BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2975/13 -
gegen
1.
a) den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013 - L 6 AS 390/13 NZB -,
b)
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. März 2013 - S 13 AS 607/12 -,
2.
a) den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013 - L 6 AS 391/13 NZB -,
b)
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. März 2013 - S 13 AS 608/12 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2019
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte in einem Streit um die Minderung von Leistungen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 2, § 31b SGB II und um ergänzende Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II. Ihre Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern sie selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Die bewilligten Leistungen wurden im einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Rüge zur ergänzenden Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 SGB II (vgl. grundsätzlich BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; stRspr). Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren ist mit der Auszahlung der Leistungen erledigt. Zu einer Wiederholungsgefahr ist nichts vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Maßnahme weiterhin beeinträchtigt wird.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.