben (vgl. BAG,
Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 -, juris,
Rn. 19) und die mögliche Verfahrensverzögerung mit den
Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung
sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Dabei haben die
Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu
berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember
2011 - 1 BvR 314/11 -, juris, Rn. 7). Eine Verzögerung des
vorgreiflichen Rechtsstreits ist ebenfalls ein Gesichtspunkt,
dem bei der Ausübung des Ermessens Rechnung zu tragen ist
(vgl. BVerfGK 14, 270 ).
21
Vorliegend ist aus der Begründung der
Aussetzungsentscheidung weder ersichtlich, dass die
voraussichtliche Dauer des für vorgreiflich erachteten
Kündigungsschutzverfahrens in die Abwägung einbezogen worden
ist, noch dass die Dauer des Ausgangsverfahrens von damals
bereits über drei Jahren Berücksichtigung gefunden hat. Vor
diesem Hintergrund erscheint die Aussetzung im Ergebnis
ermessensfehlerhaft. Die durch die Aussetzung verursachte
Verzögerung fällt somit in den Verantwortungsbereich des
Gerichts (vgl. zu einer Verfahrensverzögerung im Zusammenhang
mit einer Aussetzung: BVerfGK 14, 270 ;
EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn.
77 f.; Urteil vom 13. Juli 2006 - Nr. 38033/02 -, juris,
Rn. 44).
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren
am 14. April 2000 erneut ausgesetzt und zur Begründung
lediglich auf die Vorgreiflichkeit des ersten
Kündigungsschutzverfahrens hingewiesen. Damit ist unklar, ob
das Landesarbeitsgericht das ihm dabei zustehende Ermessen
ausgeübt und die Interessen der Beteiligten sachgerecht
abgewogen hat. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits
rund zwölf Jahre andauernden Ausgangsverfahrens und des
bereits anhängigen zweiten Kündigungsschutzverfahrens ist
diese Aussetzung jedoch im Ergebnis ermessensfehlerhaft.
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cc) Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten
Kündigungsschutzrechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht am
17. November 2004 das Verfahren bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der zweiten Kündigungsschutzklage ein drittes
Mal ausgesetzt und die Entscheidung wiederum in Bezug auf die
Ermessensausübung nicht begründet. Dies ist im Ergebnis
angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits über 16jährigen
Dauer des Ausgangsverfahrens ebenfalls ermessensfehlerhaft.
Die nunmehr gesteigerte Eilbedürftigkeit hätte sich für das
Landesarbeitsgericht auch aus dem Umstand ergeben müssen,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.
Oktober 2001 Schadensersatz wegen der überlangen Dauer des
ersten Kündigungsschutzverfahrens zugesprochen hatte (EGMR,
Urteil vom 18. Oktober 2001 - Nr. 42505/98 -, EuGRZ
2002, S. 585 ff.).
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dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers.
25
(1) Es kommt nicht entscheidend darauf an,
dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen durch das
Landesarbeitsgericht nach der Stellungnahme des
Staatsministeriums jeweils einverstanden gewesen ist. Auch in
Verfahren, in denen grundsätzlich die Parteimaxime gilt,
entbindet das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von
der rechtsstaatlichen Pflicht, ein zügiges Verfahren
sicherzustellen (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen
Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 EMRK: EGMR,
Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 78;
EGMR, Urteil vom 4. April 2002 - Nr. 45181/99, juris,
Rn. 36). Dies gilt gerade bei einer
Verfahrensverzögerung durch Aussetzung (vgl. EGMR, Urteil vom
1. April 2010 - Nr. 12852/08 -, juris, Rn. 44),
denn eine Entscheidung über eine Aussetzung liegt nach
§ 148 ZPO - anders als bei einem übereinstimmenden
Antrag der Parteien auf Ruhen des Verfahrens nach § 251
ZPO - im Ermessen des Gerichts, das hierüber auch ohne Antrag
von Amts wegen zu befinden hat. Die Aussetzungen des
vorliegenden Verfahrens gingen von dem Gericht aus und waren
nicht in besonderer Weise deutlich gemachter Wunsch des
Beschwerdeführers. Mit seiner Einverständniserklärung fügte
er sich lediglich dem als sachdienlich empfohlenen Vorschlag
des Gerichts, aus dem sich konkrete Perspektiven für die
weitere Dauer des Verfahrens und Alternativen, soweit
ersichtlich, nicht ergaben. Damit blieb die besondere
Verantwortung für ein zügiges Verfahren und den Umgang mit
begrenzten Verzögerungen durch Aussetzungen bei dem
Gericht.
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(2) Angesichts der gerichtlichen Verantwortung
für ein zügiges fachgerichtliches Verfahren und aufgrund der
Dauer des Ausgangsverfahrens von über 20 Jahren kommt es
nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer durch
mehrfachen Wechsel seines Prozessbevollmächtigten, mehrfache
Änderung der Anträge und zwei unbegründete
Befangenheitsanträge ebenfalls zu einer verlängerten Dauer
des Verfahrens beigetragen hat, da die dadurch verursachten
Zeitverluste im Verhältnis zu den Verzögerungen durch die
Aussetzungen weit geringer ausfallen. Allein die von
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zu verantwortende
Verzögerung von mindestens zwölf Jahren aufgrund dreier
ermessensfehlerhafter Aussetzungen hat als Verletzung des
verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz erhebliches Gewicht.
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3. Für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
liegen keine Gründe vor, soweit eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
gerügt wird. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es insoweit an
einer hinreichend substantiierten Begründung gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die
Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg. Die Festsetzung
des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für
die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.