BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 299/10 -
der S... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Y...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der
von ihr erhobenen und ausgeführten Rüge einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör den Rechtsweg nach § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Sie hat
gegen die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
zwar eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO eingelegt. Eine
Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig aber auch dann
unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel oder ein
Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete
Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus
prozessualen Gründen erfolglos bleibt (stRspr, vgl. BVerfGE
1, 13 ; 42, 252 ; BVerfGK 1, 222
; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -). Um einen
solchen Fall handelt es sich hier.
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a) Das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge
der Beschwerdeführerin wegen Verfristung als unzulässig
verworfen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die zweiwöchige
Frist nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der seitens des
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch
Empfangsbekenntnis quittierten Entgegennahme des
angefochtenen Berufungszurückweisungsbeschlusses am 16.
Dezember 2009 begonnen habe und daher bei Eingang der
Anhörungsrüge am 18. Januar 2010 bereits abgelaufen gewesen
sei. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berufe, dass
ihr Prozessbevollmächtigter die Beschlussgründe nach Empfang
der Entscheidung und erteiltem Empfangsbekenntnis bewusst
nicht gelesen, sondern zunächst in Winterurlaub gefahren und
erst nach Rückkehr Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung und
der Gehörsverletzung genommen habe, sei dies unbeachtlich.
Denn der Prozessbevollmächtigte habe sich einer Kenntnis
bewusst verschlossen; ein solches Verhalten sei einer
Kenntnisnahme im Sinne von § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO
gleichzusetzen und der Beschwerdeführerin nach § 85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen.
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b) Diese Ausführungen sind von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Die Verwerfung der Anhörungsrüge
als unzulässig verstößt namentlich nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das
Oberlandesgericht hat die Regelung der Frist zur Erhebung der
Anhörungsrüge nicht in einer fehlerhaften oder überraschenden
Weise angewandt, durch die der verfassungsrechtlich gebotene
(vgl. BVerfGE 107, 395) Schutz gegen Gehörsverletzungen nicht
wirksam geworden wäre (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NJW
2007, S. 2242).
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Knüpft eine fachrechtliche Vorschrift an die
positive Kenntnis bestimmter Umstände Rechtsfolgen, so
entspricht es einhelliger fachgerichtlicher Rechtsprechung,
dass ein bewusstes Sich-Verschließen vor Umständen, die sich
dem Betroffenen aufdrängen, nach Lage des Falles einer
Kenntnis gleichgesetzt werden kann. Übergeht der Betroffene
vorsätzlich eine gleichsam auf der Hand liegende
Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage
wahrgenommen hätte, so ist sein Berufen auf Unkenntnis
rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben
(vgl. BGH, NJW 1993, S. 1596 ; NJW 1995, S. 332
; BAG, NZA 2003, S. 453, jeweils zu § 586
ZPO; BGHZ 129, 136 ; BGHZ 176, 281 ;
BGH, WM S. 1989, 1047 ; BGH, NJW-RR
2009, S. 1207 , jeweils zu § 826 BGB;
BGHZ 133, 192 ; BGH, NJW 1998, S. 988; BAG,
NZA 2003, S. 453; OLG Celle, NJW 1996, S. 2660; vgl. ferner
für Fälle einer sogenannten Zugangsvereitelung BGH, NJW 1998,
S. 976; BAG, NZA 2006, S. 204). Dementsprechend wird in
der fachgerichtlichen Rechtsprechung und fachrechtlichen
Literatur auch für die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1
ZPO angenommen, dass ein bewusstes Sich-Verschließen vor der
erforderlichen Kenntnis einen Ausnahmetatbestand darstellt,
der den Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge
markiert (OLG Oldenburg, MDR 2009, S. 764; Vollkommer, in:
Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 321a Rn. 14; Musielak,
in: MünchKomm ZPO, 3. Aufl., § 321a Rn. 10; Rensen,
MDR 2007, S. 695 ; vgl. zu § 78a ArbGG
Treber, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rn. 39;
Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rn.
18; zu § 152a VwGO Guckelberger, NVwZ 2005, S. 11
).
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Eine derartige Auslegung von § 321a Abs.
2 Satz 1 ZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Da sie
die Annahme eines bewussten Sich-Verschließens vor einer
Kenntnisnahme an enge Voraussetzungen knüpft, respektiert sie
die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Frist zur
Einlegung der Anhörungsrüge erst mit der tatsächlichen
subjektiven Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung des
rechtlichen Gehörs beginnen zu lassen (vgl. BTDrucks 15/3706,
S. 21; 15/3966, S. 6 f.; 15/4061, S. 25; BVerfG, 2.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. April 2007 -
1 BvR 66/07 -, NJW 2007, S. 2242 ). Durch eine
entsprechende Rechtsanwendung bleibt auch der effektive
fachgerichtliche Schutz vor Gehörsverletzungen unberührt,
denn der Betroffene ist an einer rechtzeitigen Wahrnehmung
fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die behauptete
Verletzung rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht
gehindert.
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Die tatsächliche Bewertung, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sich im
Ausgangsverfahren einer Kenntnis der Gründe der angefochtenen
Berufungsentscheidung zunächst bewusst verschlossen hat, ist
von Verfassungs wegen gleichfalls nicht zu beanstanden. Da
das Oberlandesgericht von anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung im Anschluss an eine herrschende Auffassung
in Rechtsprechung und Schrifttum Gebrauch gemacht hat, war
seine Entscheidung auch nicht überraschend. Die
Beschwerdeführerin hätte ihre Rechtsverfolgung im Hinblick
auf die ihr verfassungsprozessual obliegende
Rechtswegerschöpfung darauf einstellen können und müssen.
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2. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde
entspricht zudem nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die
Beschwerdeführerin hat weder innerhalb der Monatsfrist nach
Zustellung der angefochtenen Berufungsentscheidung (§ 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) noch innerhalb der Frist des § 93
Abs. 2 Satz 2 und 4 BVerfGG die Ausgangsentscheidung des
Landgerichts vorgelegt, deren Inhalt zum Verständnis ihres
Beschwerdevorbringens indes unabdingbar war. Die Entscheidung
über die unzulässige Anhörungsrüge vermochte die Einlegungs-
und Begründungsfrist nicht erneut in Lauf zu setzen (vgl.
BVerfGE 91, 93 ; 122, 190; BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -,
NJW 2009, S. 3710).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.