BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2979/10 -
des M…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 17. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19.
Mai 2010 - 21 O 179/10 - und das Urteil des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Oktober 2010 - 4 U 109/10
- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Würzburg
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen in einem
äußerungsrechtlichen Fall. Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
2
1. Der Beschwerdeführer und Beklagte des
Ausgangsverfahrens ist Rechtsanwalt. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens, ebenfalls ein Rechtsanwalt (im Folgenden:
Kläger), beschäftigt sich auf seiner Kanzleihomepage und in
Veröffentlichungen in Zeitschriften mit politischen Themen.
So verfasste er mit einem Co-Autor den Text „Die schleichende
Revolution der Kosmokraten“, in dem es um die angeblich die
Welt beherrschende Gruppe von „Kosmokraten“ geht. Darin heißt
es:
3
Bis heute sind es aber zumeist die superreichen
Familien Englands, Frankreichs und Hollands - größtenteils
khasarische, also nicht-semitische Juden -, die das
Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmen.
4
In einem weiteren Artikel mit dem Titel
„Art. 146 GG - Die Mär der gesamtdeutschen Verfassung“
befasst sich der Kläger mit dem „transitorischen Charakter“
des Grundgesetzes. Dort heißt es:
5
Das Grundgesetz ist lediglich ein
ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte.
6
In einem Diskussionsforum im Internet
(www.antivegan.de/forum ) setzte sich der
Beschwerdeführer mit diesen Veröffentlichungen unter dem
Pseudonym „pünktchen“ unter einer Rubrik, die den Namen des
Klägers nennt, auseinander und nannte sie „rechtslastigen
Dreck“. Nachdem der Kläger unter Androhung rechtlicher
Schritte die Löschung dieser Formulierung gefordert hatte,
äußerte sich der Beschwerdeführer in dem Forum wie folgt:
7
Wieso? Ich finde nun mal, dass Sie rechten
Dreck verbreiten. Ich habe oben auch belegt, was ich damit
konkret meine. …
8
Zu dem Artikel „Die Mär von der
gesamtdeutschen Verfassung“ schrieb der Beschwerdeführer in
dem Forum:
9
Er liefert einen seiner typischen
rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD,
die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten
Volksstaat zu ersetzen sei.
10
Ein Unterlassungsbegehren wies der
Beschwerdeführer zurück und führte in einem Schreiben an den
Kläger aus:
11
Wer wie Sie meint, die Welt werde im Grunde von
einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im
Verborgenen die Strippen ziehen, muss es sich gefallen
lassen, rechtsradikal genannt zu werden.
12
Dieses Schreiben stellte der Beschwerdeführer
einem begrenzten Kreis von Nutzern im Internet zur Verfügung.
In diesen Kreis ist allerdings ein „Hacker“ eingebrochen.
13
2. Das Landgericht verurteilte mit
angegriffenem Urteil den Beschwerdeführer dazu, es zu
unterlassen,
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in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß
zu behaupten oder die Behauptung verbreiten zu lassen, dass
er rechtsextreme Beiträge verfasst, und/oder dass sich sein
Denken vom klassisch rechtsradikalen
verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich
unterscheidet, und/oder dass er es sich gefallen lassen muss,
rechtsradikal genannt zu werden.
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Zur Begründung führte das Landgericht aus,
dass die umstrittenen Äußerungen jeweils einen
widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellten. Die Behauptung,
jemand verfasse rechtsextreme Beiträge, und damit sinngemäß
die Unterstellung, jemand sei rechtsradikal, stelle nur dann
keinen Eingriff dar, wenn sich diese Behauptung zutreffend
beweisen lasse beziehungsweise unter dem Schutz des
Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5
Abs. 1 GG stehe. Beide Voraussetzungen seien nicht
erfüllt.
16
Da der Kläger sich nicht einer überlegenen
Gruppe von Menschen zuordne und die Gruppe von Menschen mit
großem wirtschaftlichem Einfluss nicht als minderwertige
Gruppe bewerte, sei nicht erwiesen, dass die Beiträge
rechtsextreme Beiträge seien. Die erforderliche
Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers
aus. Diese Ausführungen seien auch auf die zweite und dritte
in Frage stehende Meinung des Beschwerdeführers zu
übertragen.
17
3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des
Beschwerdeführers mit angegriffenem Urteil zurück. Es führt
aus, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um
Meinungsäußerungen handele, weil es einer Wertung bedürfe, ob
ein Text rechtsradikale Züge trage, beziehungsweise von einem
rechtsextremen Gedankengut getragen sei. Eine solche Wertung
sei einem Beweis nicht zugänglich. Grob gesagt sei die Grenze
der zulässigen Meinungsäußerung bei der sogenannten
Schmähkritik erreicht. Hier handele es sich um Schmähkritik,
weil der Beschwerdeführer den Kläger ohne jeden
nachvollziehbaren Hintergrund aus völlig anderen Motiven als
denen einer sachlichen Auseinandersetzung als rechtsradikal
habe brandmarken wollen.
18
4. Mit angegriffenem Beschluss wies das
Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit
der Begründung zurück, dass die Gründe des Urteils die
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht außer Acht
ließen.
19
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf
Meinungsfreiheit und einen Gehörsverstoß.
20
Der Kläger habe sich öffentlich zu wesentlich
das Gemeinwohl betreffenden Fragen geäußert. Für die vom
Beschwerdeführer daran geäußerte Kritik spreche eine
Vermutung der Zulässigkeit. An die Bewertung einer Äußerung
als Schmähkritik seien strenge Maßstäbe anzulegen. Die
inkriminierten Äußerungen hätten konkrete Bezugspunkte. Das
Oberlandesgericht verkenne, dass es keines speziellen
Anlasses bedürfe, sich zu öffentlich geäußerten Ansichten
seinerseits kritisch zu äußern.
21
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers
nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm
auseinandergesetzt habe.
22
6. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich
zu der Verfassungsbeschwerde geäußert und hält sie für
unzulässig und unbegründet. Die Bayerische Staatsregierung
hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
23
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
24
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
25
a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit
fallen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Werturteile und
Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von
Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung
zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert
und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich
(vgl. BVerfGE 94, 1 ). Meinungen sind dagegen durch
das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
26
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit
sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als
Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik
eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben
Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die
als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter
anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
27
Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es
sich um Meinungsäußerungen, denn es ist nicht durch eine
Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem“
ist, wann sich ein Denken vom „klassisch rechtsradikalen
verschwörungstheoretischen Weltbild“ unterscheidet und wann
man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu
werden“.
28
Das Urteil des Landgerichts ist fehlerhaft,
weil es die erste Äußerung offenbar als erwiesen unwahre
Tatsachenbehauptung einordnet und somit aus dem Schutzbereich
der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Die dennoch
durchgeführte Abwägung vermag den Fehler nicht zu heilen,
weil sie wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt und das
Landgericht deswegen den Einfluss des Grundrechts der
Meinungsfreiheit nicht ausreichend beachtet hat (siehe unten,
Ziff. 1b). Aus dem gleichen Grund greift die von dem
Landgericht durchgeführte Abwägung auch hinsichtlich der
beiden anderen beanstandeten Äußerungen zu kurz (siehe unten,
Ziff. 1b).
29
Zunächst zutreffend qualifiziert demgegenüber
das Oberlandesgericht alle drei Äußerungen als
Meinungsäußerungen.
30
Fehlerhaft ist dann aber, dass das
Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft
und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der
Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist
die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise
vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE
93, 266 ). Eine Schmähkritik ist dadurch
gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund
steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ). Dies kann hier aber
nicht angenommen werden. Alle Äußerungen haben einen
Sachbezug. Die erste Äußerung bezieht sich auf den Text des
Klägers „Die schleichende Revolution der Kosmokraten“, die
zweite Äußerung auf den Text „Art. 146 - Die Mär von der
gesamtdeutschen Verfassung“, und die dritte Äußerung stammt
aus einem vorprozessualen Schriftsatz und bezieht sich auf
den Unterlassungsanspruch.
31
b) Verfassungsrechtlich geboten war also eine
Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.
32
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist
nämlich nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke
in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den
Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs.1,
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören.
33
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und
„rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung
verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal
als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie
kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz
gefährdenden Bedrohung werden.
34
Das Ergebnis der Abwägung ist
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ;
99, 185 ). Das Bundesverfassungsgericht ist auf
eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den
Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE
101, 361 ).
35
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen
sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner
Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner
Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des
Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung
seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung
zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des
Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz
unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2,
325 ). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich
zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen
Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein.
Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die
öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe
Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein
Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).
Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der
Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur
Wehr setzen.
36
2. Für einen Gehörsverstoß sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Diesbezüglich wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von
einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
37
3. Das besondere Gewicht der
Grundrechtsverletzung ist durch die Verkennung des durch die
Meinungsfreiheit gewährten Schutzes indiziert (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
38
4. Die angegriffenen Urteile beruhen auf den
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung
zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
40
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.