BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2973/06 -
des Herrn S…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig
ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
108, 370 ). Richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es einer
Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und
deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ;
101, 331 ; 105, 252 ).
3
Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit
der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht
hinreichend auseinandersetzt. Ein Teil der
Entscheidungsgründe wird zwar referiert, es fehlt aber an der
Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des
Bundessozialgerichts. Die Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung kann nicht durch Hinweis auf
frühere Schriftsätze ersetzt werden, weil diese sich
denknotwendigerweise nicht mit der angegriffenen Entscheidung
befassen können (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).
4
Ob eine Ausnahme hiervon für den Fall zu
machen ist, dass die früheren, nun in Bezug genommenen
Schriftsätze die späteren Gründe der angegriffenen
Entscheidung im Sinne einer vorweggenommenen
Auseinandersetzung antizipieren, kann dahinstehen. Denn
Voraussetzung hierfür wäre unter anderem auch, dass die
Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die früheren
Schriftsätze hinreichend präzise verweist. Es ist nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler
Verweisungen verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug
genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257
; 83, 216 ). Verweisungen müssen sich
daher immer auf konkrete Stellen beziehen (vgl. Magen, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92
Rn. 53).
5
Solche konkreten Bezugnahmen finden sich indes
in der Verfassungsbeschwerdebegründung nur punktuell und
betreffen dann auch Ausführungen, in denen eine
vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung nicht erfolgt. Vielmehr handelt es sich erneut
nur um eine Wiederholung der früheren eigenen Argumentation.
Es reicht aber nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen
Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
23. Oktober 2002 - 1 BvR 896/02 -, NVwZ
2003, S. 199; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW
2004, S. 47 ).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.