BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 299/13 -
der M… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 9. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB. Diese
ist darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mit den von
ihr zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
eingereichten Jahresabschlussunterlagen (vgl. § 325 HGB)
keinen Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt hat. Ein
Aufsichtsrat ist von ihr allerdings nicht eingerichtet.
2
Die Beschwerdeführerin, ein in der Rechtsform
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes
Unternehmen, beschäftigte im Geschäftsjahr zum
Abschlussstichtag 30. September 2010 zum zweiten Mal in Folge
mehr als 500 Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) war sie deshalb
verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, was jedoch
unterblieb. Unter den von ihr beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers eingereichten
Jahresabschlussunterlagen für das zum 30. September 2010
abgeschlossene Geschäftsjahr befand sich deshalb kein Bericht
des Aufsichtsrats (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das
Bundesamt für Justiz setzte wegen des fehlenden
Aufsichtsratsberichts nach vorangegangener Androhung und
Nachfristsetzung gegen die Beschwerdeführerin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest und drohte ein weiteres
Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € an (vgl. § 335 Abs. 3
Satz 4 HGB).
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Landgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, das
Bundesamt für Justiz habe das Ordnungsgeld zu Recht verhängt.
Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB
verpflichtet gewesen, den Bericht ihres Aufsichtsrats
einzureichen. Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats
folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, die Pflicht zur
Erstellung des Aufsichtsratsberichts aus § 171 AktG.
§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB sei nicht einschränkend dahin
auszulegen, dass ein Aufsichtsratsbericht nur dann zu
erstellen und offenzulegen sei, wenn tatsächlich ein
Aufsichtsrat existiere. Dass die Beschwerdeführerin keinen
Aufsichtsrat gebildet habe, lasse ihre Pflicht zur
Berichtsvorlage deshalb nicht entfallen. Es sei unerheblich,
ob die vorausgehende Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats
unabhängig von § 335 HGB sanktioniert werde. Die
Pönalisierung der unterbliebenen oder verspäteten Offenlegung
stehe nicht unter dem immanenten Vorbehalt, dass logisch
vorangehende Pflichten erfüllt worden seien. Eine
einschränkende Auslegung des § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB sei
auch wegen des Schutzzwecks nicht geboten, weil der
Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Überwachungs- und
Kontrollfunktion habe (§ 111 AktG). Diese bezwecke auch
den Schutz der Gläubiger. Die Vorlage seines Berichts diene
ebenso wie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses dem
Schutz des Geschäftsverkehrs durch Information der
Marktteilnehmer. Die Beschwerdeführerin habe schuldhaft
gehandelt; sie habe als Kapitalgesellschaft durch geeignete
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
4
Die von der Beschwerdeführerin gegen die
Beschwerdeentscheidung erhobene Gehörsrüge und
Gegenvorstellung verwarf das Landgericht und führte ergänzend
aus, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG sei die Beschwerdeführerin
verpflichtet gewesen, gemäß §§ 98 f. AktG das zur
Bildung des Aufsichtsrats erforderliche Statusverfahren
einzuleiten.
5
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts.
Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie
gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
6
Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht
habe § 335 HGB verfassungsrechtlich nicht haltbar
ausgelegt und sie so in ihren Grundrechten verletzt, indem es
die Vorlage des Berichts eines Aufsichtsrats gefordert habe,
obgleich dieses Gremium nicht existiert habe. Die auf
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG beruhende Verpflichtung zur
Bildung des Aufsichtsrats bestehe erst nach Beendigung des
gemäß §§ 98 f. AktG einzuleitenden
Statusverfahrens. Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch
das Aktiengesetz begründeten indes eine Verpflichtung der
Geschäftsführung oder der Gesellschafter der
Beschwerdeführerin, ein Statusverfahren einzuleiten. Erst
nach dessen Durchführung könne eine Verpflichtung zur Vorlage
eines Aufsichtsratsberichts bestehen. Solange das
Statusverfahren nicht stattgefunden habe, bestehe
infolgedessen auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines
Aufsichtsratsberichtes. Zur Unterstützung ihrer
Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin ein
Rechtsgutachten von Professor Dr. H. vorgelegt.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist den
Äußerungsberechtigten sowie sachkundigen Dritten zugestellt
worden. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
8
1. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat die Stellungnahme der Präsidentin des
Landgerichts Bonn übermittelt, der sich der Präsident des
Oberlandesgerichts Köln angeschlossen hat. Die Präsidentin
des Landgerichts vertritt die Auffassung, die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verstoße weder gegen
Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die
Annahme, die Beschwerdeführerin sei zur Bildung eines
Aufsichtsrats verpflichtet, beruhe im Blick auf den Wortlaut
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und die abweichende
Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 DrittelbG nicht
auf einer unvertretbaren Auslegung der Vorschrift. Dasselbe
gelte für die Annahme, im Rahmen des § 335 Abs. 1 Satz 3
HGB sei es unerheblich, ob tatsächlich ein Aufsichtsrat
gebildet worden sei, sofern nur eine Pflicht dazu bestanden
habe und dementsprechend ein Aufsichtsratsbericht
offenzulegen gewesen wäre.
9
2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) verteidigen
die Beschwerdeentscheidung. Der Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels (HDE) und die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA) meinen, die Beschwerdeentscheidung
verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1
GG. Sie greifen die Argumentation der Verfassungsbeschwerde
auf und vertiefen diese.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts offensichtlich begründet. Das
Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter
Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2
GG den Anwendungsbereich des Ordnungsgeldtatbestandes
ausgelegt und angewandt.
11
1. Das strenge Bestimmtheitsgebot aus
Art. 103 Abs. 2 GG kann als Prüfungsmaßstab herangezogen
werden.
12
a) Die Beschwerdeführerin ist als juristische
Person Trägerin dieses grundrechtsgleichen Rechts
(Art. 19 Abs. 3 GG). Sie hat dieses Verfahrensgrundrecht
zwar nicht ausdrücklich als verletztes verfassungsmäßiges
Recht benannt. Aus der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde
ergibt sich jedoch, dass sie der Sache nach eine zu weit
gehende und nicht vorhersehbare Auslegung des
Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht beanstandet.
Sie stützt sich insoweit auch auf Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in denen das
allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verankert ist.
Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit der Prüfung auch
am Maßstab des strikten Bestimmtheitserfordernisses aus
Art. 103 Abs. 2 GG eröffnet.
13
b) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG ist hier sachlich anwendbar. Es gilt auch für
staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche
Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten
darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen,
das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109, 133
). Bislang ist im Blick auf den Doppelcharakter
des Ordnungsgeldes als sanktionierende und erzwingende
Maßnahme offen geblieben, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf den
Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB anwendbar ist oder
ob insoweit lediglich das allgemeine rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot gilt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04
-, NJW-RR 2007, S. 860). Fachrechtlich wird das gemäß
§ 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld sowohl als
Beugemittel als auch als repressive strafähnliche Sanktion
eingeordnet (vgl. LG Bonn, GmbHR 2008, S. 593
; LG Bonn, NZG 2009, S. 593 ;
Dannecker/Kern, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 335 Rn.
12). Schon wegen dieser doppelten Wirkung und damit auch der
Bedeutung als repressive, strafähnliche Sanktion liegt es
nahe, dass die Maßnahme auch den Anforderungen des strikten
Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss.
Wenn allein noch dem sanktionierenden Zweck der Bestimmung
Rechnung getragen wird, steht die Anwendbarkeit des
Art. 103 Abs. 2 GG außer Frage.
14
So verhält es sich hier. Bei der gegebenen
Fallgestaltung ist der Erzwingungseffekt des Ordnungsgeldes
für den in Rede stehenden Jahresabschlusszeitraum nicht mehr
erreichbar. Es geht allein noch um die Sanktionierung der
Nichtvorlage des Aufsichtsratsberichts. Die Vorlage eines
Aufsichtsratsberichts für das Geschäftsjahr zum
Abschlussstichtag 30. September 2010 ist mangels eines
bestehenden Aufsichtsrats durch die Beschwerdeführerin
substanziell nicht mehr nachholbar. Mithin läuft die
Beugefunktion des Ordnungsgeldes für den
Jahresabschlusszeitraum, der Gegenstand des
Ausgangsverfahrens war, leer. Es kann lediglich noch um die
Sanktionierung für die Vergangenheit gehen. Deshalb kommt dem
Ordnungsgeld vorliegend nur der Charakter einer
missbilligenden hoheitlichen Reaktion zu, die das Landgericht
nach seinem Verständnis an ein rechtswidriges und
schuldhaftes Verhalten der Organe der Beschwerdeführerin
geknüpft hat. Hier jedenfalls muss die Auslegung und
Anwendung der Ordnungsgeldvorschrift für das gegen die
Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld den
Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.
15
2. Die vom Landgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegte Auslegung des handelsrechtlichen
Ordnungsgeldtatbestandes trägt dem Bestimmtheitsgebot des
Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung und
verletzt die Beschwerdeführerin deshalb in diesem
Justizgrundrecht.
16
a) Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der
Tatbestandsergänzung, sondern auch der
tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen (vgl. BVerfGE
92, 1 ).
17
Das strikte Bestimmtheitsgebot verlangt für
strafrechtliche oder strafähnliche Normen, dass sie das
Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und
Anwendungsbereich des Tatbestandes müssen für den Betroffenen
klar erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung ermitteln
lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es
geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des
Normadressaten: Jeder soll vorhersehen können, welches
Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist. Im Zusammenhang
damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der
Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet:
Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines
Verhaltens der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt
überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des
Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung
von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer
Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen
staatlichen Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 ;
stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 ;
BVerfGE 130, 1 ). Auch die Auslegung der Begriffe,
mit denen der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Sanktion
bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch
bewirkte Eingrenzung der Sanktionierung im Ergebnis wieder
aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 ).
18
b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt
das der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegte
Normverständnis des § 335 Abs. 3 HGB nicht. Das
Landgericht sanktioniert mit seiner Auslegung der
handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der
§§ 325 ff. HGB die Nichtvorlage des Berichts eines
nicht existenten Aufsichtsrats. Die Interpretation des
Landgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung führt so zu
einer Ausweitung des Ordnungsgeldtatbestands in § 335
Abs. 1 Satz 3 HGB, welche nicht mehr normenklar ist, für
den Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar war und deshalb
nicht mehr als hinreichend bestimmt gelten kann. Die
Einbeziehung vorgelagerter Pflichten in § 335 Abs. 1
Satz 3 HGB kann nur solche Vorpflichten erfassen, deren
Erfüllung hinsichtlich der hier gegebenen Fallgestaltung im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage
eines Aufsichtsratsberichts stehen. Das ergibt sich aus dem
klaren Wortlaut und der systematischen Anlage der Vorschrift.
Es wird durch deren Zwecksetzung bestätigt.
19
(aa) Der Gesetzgeber hat handelsrechtlich in
§ 335 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klargestellt, dass
die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung
vorausgehen, dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht.
Aus § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich jedoch,
dass diese Klarstellung nur das pflichtwidrige Unterlassen
der rechtzeitigen Offenlegung der nach § 325 HGB
erforderlichen Unterlagen, mithin die bloße Untätigkeit des
berufenen Organs einer Kapitalgesellschaft oder eine von ihm
zu vertretende Verzögerung im Blick auf die Fertigung der
Jahresabschlussunterlagen erfasst.
20
Das Landgericht hat, ohne dass dies für die
Beschwerdeführerin zuvor hinreichend normenklar erkennbar
war, die Ordnungsgeldbestimmung des § 335 HGB im
Ergebnis zur gesetzlich nicht vorgesehenen Durchsetzung einer
vorgelagerten Maßnahme, der Pflicht zur Bildung eines
Aufsichtsrats und der etwaigen Durchführung eines
aktienrechtlichen Statusverfahrens verwendet. Die Vorschrift
des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach die
Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung
vorausgehen, dem „Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht“,
weitet den Tatbestand in zunächst unbegrenzter Weise aus. Von
dieser Formulierung geht keinerlei tatbestandsbegrenzende
Wirkung mehr aus. Erst der vom Gesetzgeber angebrachte,
Beispiele benennende Zusatz, demzufolge „insbesondere“ das
Unterbleiben der Erstellung von Unterlagen und die Erteilung
von Prüfaufträgen erfasst sein sollen, die „noch nicht
erfüllt“ sind, führt dazu, dass dem Tatbestand eine
abgrenzbare Interpretation beigemessen werden kann. Der
Hinweis auf die noch nicht erfüllten Pflichten verdeutlicht,
dass es allenfalls um Vorpflichten gehen kann, die für den
jeweiligen Jahresabschlusszeitraum grundsätzlich noch
erfüllbar sind.
21
Die Erfassung der vorausgehenden Pflichten,
die dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegenstehen sollen,
öffnet also den Ordnungsgeldtatbestand. Sie kann jedoch in
ihrer Reichweite - sollen die Grenzen der Bestimmtheit
gewahrt werden - allenfalls auf die unmittelbar mit der
Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden
Pflichten bezogen werden. Nur auf diese Weise bleibt die
Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite
vorhersehbar. Sie erstreckt sich dann ersichtlich nur auf
Jahresabschlussunterlagen, die - dem Zweck der
Offenlegungspflicht folgend - noch erstellt werden
können.
22
Das ist bei der hier gegebenen Konstellation
jedoch nicht der Fall. Selbst ein nach der Androhung oder
Festsetzung des Ordnungsgeldes statuierter Aufsichtsrat
könnte für die in Rede stehende Berichtsperiode eines
Aufsichtsrats keinen dem Sinn der Offenlegungspflichten
gerecht werdenden substanziellen Bericht erstatten. Ein
solcher im Nachhinein gefertigter Bericht könnte allenfalls
dahin gehen, dass ein Aufsichtsrat in der Berichtsperiode
nicht bestanden, eine Kontrolle durch ihn deshalb nicht habe
ausgeübt werden können.
23
Dementsprechend hat das Bundesamt für Justiz
in seinem veröffentlichten „Merkblatt zum
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB“ in Bezug auf die
in § 325 Abs. 1 HGB genannten einzureichenden Unterlagen
darauf hingewiesen, dazu gehöre auch der Bericht des
Aufsichtsrats, allerdings den Klammerzusatz hinzugefügt: „…
soweit ein Aufsichtsrat besteht ; …“.
24
(bb) Die tatbestandsausweitende, die Grenzen
der Bestimmtheit überschreitende Norminterpretation durch das
Landgericht wird auch daran deutlich, dass der Zweck der
Offenlegung durch die Nichteinreichung eines
Aufsichtsratsberichts für das hier in Rede stehende
Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
berührt ist. Die durch die Offenlegungspflicht herzustellende
Transparenz ist dort offenkundig sinnentleert, wo nichts
Offenlegbares vorhanden ist und zudem nicht mehr
aussagekräftig erstellt werden kann.
25
Eine periodenübergreifende Beugewirkung des
Ordnungsgeldes derart, dass durch die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes für eine vergangene Jahresabschlussperiode die
Gesellschaft zur Errichtung eines bestimmten Organs für die
Zukunft gezwungen werden soll, liegt ersichtlich außerhalb
der periodenbezogenen gesetzlichen Offenlegungspflichten der
§§ 325 ff. HGB.
26
(cc) Ein hinreichend bestimmtes
Normverständnis kommt der Auslegung des
Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht auch nicht aus
einem Zusammenwirken mit den Vorschriften über die
Aufsichtsratspflichtigkeit von Unternehmen nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz zu. Das Gegenteil ist der Fall.
27
Zur Bildung eines Aufsichtsrats war die
Beschwerdeführerin zwar nach den Vorschriften des
Drittelbeteiligungsgesetzes verpflichtet. Weder das
Drittelbeteiligungsgesetz noch die entsprechend anzuwendenden
Vorschriften des Aktiengesetzes sehen aber eine unmittelbare
zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht oder sonst die
Sanktionierung der Nichtbefolgung vor. Insoweit hat sich der
Gesetzgeber darauf beschränkt, unter anderem Arbeitnehmer,
Betriebsrat und Gewerkschaften nach bestimmten Maßgaben die
Antragsberechtigung zur Durchführung eines Statusverfahrens
zuzuerkennen, um auf diesem Wege einen Aufsichtsrat zu
statuieren.
28
Nach § 27 EGAktG sind die unmittelbar nur
für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen in § 96
Abs. 2, §§ 97-99 AktG auf Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. § 27 EGAktG
verweist somit auch auf das Kontinuitätsprinzip in § 96
Abs. 2 AktG. Bestand bei einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung bislang kein Aufsichtsrat, kann nach dem
Kontinuitätsprinzip hiervon nur nach Durchführung des in
§§ 97-99 AktG vorgesehenen Verfahrens abgewichen werden.
Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten über die
Auslegung der gesetzlichen Grundlagen einig sind. Sieht die
Geschäftsführung einer bislang aufsichtsratslosen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Bildung eines
Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz keine
Veranlassung und leitet sie kein Verfahren nach § 97
AktG ein, können die weiter in § 98 Abs. 2 AktG
genannten Antragsberechtigten, unter anderem der
Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat, ein Zehntel oder
einhundert der betroffenen Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften
und deren Spitzenorganisationen, eine gerichtliche
Entscheidung in einem Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1
AktG beantragen (vgl. BAG, NZA 2008, S. 1025 Rn.
12 ff.; Spindler, in: MünchKommGmbHG, § 52
Rn. 66; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 52 Rn. 38; Oetker, in:
ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 14; Habersack,
in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl.
2013, § 1 DrittelbG Rn. 22;
Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,
Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 MitbestG Rn.
11 f.). Die Errichtung des Aufsichtsrats und ihre
etwaige Erzwingung folgt somit eigenen Regeln. Sie ist in
einem speziellen Verfahren gesetzlich als durchsetzbar
konstruiert, dort aber für sich gesehen im Falle des
Unterbleibens nicht mit weiteren Sanktionen belegt. Der
Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, die Geschäftsführung
durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht anzuhalten (vgl.
§ 407 AktG).
29
Wird die Einleitung des für die erstmalige
Bildung des Aufsichtsrats erforderlichen Statusverfahrens
durch die in § 98 Abs. 2 AktG weiter genannten
Antragsberechtigten, inbesondere die Gewerkschaften und ihre
Spitzenorganisationen (§ 98 Abs. 2 Nr. 9, 10 AktG),
nicht erzwungen, weil offenbar keiner der Berechtigten einen
solchen Antrag stellt, und gibt es deshalb keinen
Aufsichtsrat, so kann dieser auch keinen auf das jeweilige
Geschäftsjahr bezogenen Bericht vorlegen, ein solcher Bericht
folglich auch nicht zur Veröffentlichung eingereicht
werden.
30
(dd) Das Normverständnis des Landgerichts
würde somit nicht nur zu einer tatbestandsausweitenden
Interpretation des Ordnungsgeldtatbestands in § 335 Abs.
1 Satz 3 HGB führen, sondern auch zu einer nicht mehr
normenklaren, für den Rechtsunterworfenen nicht
vorhersehbaren Verknüpfung mit dem gesellschaftsrechtlichen
Regelungskreis, der gerade von einer Sanktionierung absieht
und ein anderes, spezifisches Durchsetzungsprozedere für die
Statuierung eines Aufsichtsrats bereithält.
31
3. Da die Auslegung der handelsrechtlichen
Ordnungsgeldvorschrift durch das Landgericht im
Ausgangsverfahren schon gegen Art. 103 Abs. 2 GG
verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die
Verfassungsbeschwerde auch am Maßstab des Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot
objektiver Willkür gemessen als begründet zu erachten wäre,
weil die Interpretation nicht mehr vertretbar ist.
32
4. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die
Ordnungsgeldfestsetzung und -androhung beruht auf dem
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und die Sache an das Landgericht Bonn
zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts über die
Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wird damit
gegenstandslos.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für
die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).