BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2982/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit
dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen
zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von
50 %.
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1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin und
der 1964 geborene Beschwerdeführer sind verheiratet und bei
der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse gesetzlich
versichert. Bei ihnen besteht eine in ihren medizinischen
Ursachen ungeklärte (idiopathische) Sterilität.
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Ihren im März 2005 gestellten Antrag zur
Gewährung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
bewilligte die Krankenkasse mit der Maßgabe, dass sie sich
zur Kostentragung nur im Umfang von 50 % der
entstehenden Kosten verpflichtete. Grundlage dieser
Entscheidung war § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 14
des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.
November 2003. Nach dieser Vorschrift übernimmt die
Krankenkasse 50 % der mit dem Behandlungsplan
genehmigten Kosten der Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft, die bei ihrem Versicherten durchgeführt
werden. Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Recht hatten die Krankenkassen hingegen die Kosten solcher
Maßnahmen voll zu tragen (vgl. hierzu näher BVerfGE 117, 316
).
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Die Klage der Beschwerdeführer, mit der diese
die Verfassungswidrigkeit der auf 50 % begrenzten
Kostenübernahme rügten, ist in allen Instanzen erfolglos
geblieben. Zuletzt hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom
19. September 2007 (B 1 KR 6/07 R, SGb 2008, S. 356 ff.)
die Revision der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, welche
sich unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte,
mittelbar gegen § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V richtet, rügen
die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG und
Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG sowie
von Art. 6 Abs. 1 GG, ferner eine Verletzung der
Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 1 des 1.
Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
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Die Beschwerdeführer meinen, bei der
Unfruchtbarkeit eines Ehepaares handele es sich - auch im
Fall der idiopathischen Sterilität - um eine Krankheit. Die
künstliche Befruchtung bewirke insoweit einen
Funktionsausgleich. Dann sei es aber eine Ungleichbehandlung,
wenn infertile Ehepaare auf eine nur teilweise
Kostenerstattung verwiesen würden, während sonstige kranke
Versicherte ihre Heilbehandlung voll bezahlt bekämen. Da
Ehepaare mit Kinderwunsch für eine künstliche Befruchtung
nunmehr hohe Beträge aufbringen müssten, gehe die Anzahl von
Kindern aufgrund künstlicher Befruchtungen nachweislich
signifikant zurück, was bei einem auf nachwachsende
Beitragszahler angewiesenen Sozialversicherungssystem
kontraproduktiv sei. Einkommensschwächeren Versicherten werde
es unter Verstoß gegen das Beitrags- und Versicherungsprinzip
erschwert oder sogar verunmöglicht, die Leistungen der
künstlichen Befruchtung in Anspruch zu nehmen. Darin liege
auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot und das
Rechtsstaatsgebot. Bei den Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung handele es sich um ein Normalrisiko des Lebens,
für das der Staat eine zeitgemäße Versorgung sicherzustellen
habe.
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Auch das grundrechtlich geschützte Recht auf
Familiengründung und auf Nachkommenschaft werde durch die
Kürzung des Leistungsanspruchs beeinträchtigt.
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Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus
Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK stelle es dar,
dass durch die angegriffene Regelung der einklagbare
Rechtsanspruch auf eine vollständige Kostenübernahme, wie er
bis zum 31. Dezember 2003 bestanden habe, beseitigt worden
sei, ohne dass für diesen Eigentumsentzug ein öffentliches
Interesse vorliege.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die mit der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.
Februar 2007 (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.) dargelegt, dass
der Gesetzgeber medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft nach § 27a SGB V nicht als
Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für
Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt
und insoweit einen eigenständigen Versicherungsfall
geschaffen hat. Es hat weiter ausgeführt, dass dieses
§ 27a SGB V zugrundeliegende Konzept
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil es im
Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers liegt,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen, auch in
einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen
körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines
Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein
veranlasst ist. Mit der besonderen Regelung des § 27a
SGB V stellt sich zudem die Frage nicht, ob die Verfahren der
künstlichen Befruchtung, die mit einem erheblichen
finanziellen Aufwand verbunden sind, andererseits aber nur in
18 von 100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes führen, als
wirtschaftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 und
§ 12 Abs. 1 SGB V angesehen werden können. Er
ermöglicht darüber hinaus die Behandlung auch in Fällen, in
denen die Kinderlosigkeit eines Paares medizinisch nicht
erklärt werden und deshalb ein „kranker“ Versicherter nicht
gefunden werden kann. Vermieden werden durch die
Ausgestaltung des § 27a SGB V als Sondertatbestand auch
Abgrenzungsprobleme, die entstünden, würde man die
allgemeinen Vorschriften über die Behandlung von Krankheiten
auf einen solchen Sachverhalt unmittelbar anwenden (vgl.
BVerfGE 117, 316 ). Die
Verfassungsbeschwerde zeigt insoweit keine neuen, bisher
nicht beachteten Aspekte auf, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen würden. Vor allem kann der Begriff der
Krankheit, der grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung auslöst, nicht durch Auslegung
dahingehend erweitert werden, dass er auch den Wunsch nach
einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die
künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen
körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe
medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen.
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2. Hiernach ist der von den Beschwerdeführern
gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht
festzustellen. Soweit die Beschwerdeführer hierzu auf andere
Versicherte abstellen, die bei individuellen Erkrankungen die
erforderliche Krankenbehandlung ohne Kostenbeteiligung
erhalten, handelt es sich aus den dargelegten Gründen nicht
um vergleichbare Gruppen.
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Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sehen, dass § 27a Abs.
3 Satz 3 SGB V nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
der Betroffenen differenziert, ist die Verfassungsbeschwerde
bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführer
legen eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten nicht dar.
Sie teilen zwar mit, sie seien aus finanziellen Gründen daran
gehindert gewesen, einen weiteren Behandlungszyklus
durchzuführen. Es fehlen aber jegliche Angaben zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wäre
insoweit aber auch nicht festzustellen. § 27a Abs. 3
Satz 3 SGB V begründet unter den dort festgelegten
Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Zuschuss von
50 % zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für die
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesetz
behandelt also alle Versicherten rechtlich gleich. Allerdings
ist die tatsächliche Inanspruchnahme dieses Zuschusses davon
abhängig, dass zusätzlich ausreichende Eigenmittel zur
Verfügung stehen. Wegen der Kosten von Maßnahmen der
künstlichen Befruchtung kann es durchaus vorkommen, dass
sozial schwache Personen solche Leistungen nicht
(mit-)finanzieren können. Jedoch ist der Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit
weit. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt größte
Zurückhaltung, dem Gesetzgeber im Bereich darreichender
Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche
Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 60, 16
; 78, 104 ), vor allem wenn sie aus den
Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten finanziert
werden. In Bezug auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
besteht keine staatliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die
Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung zu fördern, sondern es handelt sich um
eine in seinem Ermessen stehende Leistung (vgl. BVerfGE 117,
316 ), die nicht medizinisch für eine Therapie
notwendig ist, sondern die Wünsche eines Versicherten für
seine individuelle Lebensgestaltung betrifft. Dann bleibt es
aber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn der
Gesetzgeber sich zu einer Förderung von Maßnahmen künstlicher
Befruchtung entschließt, dies aber generell auf eine
Teilförderung beschränkt.
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Die von den Beschwerdeführern unter Berufung
auf Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1
Abs. 1 GG gerügte Verletzung eines Rechts auf
Familiengründung und eines Rechts auf Nachkommenschaft liegt
nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
dargelegt, dass aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von
Ehe und Familie keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des
Gesetzgebers entnommen werden kann, die Entstehung einer
Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung zu fördern (vgl. BVerfGE, a.a.O.).
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Soweit die Beschwerdeführer schließlich die
Begrenzung des Leistungsanspruchs durch § 27a Abs. 3
Satz 3 SGB V als unzulässigen Eingriff in bestehende Rechte
angreifen, fehlt es hierfür an einem verfassungsrechtlichen
Anknüpfungspunkt. Die Vorschrift greift nicht in bereits
erworbene Rechtspositionen ein, sondern bestimmt
ausschließlich für zukünftige Leistungsfälle eine neue
Rechtslage.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.