BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2995/06 -
- 1 BvR 740/07 -
- 1 BvR 2995/06 -,
- 1 BvR 740/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2995/06 und 1
BvR 740/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Rentner
seit dem 1. April 2004 mit dem vollen statt wie bisher mit
dem halben Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung belastet
werden.
2
Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ist das
Pflegeversicherungsgesetz in Kraft getreten, welches als
neuen Zweig der Sozialversicherung eine soziale
Pflegeversicherung geschaffen hat. Ihr gehören kraft Gesetzes
die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung an, also insbesondere die gegen
Arbeitsentgelt Beschäftigten, ferner die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner sowie weitere
Personenkreise (vgl. §§ 20 ff. Elftes Buch
Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
3
Die Pflegeversicherung wird vor allem durch
Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. Seit Juli 1996 betrug
der Beitragssatz bundeseinheitlich 1,7 % der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner
trug der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags
zur Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m.
§ 249a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - ).
4
Durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S.
3013) ist § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Wirkung zum 1.
April 2004 geändert worden. Nunmehr sind die Beiträge aus der
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied
allein zu tragen.
5
1. Der 1937 geborene Beschwerdeführer zu I.
bezieht seit dem 1. Januar 2001 eine Altersrente. Als Rentner
ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der
sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Bis zum 31.
März 2004 trugen der Beschwerdeführer und der
Rentenversicherungsträger den aus der Rente zu zahlenden
Pflegeversicherungsbeitrag nach einem Beitragssatz von
1,7 % jeweils zur Hälfte. Ab dem 1. April 2004 behielt
der Rentenversicherungsträger von der Rente des
Beschwerdeführers zu I. den vollen Pflegeversicherungsbeitrag
in Höhe von 27,31 € ein.
6
Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
ist der Beschwerdeführer zu I. mit seiner dagegen gerichteten
Klage erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat in
seinem Urteil (B 4 R 71/06 R) ausgeführt, ein
subjektiv-öffentliches Recht des Rentners gegen seinen
Rentenversicherungsträger, ihn über den 31. März 2004
hinaus von den Aufwendungen für seine Pflegeversicherung zur
Hälfte freizustellen, sei in keinem Gesetz ausgestaltet und
auch nicht ausgestaltet gewesen. Allein daraus, dass eine
Rechtsvorschrift Einzelne faktisch (wirtschaftlich)
begünstige, könne nicht auf eine gezielte Begünstigung
geschlossen werden. Renteneigentum werde dadurch nicht
beeinträchtigt.
7
2. Der 1949 geborene Beschwerdeführer zu II.
bezieht seit dem 1. Mai 1999 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Auch in seinem Fall trug bis zum 31. März
2004 der Rentenversicherungsträger den aus der Rente zu
bemessenden Pflegeversicherungsbeitrag zur Hälfte. Seit dem
1. April 2004 hat der Beschwerdeführer zu II. den
Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 15,90 € allein zu
tragen.
8
Auch der Beschwerdeführer zu II. ist vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das
Bundessozialgericht hat im Urteil (B 12 RJ 4/05 R)
ausgeführt, selbst wenn die Begünstigung des § 59 Abs. 1
Satz 1 SGB XI a.F. dem Eigentumsschutz unterfalle, halte sich
die Gesetzesänderung im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums. Der aufgehobene
Rechtsvorteil und die Versicherungsleistung Rente könnten nur
insgesamt betrachtet werden. Hiernach genüge § 59 Abs. 1
Satz 1 SGB XI n.F. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das
2. SGB VI-ÄndG habe mehrere Maßnahmen getroffen, um den für
das Jahr 2004 prognostizierten Beitragssatzanstieg von
19,5 % auf 20,4 % mit seinen negativen Auswirkungen
auf den Arbeitsmarkt zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen
hätten auch Verschlechterungen für Rentenbezieher gehört. Die
Einbuße halte sich in einem Rahmen, den die Rentner tragen
könnten. Der Gesetzgeber knüpfe an die Rechtsentwicklung in
der gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten
Jahrzehnten von dem verfassungsrechtlich zulässigen
Grundgedanken bestimmt gewesen sei, jüngere Versicherte von
der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für Rentner zu
entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen
verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Soweit als
Konsequenz der Neuregelung Rentner gegenüber
pflichtversicherten Beschäftigten, bei denen der Arbeitgeber
weiterhin die Hälfte des Beitrags zahle, benachteiligt
würden, sei dies sachlich gerechtfertigt. In der sozialen
Pflegeversicherung gebe es keinen Grundsatz, dass Rentner die
Beiträge aus ihrer Rente im Ergebnis stets nur zur Hälfte
tragen müssten. Die Schlechterstellung der Rentner sei durch
den sachlichen Grund eines Belastungsausgleichs zwischen
Beschäftigten und Rentnern und durch das Ziel gerechtfertigt,
Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung einzusparen. Es
sei auch nicht geboten gewesen, bei der gesetzlichen
Neuregelung zwischen Personen zu differenzieren, die bereits
1995 berentet gewesen seien und damit im Gegensatz zu erst
später berenteten Personen während ihrer Erwerbsphase zur
Finanzierung der Pflegeversicherungslasten durch Beiträge zur
Rentenversicherung nicht beigetragen hätten. Denn bei der
Ordnung von Massenerscheinungen könnten typisierende und
generalisierende Regelungen notwendig sein, wenn Härten nicht
besonders schwer wögen und nur unter Schwierigkeiten
vermeidbar seien.
9
3. Mit ihren gegen die Urteile des
Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen
die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschwerdeführer
sind der Auffassung, die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
a.F. enthaltene Rechtsposition, welche den
Rentenversicherungsträger zur Tragung des halben
Pflegeversicherungsbeitrages verpflichtet habe, unterfalle
der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Es handele sich
um eine privatnützig zugeordnete Rechtsstellung, die auf
einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Form von Beiträgen
zur Rentenversicherung beruhe. Sie hätten als Arbeitnehmer
über mehrere Jahre hinweg durch Beiträge zur
Rentenversicherung die Leistungen der
Rentenversicherungsträger mitfinanziert, durch die seinerzeit
der Pflegeversicherungsschutz der Rentner gesichert worden
sei. Es handele sich bei dieser Beteiligung des
Rentenversicherungsträgers auch um eine Leistung mit
existenzsichernder Bedeutung, weil die Belastungen der
Rentner durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
stiegen, während gleichzeitig das Niveau der Rentenleistungen
weiter sinke. Der Leistungsberechtigte müsse sich darauf
verlassen können, dass er von der Sozialversicherung die für
das Recht charakteristischen Vorteile erhalten könne, dessen
Lasten er als Beitragszahler selbst mitgetragen habe. Hierzu
gehöre der Beitrag zum Pflegeversicherungsschutz. Dieses
Sozialversicherungseigentum werde beseitigt. Das politische
Ziel, den Beitragssatz für das Jahr 2004 stabil zu halten,
könne die vollständige Streichung einer
sozialversicherungsrechtlichen Leistung nicht legitimieren,
zumal hier ein kurzfristiges Sparziel als Begründung für die
dauerhafte Beseitigung einer Rechtsposition angeführt werde.
Widersprüchlich sei die im Gesetzgebungsverfahren angestellte
Erwägung, dass die von dem Wegfall der Beitragsbeteiligung
betroffenen Rentner während ihrer Erwerbsphase nur kurz oder
gar nicht zur Finanzierung der 1995 eingeführten
Pflegeversicherung beigetragen hätten. Denn andererseits habe
der Gesetzgeber es für richtig befunden, bereits ab
Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Rentenbezieher
und selbst die bereits pflegebedürftigen Personen unmittelbar
in die Versicherung einzubeziehen und durch Verzicht auf
Vorversicherungszeiten ihnen sofort und ohne jede
Einschränkung die im Gesetz vorgesehenen Leistungsansprüche
zuzuweisen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der in der
Gesetzesbegründung angeführte Gesichtspunkt, die Arbeitnehmer
hätten bei der Einführung der Pflegeversicherung durch den
Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen und
die Belastung der Rentner werde nunmehr ähnlich wie bei den
Aktiven ausgestaltet. Auch hier werde eine für alle
Leistungsberechtigten wirksame Veränderung des Rechts auf
Gesichtspunkte gestützt, die sich allenfalls auf die vor oder
kurz nach der Einführung der Pflegeversicherung aus dem
Erwerbsleben ausgeschiedenen Leistungsempfänger beziehen
könne.
10
Jedenfalls verletze die Neuregelung
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie hätten sich darauf
verlassen können, dass sie hinsichtlich des Pflegefallrisikos
mit Hilfe der Rentenversicherung in die Lage versetzt würden,
einen ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden
Versicherungsschutz zu erlangen.
11
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben
keine Aussicht auf Erfolg. Art. 6 Nr. 1 2. SGB VI-ÄndG
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
12
1. Die durch § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in
Verbindung mit § 249a SGB V in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung begründete Verpflichtung des
Rentenversicherungsträgers, bei dem durch die
Beschwerdeführer verkörperten Personenkreis der in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
pflichtversicherten Rentner den nach der Rente zu bemessenden
Beitrag zur Pflegeversicherung zur Hälfte zu tragen,
unterfiel nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1
GG.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kommt ein Eigentumsschutz in
Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht
begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition
verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl.
BVerfGE 53, 257 ; 88, 384 ).
Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind geschützt, wenn
sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten
beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl.
BVerfGE 69, 272 ; 100, 1 ;
stRspr).
14
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob
§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., wie der 4. Senat des
Bundessozialgerichts meint, den Beschwerdeführern schon gar
kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Beteiligung des
Rentenversicherungsträgers an dem Beitrag zur
Pflegeversicherung verschafft hat. Denn es fehlt an den
weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung einer von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition.
15
Zwar steht der Annahme einer „nicht
unerheblichen Eigenleistung“ nicht von vornherein entgegen,
dass die Rechtsposition auch oder sogar überwiegend auf
staatlicher Gewährleistung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272
). Bei den Leistungen der Sozialversicherung ist
die Berechtigung des Inhabers aber in einem direkten
Zusammenhang mit seiner eigenen Leistung zu würdigen, die als
besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt
ist. Berechtigung und Eigenleistung müssen sich nicht
entsprechen. Je höher indes der einem Anspruch zugrunde
liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der
verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm
ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl.
BVerfGE 53, 257 ).
16
Im Fall der Beschwerdeführer fehlt es an einem
derartigen wesentlichen personalen Bezug, soweit es die in
§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene hälftige
Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers zur
Pflegeversicherung betrifft. Die Vorschrift ist erst durch
das Pflegeversicherungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar
1995 in Kraft getreten. Unter der Geltung der Vorschrift war
der Beschwerdeführer zu I. sechs Jahre, der Beschwerdeführer
zu II. vier Jahre als versicherungspflichtig Beschäftigter
mit Beiträgen zur Rentenversicherung belastet. Im Vergleich
mit einem so genannten „Eckrentner“ mit 45
Versicherungsjahren handelt es sich dabei um kurze Zeiträume.
Von einer erheblichen Eigenleistung, die durch die
persönliche Arbeitsleistung des Versicherten auch nur in
annähernd gleicher Weise wie die seiner Rente zugrunde
liegende Beitragsleistung mitbestimmt wäre, kann angesichts
dessen nicht gesprochen werden.
17
Ferner entzieht der Wegfall der hälftigen
Entlastung bei der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung den
Rentnern nicht die Möglichkeit, einen ihre
Einkommensverhältnisse entsprechenden
Pflegeversicherungsschutz zu erlangen. Das
Bundesverfassungsgericht setzt für die Einbeziehung
sozialversicherungsrechtlicher Positionen in den
Eigentumsschutz in ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie
für den Berechtigten von solcher Bedeutung sind, dass ihr
Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde
Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde. Das
ist allerdings nicht auf Versichertenrenten beschränkt. Auch
andere sozialversicherungsrechtliche Positionen können für
die große Mehrzahl der Bevölkerung eine wichtige Grundlage
ihrer Daseinssicherung sein, insbesondere dann, wenn sich
eine wesentliche, über lange Zeiträume gewährte Leistung so
verfestigt hat, dass die Versicherten sie zu ihrer
existentiellen Versorgung rechnen können. Dabei kann es nicht
darauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem
Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug
einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist.
Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine
öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der
Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist.
Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist
entscheidend, dass eine Position der großen Mehrzahl der
Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE
53, 257 ; 69, 272 ).
18
Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht den
existenzsichernden Charakter der Versichertenrenten der
gesetzlichen Rentenversicherung bejaht, ebenso des
Arbeitslosengeldes sowie bereits zuerkannter Ansprüche auf
Unterhalts- und Übergangsgeld (vgl. BVerfGE 76, 220
). Auch der nach dem früheren Recht der
Reichsversicherungsordnung begründete Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur
Krankenversicherung der Rentner ist durch das
Bundesverfassungsgericht als existenzsichernde Leistung
anerkannt worden; denn die Höhe der Krankenkosten und -
dadurch bedingt - der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung könne ohne diese Leistung dazu führen,
dass Rentner nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem
Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz
sicherzustellen, wodurch eine ihre wirtschaftliche Existenz
gefährdende Situation entstehen könne. Hingegen unterfällt
die Aussicht, als Rentner Krankenversicherungsschutz ohne
eigene Beitragsleistung erhalten zu können, nicht dem Schutz
von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 272
).
19
Hiervon ausgehend wird die von Art. 14 GG
geschützte pflegeversicherungsrechtliche Position der
berechtigten Rentner durch die Streichung der Beteiligung des
Rentenversicherungsträgers an den
Pflegeversicherungsaufwendungen nicht berührt. Sie müssen
danach zwar den vollen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen,
dieser ist aber so niedrig und prozentual an den Rentenbezug
angepasst, dass hierdurch keine existenzbedrohende
Verringerung des Rentenbetrags eingetreten ist und den
Rentnern der Zugang zur Pflegeversicherung weiterhin
ermöglicht bleibt, die ihnen auch im Pflegefall die Existenz
sichert. Es handelte sich um eine Zusatzleistung zu den
eigentlichen Versicherungsleistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung, die wirtschaftlich für die Versicherten
von untergeordneter Bedeutung war. Der vom
Rentenversicherungsträger zu tragende Anteil betrug
0,85 % des aus der Rente zu zahlenden Beitrags. Bei
einer Bruttorente von 1.606,51 € ist der Beschwerdeführer zu
I. seit dem 1. April 2004 damit einer zusätzlichen
Beitragslast von 13,65 €, der Beschwerdeführer zu II. bei
einer Bruttorente von 935,41 € einer zusätzlichen
Beitragslast von rund 8 € ausgesetzt. Hierbei handelt es
sich um Beträge, welche für die existenzielle Sicherung des
Einzelnen nicht von Bedeutung sind und nicht zu wesentlichen
Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung zwingen.
Dagegen kann nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, mit
einer zukünftig drohenden Überlastung der Rentner durch
insgesamt steigende Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung bei perspektivisch sinkenden
Rentenleistungen argumentiert werden. Die Frage, ob einer
Rechtsposition der Charakter von Eigentum zukommt, lässt sich
nur nach den damit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret
verbundenen Gewährleistungen beurteilen und wird nicht von
Annahmen über die von verschiedensten Faktoren abhängige
zukünftige wirtschaftliche Situation des Berechtigten
bestimmt.
20
2. Bei der danach am Maßstab von Art. 2
Abs. 1 GG vorzunehmenden Prüfung ist die angegriffene Norm
mit dem Grundgesetz vereinbar.
21
a) Die Streichung der Beteiligung des
Rentenversicherungsträgers an den Aufwendungen für die
Pflegeversicherung verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
22
Dem Gesetzgeber muss eine ausreichende
Flexibilität erhalten bleiben, um das
Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen
Finanzierung zu gewährleisten. Selbst die Eigentumsgarantie
verfestigt das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es
starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen
nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ;
58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb
- bei einer am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG
orientierten Prüfung - keine verfassungsrechtlichen Einwände
gegen die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2000 auf
die Inflationsrate sowie die Aussetzung der Rentenanpassung
im Jahre 2004 gehabt, weil diese Maßnahmen von gewichtigen
öffentlichen Interessen getragen waren (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli
2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -,
NZS 2008, S. 254). Die dort angestellten Erwägungen
gelten für die hier angegriffene Maßnahme in gleicher Weise.
Ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004
war die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des
Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag
von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem
Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung
entgegen zu wirken. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.
Juli 2004 diente wie die angegriffene Regelung der
Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 % und damit
der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt
(vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8). Der Einwand der
Beschwerdeführer, der Gesetzgeber dürfe nicht für ein
kurzfristiges Sparziel dauerhaft eine Versicherungsleistung
abschaffen, verkennt insoweit, dass die angegriffene Maßnahme
ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli
2004 auf eine dauerhafte Senkung des
Rentenversicherungsbeitrags zielte. Der Wegfall des
Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am
Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner sollte nach den
Schätzungen des Gesetzgebers die Rentenversicherung für das
Jahr 2004 um 0,1 Beitragssatzpunkte und für die darauf
folgenden Jahre im Umfang von bis zu 0,2 Beitragssatzpunkten
entlasten (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 11), was nach den
Feststellungen des Bundessozialgerichts für die Zeit von
April bis Dezember 2004 Minderausgaben von etwa 1,2
Milliarden € und für das Jahr 2005 von etwa
1,6 Milliarden € bedeutete (vgl. BSG, Urteil vom
29. November 2006 - B 12 RJ 4/05 R -, SuP 2007, S. 445
). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des
ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden
Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220
; 100, 1 ) die angegriffene Maßnahme
deshalb als geeignet und erforderlich ansehen. Die
Einschätzung der von beiden Maßnahmen ausgehenden
Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und
der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten
eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der
gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung des
Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur
Rentenversicherung zur Folge gehabt (vgl. § 153,
§ 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des
dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er
der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes
zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt
die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom
Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und
zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der
Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats
berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 ). Er
war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten
Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des
Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung
über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur
Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. zur Lage des
Bundeshaushaltes 2004 eingehend: BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96). Bei
der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die
Verpflichtungen zur Einhaltung des europäischen
Stabilitätspakts beachten.
23
Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten
in der Vergangenheit durch ihre Rentenversicherungsbeiträge
als Arbeitnehmer die Leistungen, welche nach § 59 Abs. 1
Satz 1 SGB XI a.F. erbracht wurden, mitfinanziert, weshalb
ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls die entsprechende
Begünstigung nicht genommen werden dürfe, ist demgegenüber
nicht durchschlagend. Zwar müssen sich bei einer Versicherung
die Vorleistungen der Versicherten in adäquaten
Leistungsanrechten widerspiegeln. In Bezug auf die
Beschwerdeführer beschränkte sich diese Vorleistung aber auf
wenige Jahre und hat eine gewisse Kompensation dadurch
gefunden, dass sie als Rentner selbst für einige Zeit in den
Genuss dieser Leistung gekommen sind. Zudem besteht
verfassungsrechtlich kein Anspruch auf Beibehaltung jeder
Einzelleistung im System der Sozialversicherung. Ähnlich dem
steuerrechtlichen Grundsatz der Trennung von Steuererhebung
und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gilt auch im
Sozialversicherungsrecht, dass es keinen Anspruch des Bürgers
auf eine ganz bestimmte Verwendung der von ihm geleisteten
Abgaben gibt. Vielmehr enthält das Äquivalenzprinzip
lediglich das Anrecht auf eine adäquate Teilhabe an den
Leistungen der Versicherung insgesamt, nicht aber auf
konkrete Einzelleistungen. So wie der Gesetzgeber berechtigt
ist, aus Gründen des Gemeinwohls die auf entsprechenden
Beitragsleistungen beruhenden Rentenanwartschaften und
Rentenleistungen in gewissen Grenzen einzuschränken, so ist
es ihm im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken
ebenfalls gestattet, Einschränkungen bei
versicherungsrechtlichen Zusatzleistungen vorzunehmen, wie
dies das Bundesverfassungsgericht bereits in Bezug auf den
als Ergänzung zur Rente gewährten Zuschuss zum
Krankenversicherungsbeitrag ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 69,
272 ).
24
Angesichts der erheblichen Gemeinwohlgründe,
welche die Abschaffung der Beteiligung des
Rentenversicherungsträgers am Pflegeversicherungsbeitrag zum
1. April 2004 rechtfertigen, kann es daher dahinstehen,
welche Bedeutung dem im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BTDrucks
15/1830, S. 8) zusätzlich herangezogenen Gesichtspunkten
zukommt, dass Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer
Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene
Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen
haben und sie künftig nicht anders behandelt werden als
Aktive, die durch den Verzicht auf einen Feiertag zur
Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen haben.
25
b) Die angegriffene Regelung verstößt auch
nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach den
Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl.
BVerfGE 95, 64 ; 103, 392 ) sind solche
Regelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und
genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn
das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die
gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen
Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239
; 103, 392 ). Zwar begründete die seit
1995 bestehende Beitragstragungsregelung in § 59 Abs. 1
Satz 1 SGB XI ein schutzwürdiges Vertrauen der begünstigten
Rentner, insbesondere derjenigen, die - wie die
Beschwerdeführer - in der Zeit der aktiven Beschäftigung
durch ihre Rentenversicherungsbeiträge zur Finanzierung
dieser Leistung beigetragen haben. Angesichts der mit der
Maßnahme verfolgten Ziele und der insgesamt verhältnismäßig
geringfügigen Belastung der Betroffenen überwiegt aber das
öffentliche Interesse an der Regelung.
26
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.