L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar
2014
- 1 BvR 2998/11 -
- 1 BvR 236/12 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2998/11 -
- 1 BvR 236/12 -
der M… Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH i.Gr.,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. M…, K…und S…
- 1 BvR 2998/11 -,
- 1 BvR 236/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 14. Januar 2014 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage
der Verfassungsmäßigkeit berufsgerichtlicher Entscheidungen
und ihnen zugrunde liegender gesetzlicher Vorschriften, die
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Zweck der
gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten
eine gleichzeitige Zulassung als Rechts- und
Patentanwaltsgesellschaft durch Vorgaben zur Anteils- und
Stimmrechtsmehrheit sowie zur Leitungsmacht der
namensgebenden Berufsgruppe verwehren.
2
1. Der Rechtsanwaltsberuf wird wesentlich
durch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (im
Folgenden: BRAO) bestimmt. Gemäß § 1 BRAO ist der
Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Nach
§ 2 Abs. 1 BRAO übt er einen Freien Beruf aus. Seine
Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 Abs. 2 BRAO). Er ist der
berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Teil der
rechtsanwaltlichen Grundpflichten ist das Verbot, Bindungen
einzugehen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden
(§ 43a BRAO).
3
Maßgeblich für den Patentanwaltsberuf sind in
erster Linie die Regelungen der Patentanwaltsordnung (im
Folgenden: PAO), die denen der Bundesrechtsanwaltsordnung
weitgehend entsprechen, wobei allerdings der berufliche
Aufgabenbereich für Patentanwältinnen und -anwälte teilweise
enger und anders zugeschnitten ist als für die
Rechtsanwaltschaft. Nach § 1 PAO ist der Patentanwalt in
seinem Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der
Rechtspflege. Ausgeübt wird ein Freier Beruf (§ 2
Abs. 1 PAO), die Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2
Abs. 2 PAO). Auch Patentanwälte sind unabhängige Berater und
Vertreter der Rechtsuchenden, anders als Rechtsanwälte
allerdings beschränkt auf den Bereich von
Patentangelegenheiten (§ 3 PAO). In bestimmten Grenzen
ist ihnen dabei auch das Auftreten vor Gericht gestattet
(§ 4 PAO). Zu den Grundpflichten der Patentanwälte
gehört gleichfalls das Verbot, Bindungen einzugehen, die ihre
berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 39a Abs. 1
PAO). Gemäß § 3 Abs. 5 PAO bleibt das Recht der
Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen
Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO) unberührt, so dass sich
aus der Patentanwaltsordnung keine Beschränkungen der
anwaltlichen Befugnisse ergeben.
4
Zur Rechtsanwaltschaft kann im Regelfall nur
zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz erlangt hat (vgl. § 4 Satz 1
Variante 1 BRAO), was grundsätzlich den Abschluss eines
rechtswissenschaftlichen Studiums mit der ersten Prüfung und
den Abschluss eines anschließenden zweijährigen
Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung
voraussetzt. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erfordert
ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), eine einjährige praktische
technische Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO) sowie eine
mindestens 34 Monate dauernde Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. § 7 PAO) und das
Bestehen einer juristischen Prüfung (vgl. § 8 PAO).
5
2. Das Berufsrecht ermöglicht eine
gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechts- und
Patentanwälten in verschiedenen Formen. Ungeachtet besonderer
Regelungen für Kapitalgesellschaften ist ihnen die
Zusammenarbeit jeweils „im Rahmen der eigenen beruflichen
Befugnisse“ erlaubt (§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§ 52a Abs. 1 Satz 1 PAO). Danach sind
personengesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Rechts-
und Patentanwälten insbesondere in den Rechtsformen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der
Partnerschaftsgesellschaft möglich.
6
Für die Partnerschaftsgesellschaft ist
insbesondere das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
- PartGG) maßgeblich. Seit dem 19. Juli 2013 ermöglicht der
neu angefügte § 8 Abs. 4 PartGG die Errichtung einer
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(vgl. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung einer
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und
zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.
Juli 2013, BGBl I S. 2386). Danach haftet für
Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das
Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem
Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung
mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro
(vgl. § 51a Abs. 2 BRAO) für jeden Versicherungsfall
unterhält. Hierauf muss im Namen der Partnerschaft durch den
Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung hingewiesen werden.
7
3. a) Gemäß § 59c Abs. 1 BRAO können
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren
Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die
Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten aus dem
beruflichen Aufgabenbereich der Patentanwälte (§ 3 Abs.
2 und 3 PAO) ist, sieht § 52c Abs. 1 PAO entsprechend
vor, dass sie als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen werden
können. Rechtsanwalts- wie Patentanwaltsgesellschaften können
jeweils als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte
beauftragt werden und haben dann selbst die Rechte und
Pflichten von Rechts- beziehungsweise Patentanwälten
(§ 59l Satz 1 und 2 BRAO, § 52l Satz 1 und 2
PAO).
8
Der Unternehmensgegenstand beider
Berufsausübungsgesellschaften kann sich weitergehend auch auf
die interprofessionelle Zusammenarbeit von Angehörigen
verschiedener sozietätsfähiger Berufe erstrecken (vgl.
§ 59e Abs. 1 BRAO, § 52e Abs. 1 PAO). Da nach
§ 59a BRAO beziehungsweise § 52a PAO eine Sozietät
zwischen Rechts- und Patentanwälten zulässig ist, kann die
gemeinsame Ausübung beider Berufe auch im Rahmen von
Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaften erfolgen.
Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung darf eine
interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft ungeachtet
des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes nur in dem
Bereich rechtsbesorgend tätig werden, der von ihrer Zulassung
umfasst ist (so auch in einem der Ausgangsverfahren BGH,
Beschluss vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 -).
Eine Patentanwaltsgesellschaft, die allgemein und umfassend
im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAO rechtsbesorgend tätig
werden will, benötigt mithin eine Zulassung auch als
Rechtsanwaltsgesellschaft. Ohne diese doppelte Zulassung ist
die Patentanwaltsgesellschaft als solche von der Beratung und
Vertretung in Rechtsangelegenheiten, die nicht zu den
Aufgaben des Patentanwalts gehören, ausgeschlossen. Mandate,
die von der Zulassung zur Patentanwaltschaft nicht umfasst
sind, dürfen allenfalls von den in der Gesellschaft tätigen
Rechtsanwälten aufgrund einer an sie gerichteten persönlichen
Beauftragung übernommen werden.
9
b) Die Zulassung als Rechtsanwalts- oder
Patentanwaltsgesellschaft ist zu erteilen, wenn die in
§ 59d BRAO beziehungsweise § 52d PAO genannten
Voraussetzungen vorliegen. Hiernach ist es insbesondere
erforderlich, dass den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen
an die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur
entsprochen wird.
10
Soll im Rahmen einer interprofessionell
ausgerichteten Rechtsanwaltsgesellschaft die gemeinsame
Berufsausübung mit Patentanwälten erfolgen, ist § 59e
Abs. 2 BRAO zu beachten. Die Bestimmung lautet wie folgt:
11
§ 59e
Gesellschafter
(1) ...
(2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. ...
(3) bis (5) ...
12
Für eine Patentanwaltsgesellschaft verlangt
§ 52e Abs. 2 PAO in gleicher Weise:
13
§ 52e
Gesellschafter
(1) ...
(2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. ...
(3) bis (4) ...
14
In einer interprofessionellen
Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten
können grundsätzlich Angehörige beider Berufsgruppen zu
Geschäftsführern bestellt werden (§ 59f Abs. 2 BRAO,
§ 52f Abs. 2 PAO). In der Rechtsanwaltsgesellschaft
fordert § 59f Abs. 1 BRAO allerdings, dass die
Rechtsanwälte die Mehrheit stellen und Leitungsmacht im Sinne
einer verantwortlichen Führung ausüben:
15
§ 59f
Geschäftsführung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von
Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
(2) bis (4) ...
16
Für Patentanwaltsgesellschaften bestimmt
§ 52f Abs. 1 PAO entsprechend:
17
§ 52f
Geschäftsführung
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von
Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.
(2) bis (4) ...
18
Darüber hinaus verbieten § 59c Abs. 2
BRAO und § 52c Abs. 2 PAO für Rechtsanwalts-
beziehungsweise Patentanwaltsgesellschaften deren Beteiligung
an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung.
Gemäß § 59e Abs. 3 BRAO und § 52e Abs. 3 PAO dürfen
Anteile an beiden Gesellschaften nicht für Rechnung Dritter
gehalten und Dritte auch nicht am Gewinn der Gesellschaften
beteiligt werden.
19
c) Über die Zulassung einer
Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet auf Antrag die örtlich
zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 33 BRAO). Wird die
Zulassung abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage zum
Anwaltsgerichtshof statthaft (vgl. § 112a Abs. 1,
§ 112c BRAO i.V.m. §§ 42 ff. der
Verwaltungsgerichtsordnung ). Gegen das Urteil
steht den Beteiligten die Berufung zum Bundesgerichtshof zu,
wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder auf Beschwerde vom
Bundesgerichtshof zugelassen wird (vgl. § 112e
BRAO).
20
d) Das Verwaltungsverfahren über den Antrag
auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft richtete sich
vorliegend nach den inzwischen teilweise außer Kraft
getretenen Vorschriften der Patentanwaltsordnung in der bis
zum 31. August 2009 gültigen Fassung (vgl. § 161 Abs. 1
Satz 1 PAO). Danach war die Zuständigkeit des Präsidenten des
Patentamts gegeben. Er war für seine Entscheidung an ein
Gutachten gebunden, das er beim Vorstand der
Patentanwaltskammer einzuholen hatte und in dem zu allen
Zulassungsvoraussetzungen des § 52d PAO gleichzeitig
Stellung genommen werden sollte (vgl. § 52g Abs. 2 PAO
a.F.). Über die im Gutachten festgestellten Versagungsgründe
konnte der Bewerber eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
beantragen (§ 52g Abs. 5, § 16 Abs. 2 PAO a.F.),
die mit der sofortigen Beschwerde beim Bundesgerichtshof
angefochten werden konnte (§ 38 PAO a.F.).
21
e) Mit den geschilderten Regelungen zur
Öffnung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die
rechtsbesorgenden Berufe griff der Gesetzgeber eine von der
Rechtsprechung angestoßene Entwicklung auf. Im Anschluss an
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1993
(BGHZ 124, 224), das eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit dem Unternehmenszweck der Erbringung ambulanter
Zahnbehandlungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG als
zulässig anerkannt hatte, entschied das Bayerische Oberste
Landesgericht mit Beschluss vom 24. November 1994
(BayObLGZ 1995, S. 353), dass der Zusammenschluss
von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich erlaubt
sei. Das Gericht hielt jedoch Beschränkungen der
Gesellschafterstruktur und der Leitungsmacht für
erforderlich. Um die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte auch in
der Berufsausübungsgesellschaft sicherzustellen, müsse die
Gesellschaft bestimmte unerlässliche Mindestnormen einhalten.
Die Satzung müsse Vorsorge treffen, dass der Erwerb von
Geschäftsanteilen nur durch die in § 59a BRAO
aufgeführten Angehörigen sozietätsfähiger Berufe möglich sei,
damit der Einfluss von berufsfremden Kapitaleignern
zuverlässig ausgeschlossen bleibe. Ferner sei zu fordern,
dass sich die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte
in der Hand von Rechtsanwälten befinde, die ihren Beruf aktiv
in der Gesellschaft ausübten.
22
Eine gesetzliche Regelung erfolgte
anschließend durch das Gesetz zur Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und
anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2600). Nach
der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll
mit der Schaffung eines gesetzlichen Ordnungsrahmens
insbesondere denkbaren Gefahren begegnet werden, die für die
Rechtspflege durch unreglementierte Anwaltsgesellschaften mit
beschränkter Haftung entstehen könnten (vgl. BRDrucks
1002/97, S. 1). Das Mehrheitserfordernis hinsichtlich der
Geschäftsanteile und der Stimmrechte (§ 59e Abs. 2 BRAO)
sichere deshalb den maßgeblichen Einfluss von Rechtsanwälten
auf die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl.
BRDrucks 1002/97, S. 14). Mit Blick auf die Geschäftsführung
wird ausgeführt, dass es wegen des Aufgabenbereichs der
Rechtsanwaltsgesellschaft notwendig sei, die ausschlaggebende
Entscheidungsgewalt Rechtsanwälten vorzubehalten. Der
Bestimmung zur Leitungsmacht der Rechtsanwälte in der
Gesellschaft (§ 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO) wird
diesbezüglich eine Auffangfunktion beigelegt; sie biete eine
Handhabe, bei Gefährdungen der inneren und äußeren
Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts einzugreifen (vgl.
BRDrucks 1002/97, S. 14). Die Möglichkeit, dass eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung neben ihrer Zulassung
als Rechtsanwaltsgesellschaft auch als
Patentanwaltsgesellschaft anerkannt werden könne, wenn die
jeweiligen berufsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere
die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse, vorlägen, wird
ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Dies setze aber zumindest
bei einem Teil der Gesellschafter beziehungsweise
Geschäftsführer eine entsprechende Mehrfachqualifikation als
Rechts- und Patentanwalt voraus (vgl. BRDrucks 1002/97, S.
14). Zur Begründung der weitestgehend übereinstimmenden
Vorschriften zur Patentanwaltsgesellschaft verweist die
Begründung auf die Ausführungen zu den
Rechtsanwaltsgesellschaften (vgl. BRDrucks 1002/97, S.
21).
23
Die Beschwerdeführerin in beiden
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in Gründung. Anfang 2009 wurde der
Gesellschaftsvertrag in notarieller Form geschlossen. Gründer
und Gesellschafter sind zwei Patentanwälte und ein
Rechtsanwalt, die jeweils zu gleichen Teilen am Stammkapital
der Gesellschaft beteiligt sind. Zum Unternehmenszweck wurde
die gemeinschaftliche Berufsausübung als Patent- und
Rechtsanwälte bestimmt.
24
1. In § 3 Abs. 1 der Satzung der
Beschwerdeführerin ist bestimmt, dass die Gesellschafter
Mitglieder der Patentanwaltskammer oder der
Rechtsanwaltskammer sein oder den übrigen in § 52e Abs.
1 Satz 1 PAO genannten Berufen angehören müssen. Daneben kann
Gesellschafterin nur noch eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts sein, deren Zweck ausschließlich das Halten von
Anteilen an einer näher bezeichneten
Patentanwaltsgesellschaft ist. Nach § 3 Abs. 3 der
Satzung bedarf die Beteiligung an einer anderen
Berufsausübungsgesellschaft der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung.
25
Die Geschäftsführung ist in § 8 Abs. 1
der Satzung geregelt; die Bestimmung lautet:
26
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt,
vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Die
Gesellschafterversammlung ist berechtigt, Geschäftsführern
Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen. Sie kann von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
27
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
wurden die drei Gesellschafter zu
einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der
Beschwerdeführerin bestellt (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).
28
§ 10 Abs. 1 der Satzung betrifft die
Veräußerung von Geschäftsanteilen und lautet:
29
Jede Veräußerung eines Geschäftsanteils oder
des Teils eines Geschäftsanteils bedarf zur Wirksamkeit der
Zustimmung der Gesellschaft und aller Gesellschafter. Die
Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Erwerber zu den
in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Personen
gehört.
30
2. Die Beschwerdeführerin strebt eine doppelte
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und als
Patentanwaltsgesellschaft an und stellte entsprechende
Zulassungsanträge bei den zuständigen Berufskammern.
31
a) Die Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag
auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Form einer
Rechtsanwaltsgesellschaft ab, weil die Beschwerdeführerin mit
Blick auf die Beteiligung von anwaltlichen Berufsträgern
weder den Anforderungen des § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO
hinsichtlich der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit noch denen
des § 59f Abs. 1 BRAO hinsichtlich Leitungsmacht und
Geschäftsführermehrheit entspreche. Die hiergegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Verpflichtungsklage wurde vom
Anwaltsgerichtshof abgewiesen.
32
Ohne Erfolg blieb auch die Berufung der
Beschwerdeführerin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
ist der Beschwerdeführerin die Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft zu Recht versagt worden. Weder die
Gesellschafterstruktur noch die Geschäftsführungsbefugnisse
entsprächen den berufsrechtlichen Anforderungen. Entgegen
§ 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO stehe die Mehrheit der
Geschäftsanteile den beiden Patentanwälten und nicht dem
Rechtsanwalt zu. In Widerspruch zu § 59f Abs. 1 BRAO
werde die Gesellschaft überdies nicht verantwortlich von
Rechtsanwälten geführt, vielmehr stellten die Patentanwälte
die Mehrheit der Geschäftsführer. Außerdem sei nicht
beachtet, dass die maßgeblichen
Geschäftsführungsentscheidungen von Rechtsanwälten
verantwortet werden müssten. Den nichtanwaltlichen
Geschäftsführern hätte daher keine Einzelvertretungsmacht,
sondern allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit
anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden dürfen.
33
Die einer Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft der Beschwerdeführerin
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen begegneten keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar unterliege die
interprofessionelle Zusammenarbeit in Personengesellschaften
keinen vergleichbaren Beschränkungen, die unterschiedliche
Behandlung sei aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt,
weil die Rechtsanwaltsgesellschaft anders als eine
Personengesellschaft selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
werde. Als Berufsausübungsregeln seien die Beschränkungen
zudem mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie sicherten die
unabhängige anwaltliche Berufsausübung in der Gesellschaft
vor berufsfremden Einflüssen und verhinderten Beschlüsse und
Handlungen der Rechtsanwaltsgesellschaft, die in Widerspruch
zu berufsrechtlichen Bestimmungen stünden. Die
gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen seien zur
Verwirklichung des Gemeinwohlziels auch erforderlich und
angemessen. Da die Beschwerdeführerin eine eigene Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft anstrebe, setzten die Vorschriften
richtigerweise bei der Willensbildung der Gesellschaft und
ihrer Organe an. Nur so werde sichergestellt, dass die
Gesellschaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen
genüge, die die Bundesrechtsanwaltsordnung für die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft verlange.
34
b) Zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft erstattete der
Vorstand der Patentanwaltskammer ein ablehnendes Gutachten
nach § 52g Abs. 2 PAO a.F. Die Beschwerdeführerin
erfülle die Zulassungsvoraussetzungen nicht, weil ihre
Satzung unter anderem das Beteiligungsverbot aus § 52c
Abs. 2 PAO verletze. Unter Nummer 4 ihres Gutachtens nennt
die Patentanwaltskammer als weiteren Grund für die Versagung
der Zulassung, dass die gesetzlichen Vorgaben zur
verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Patentanwälte
(§ 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) missachtet seien. Außerdem
wird unter Nummer 5 des Gutachtens als Versagungsgrund
genannt, dass die Satzung den gesetzlichen Regeln zur
Mehrheit der Patentanwälte bei den Gesellschaftsanteilen und
Stimmrechten widerspreche.
35
Der hiergegen von der Beschwerdeführerin
gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte
teilweise Erfolg. So stellte das Oberlandesgericht zwar fest,
dass die in dem Gutachten angeführten Gründe für eine
Versagung der Zulassung überwiegend nicht gegeben seien,
bestätigte aber, dass sich die Regelung zur Geschäftsführung
in § 8 der Satzung - wie unter Nummer 4 des Gutachtens
festgestellt - nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zur
Leitungsmacht in § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO vereinbaren
ließen.
36
Auf die sofortige Beschwerde der
Patentanwaltskammer änderte der Bundesgerichtshof die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ab und stellte fest, dass
noch weitere in dem Gutachten angeführte Versagungsgründe,
darunter auch die fehlende Mehrheit der Patentanwälte,
vorlägen. So verstoße § 3 Abs. 3 der Satzung gegen
das Beteiligungsverbot aus § 52c Abs. 2 PAO; denn der
Beschwerdeführerin sei aufgrund der allein maßgeblichen
Satzungslage die Beteiligung an jeder beliebigen
Berufsausübungsgesellschaft erlaubt. Nicht entscheidend sei,
ob sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen wolle. Da
auch insoweit nur die Satzung maßgeblich sei und diese unter
§ 10 Abs. 1 Veräußerungen von Geschäftsanteilen
ermögliche, werde zudem gegen das Erfordernis der
patentanwaltlichen Anteils- und Stimmrechtsmehrheit
verstoßen. Es sei irrelevant, dass die Gesellschafterstruktur
derzeit den Anforderungen der Norm faktisch gerecht werde,
die Beschwerdeführerin müsse die gesetzlichen Voraussetzungen
auch in Zukunft erfüllen. Ferner missachte § 8 der
Satzung das durch § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO bestimmte
Erfordernis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft
durch Patentanwälte. Durch die Satzungsbestimmung sei nämlich
nicht sichergestellt, dass Berufsträgern, die keine
Patentanwälte seien, allenfalls Gesamtvertretungsmacht
eingeräumt werden dürfe. Die vorliegend einer Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmungen seien aus den Gründen verfassungsgemäß, die
bereits in der parallel ergangenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft dargestellt worden seien.
37
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren
Verfassungsbeschwerden in beiden Verfahren eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
38
1. In dem die Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft betreffenden Verfahren 1 BvR
2998/11 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch
die Versagung der Zulassung in ihrer durch Art. 12 Abs.
1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt. Den
angegriffenen Entscheidungen mangele es an einer
Rechtsgrundlage, weil die gesetzlichen Vorgaben zur Anteils-
und Stimmrechtsmehrheit (§ 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO) sowie
zur Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit (§ 59f
Abs. 1 BRAO) der rechtsanwaltlichen Berufsträger
verfassungswidrig seien.
39
Die Gesetzesmaterialien ließen keinen
sachlichen Grund erkennen, der die Bevormundung anderer
sozietätsfähiger Berufsgruppen - wie namentlich der
Patentanwälte - durch die Gesellschafter und Geschäftsführer
aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen könne. Den
fraglichen Regelungen fehle es an der Eignung, die
Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zu fördern. Eine
Gefährdung anwaltlicher Unabhängigkeit durch Patentanwälte
gebe es nicht. Dies werde dadurch belegt, dass § 59a
Abs. 1 Satz 1 BRAO Rechtsanwälten die berufliche
Zusammenarbeit mit Patentanwälten grundsätzlich gestatte. Es
genüge, dass die anwaltliche Leitungsmacht im Einzelfall
bestehe, was mittelbar dadurch gesichert sei, dass die
Gesellschaft im Haftungsfall bei den verantwortlichen
Gesellschaftern Regress nehmen könne.
40
Die angegriffenen Vorschriften seien auch
nicht erforderlich. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund
dafür, Willensbildung und Organstellung der
Rechtsanwaltsgesellschaft zu reglementieren, wenn die
Gesellschaft selbst schon an das Berufsrecht gebunden sei.
Das gelte erst recht, wenn - wie hier - auch die
Gesellschafter rechtsgebunden seien und Nicht-Anwälte ohnehin
nicht anwaltlich tätig werden dürften. Eine Gefährdung der
Unabhängigkeit sei bei den gemischten Sozietäten in Form der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der
Partnerschaftsgesellschaft bislang nicht aufgetreten, so dass
die weniger belastende Alternative in der Abschaffung der
angegriffenen Vorschriften liege. Aus der fehlenden Eignung
und Erforderlichkeit folge auch die Unangemessenheit der
angegriffenen Vorschriften.
41
Auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz sei verletzt. Im
Vergleich zu den anwaltlichen Personengesellschaften werde
die Beschwerdeführerin ohne sachlichen Grund
gesellschaftsrechtlichen Mehrheitserfordernissen unterworfen.
Maßgeblich sei nicht der offenkundige Unterschied in der
Rechtsform, sondern der Bezug zum anwaltlichen Handeln. Darin
bestehe kein Unterschied zu den Personengesellschaften; denn
im Außenverhältnis gälten stets dieselben berufsrechtlichen
Regeln zum Schutz der Mandanteninteressen und der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Anwaltliches
Fehlverhalten sei unabhängig von der Rechtsform; denn stets
handelten natürliche Personen.
42
2. Mit weitgehend gleicher Begründung wendet
sich die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur
Patentanwaltschaft. Sie ist der Ansicht, die - hier den
Vorrang der Patentanwaltschaft regelnden - Vorschriften zur
Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (§ 52e Abs. 2
Satz 1 PAO) sowie zur Leitungsmacht und
Geschäftsführermehrheit (§ 52f Abs. 1 PAO) seien mit der
Verfassung nicht vereinbar.
43
Außerdem hält die Beschwerdeführerin auch das
in § 52e Abs. 3 PAO geregelte Verbot einer Beteiligung
Dritter an den Gesellschaftsanteilen und an dem Gewinn der
Gesellschaft (Drittbeteiligungsverbot) für verfassungswidrig.
Darüber hinaus meint sie, dass die Ausführungen des
Bundesgerichtshofs zu § 3 Abs. 3 der Satzung und zu
§ 52c Abs. 2 PAO gegen das Willkürverbot aus Art. 3
Abs. 1 GG verstießen. Es gebe offenkundig keinen denkbaren
Gesichtspunkt, nach dem es erforderlich sein könnte, das
gesetzliche Verbot einer Beteiligung der Gesellschaft an
anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung in der Satzung zu wiederholen. Wenn die
Satzungsbestimmung gesetzwidrig sein sollte, wäre sie ohnehin
unwirksam und könnte daher keinen Grund für die Versagung der
Zulassung geben.
44
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die
Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammer München,
die Patentanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und der
Bundesverband Deutscher Patentanwälte Stellung genommen.
45
1. Das Bundesministerium der Justiz hat
auf die bei Zustellung der Verfassungsbeschwerden
übermittelten Fragen des Bundesverfassungsgerichts
geantwortet, dass hinsichtlich der berufsethischen Maßstäbe
und hinsichtlich des Umfangs der beruflichen Unabhängigkeit
keine Unterschiede zwischen dem Rechtsanwalts- und dem
Patentanwaltsberuf bestünden. Erfahrungswerte zu eventuellen
tatsächlichen Auswirkungen der Zuweisung der
gesellschaftsrechtlichen Leitungsmacht an eine Berufsgruppe
in einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft
lägen der Bundesregierung nicht vor. Es gebe keine Hinweise
dafür, dass infolge der Leitungsmacht einer Mehrheitsgruppe
eine andere Berufsgruppe, die sich in der Minderheit befinde,
an einer ordnungsgemäßen Berufsausübung gehindert würde.
46
Es seien zudem keine tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die berufliche
Unabhängigkeit in anwaltlichen Kapitalgesellschaften
grundsätzlich anderen Gefahren ausgesetzt sei als in
Anwaltspersonengesellschaften. Ebenso wenig lägen
Erfahrungswerte über die Existenz von Interessenkonflikten
zwischen den in interprofessionellen
Berufsausübungsgesellschaften vertretenen einzelnen
Berufsgruppen vor.
47
2. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die
Rechtsanwaltskammer München, die Beklagte eines der
Ausgangsverfahren, halten die Verfassungsbeschwerden für
unbegründet, insbesondere habe der Gesetzgeber mit den
angegriffenen Bestimmungen den ihm eingeräumten Spielraum
nicht überschritten. Auch der Deutsche Anwaltverein erachtet
die Verfassungsbeschwerden sowohl unter dem Gesichtspunkt der
Berufsfreiheit als auch dem des Gleichheitssatzes für nicht
begründet.
48
3. In allen Stellungnahmen finden sich im
Übrigen Ausführungen zur gegenwärtigen Situation der
interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten
und Patentanwälten. Dabei wurden von keiner Seite Erfahrungen
mit beachtlichen Interessenkonflikten geschildert. Die
Bundesrechtsanwaltskammer teilt hierzu ergänzend mit, dass
auch nach dem Ergebnis einer Anfrage bei den verschiedenen
Rechtsanwaltskammern keine einschlägigen Fälle bekannt
geworden seien. Nach Einschätzung der Patentanwaltskammer
ergebe sich bei der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten
und Patentanwälten wegen des weitgehend identischen
Berufsrechts und der gleichrangigen beruflichen Stellung nur
ein geringes Konfliktpotenzial. Die Patentanwaltskammer
berichtet ferner, dass derzeit bei ihr 33 Patentanwälte
eingetragen seien, die zugleich auch über die Zulassung als
Rechtsanwälte verfügten. Es seien derzeit 13
Patentanwaltsgesellschaften zugelassen, wobei keine dieser
Gesellschaften über eine doppelte Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft verfüge. Die Gesellschafterzahl
bewege sich zum weit überwiegenden Teil zwischen einer Person
und vier Personen; Ausnahmefall sei eine
Patentanwaltsgesellschaft mit 39 Berufsträgern als
Gesellschaftern. Soweit für sie ersichtlich, seien nur in
weniger als der Hälfte der Patentanwaltsgesellschaften auch
Rechtsanwälte tätig.
49
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR
2998/11 ist vollständig, die Verfassungsbeschwerde im
Verfahren 1 BvR 236/12 überwiegend zulässig (I.). Im Umfang
ihrer Zulässigkeit sind beide Verfassungsbeschwerden
begründet (II.).
50
1. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdefähig
und beschwerdebefugt. Unschädlich ist, dass sie mangels
Eintragung im Handelsregister nach den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 11 Abs. 1
GmbHG) noch nicht als juristische Person entstanden ist. Ihr
stehen als Vorgesellschaft ungeachtet des Umfangs ihrer
Rechtsfähigkeit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechte zu
(vgl. BVerfGE 3, 383 ; 83, 341 ). Sie
kann sich damit grundsätzlich auch auf die für juristische
Personen geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
berufen (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr).
51
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin im
Verfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung
zur Patentanwaltschaft wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde
allerdings hinsichtlich einzelner Rügen mangels einer
Beschwer (a) sowie mangels hinreichender Begründung (b)
teilweise unzulässig.
52
a) An einer Beschwer fehlt es zunächst, soweit
die Beschwerdeführerin sich nicht nur gegen die
Verfassungsmäßigkeit von Satz 1 des § 52f Abs. 1 PAO und
die darin geforderte verantwortliche Führung der Gesellschaft
durch Patentanwälte wendet, sondern auch die Regelung von
Satz 2 beanstandet, der für die Mehrheit der Geschäftsführer
die Qualifikation als Patentanwalt vorschreibt. Anders als im
Verfahren 1 BvR 2998/11 zur Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft war die Regelung in dem
Ausgangsverfahren zur patentanwaltsrechtlichen Zulassung
nicht entscheidungserheblich. Aus § 52f Abs. 1 Satz 2
PAO wurde kein Grund für die Versagung der Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft hergeleitet.
53
Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin
beschwert, soweit sie die Verfassungswidrigkeit des
§ 52e Abs. 3 PAO geltend macht, der die Beteiligung
Dritter an der Gesellschaft und deren Gewinn untersagt. Auf
dieser Vorschrift beruhen die angefochtenen Entscheidungen
ersichtlich nicht.
54
b) Mangels einer hinreichenden Begründung ist
die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig, als sich die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG gegen
die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 52c
Abs. 2 PAO wendet, der die Beteiligung von
Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung verbietet. Insbesondere
erschließt sich nicht, aus welchem Grund es offenkundig
unhaltbar sein soll, die Versagung der Zulassung auf den
unbestritten rechtswidrigen Inhalt des § 3 Abs. 3
der Satzung zu stützen.
55
Die Unzulässigkeit dieser Rüge bleibt aber auf
den konkreten Versagungsgrund beschränkt und führt nicht zur
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt. Zwar
reicht das Vorliegen schon dieses einen im Gutachten
festgestellten Versagungsgrundes aus, um den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft als abgelehnt anzusehen (§ 52g
Abs. 5, § 16 Abs. 4 Satz 2 PAO a.F.). Der
Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, die
betreffende Satzungsbestimmung, von der sie ohnehin keinen
Gebrauch machen will, noch während des anhängigen Verfahrens
an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und damit diesen
Versagungsgrund auszuräumen.
56
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, sind sie auch begründet.
57
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs.
1 GG. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin (1.) sind verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt (2.).
58
1. Das Grundrecht der Berufsfreiheit, also das
Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und frei
auszuüben (vgl. BVerfGE 82, 209 ; 122, 190
), wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend
geschützt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ;
85, 248 ; 121, 317 ) und steht auch der
Beschwerdeführerin zu.
59
a) Nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG
können juristische Personen den Schutz der Berufsfreiheit
beanspruchen, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende
Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in
gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen
Person offensteht (vgl. BVerfGE 115, 205 m.w.N.).
Dies gilt mithin auch für eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (vgl. BVerfGE 131, 47 ). Zwar hat die
Beschwerdeführerin diese Gesellschaftsform noch nicht
erreicht, als Vorgesellschaft erfüllt sie aber die
Voraussetzungen einer - im verfassungsrechtlichen Sinne des
Art. 19 Abs. 3 GG - juristischen Person (dazu oben B.
I.), auf die in der vorliegenden Konstellation auch das
Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
seinem Wesen nach anwendbar ist. Sie ist als Vorgesellschaft
in weitem Umfang zum Auftreten und Handeln im Rechts- und
Geschäftsverkehr berechtigt und damit der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung „bereits weitgehend angenähert“ (vgl.
BGHZ 120, 103 ). Demgemäß unterliegt die
Vorgesellschaft dem Recht der angestrebten Gesellschaftsform,
soweit dieses mit ihrem besonderen Zweck als Vorgesellschaft
vereinbar ist und nicht die Eintragung im Handelsregister
voraussetzt (vgl. BGHZ 169, 270 m.w.N.).
60
Wegen ihrer hiernach gegebenen Identität mit
der Kapitalgesellschaft, auf deren Entstehen sie angelegt
ist, kann die Beschwerdeführerin bereits für sich den Schutz
der Berufsfreiheit jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen,
als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte
Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft dies erfordert.
Ihrem Gesellschaftszweck entsprechend, das Entstehen einer
Berufsausübungsgesellschaft vorzubereiten und deren Tätigkeit
zu ermöglichen, ist die Beschwerdeführerin mithin in eigenen
Rechten betroffen, wenn - wie hier - der Verwirklichung
dieses Ziels Hindernisse entgegengestellt werden.
61
b) Die verfahrensgegenständlichen
Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen
Vorschriften greifen in die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin ein. Sie versagen der Beschwerdeführerin
in der gegenwärtigen Organisationsform die Zulassung als
Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft und beschränken
damit deren Möglichkeiten, berufliche Tätigkeiten auszuüben,
die Rechts- oder Patentanwälten vorbehalten sind. Bei den
hier maßgeblichen Vorschriften handelt es sich um Vorgaben
zur Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (§ 59e Abs. 2 Satz
1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie zur
Leitungsmacht und zur Geschäftsführermehrheit (§ 59f
Abs. 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO), die
über das allgemeine Gesellschaftsrecht hinaus eigene
Begrenzungen für Rechtsanwalts- und
Patentanwaltsgesellschaften schaffen. Erfüllt die
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Vorgaben nicht, bleibt
ihr die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zur
Rechtsanwaltschaft ebenso versagt wie die Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft zur Patentanwaltschaft. Sie ist
damit nach den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
(RDG) sowie nach den Bestimmungen des jeweils maßgeblichen
Berufs- oder Verfahrensrechts an der gewählten beruflichen
Tätigkeit der Beratung und Vertretung in allen
Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) oder auch
nur in Patentangelegenheiten (§§ 3, 4 PAO) gehindert.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin ohne ihre entgegenstehende
Satzung abzuändern und, ohne die tatsächliche Struktur ihrer
Gesellschafter und Geschäftsführer anzupassen, die Eintragung
in das Handelsregister und ihre damit verbundene Umwandlung
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erreichen
sollte, könnte sie mangels berufsrechtlicher Zulassungen
nicht die angestrebte berufliche Tätigkeit in der frei
gewählten Form einer Rechtsanwalts- und
Patentanwaltsgesellschaft aufnehmen.
62
2. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin ist nicht gerechtfertigt.
63
In das durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit
(stRspr, vgl. nur BVerfGE 7, 377 ; 103, 172
) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
eingegriffen werden (stRspr, vgl. nur BVerfGE 94, 372
; 103, 1 ; 126, 112 <139,
144>). Hier sind die Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht erfüllt. Zwar ist
mit den angegriffenen Bestimmungen eine ausreichende
gesetzliche Grundlage gegeben, und der Gesetzgeber verfolgt
mit diesen Regelungen auch legitime Zwecke (a). Ungeachtet
der Frage ihrer Eignung sind die damit ermöglichten Eingriffe
in die Berufsfreiheit jedoch zur Erreichung der
gesetzgeberischen Ziele jedenfalls nicht erforderlich
(b).
64
a) Mit Blick auf die Sicherung sowohl der
beruflichen Unabhängigkeit (aa) als auch der
berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen (bb) sowie der
Beachtung des maßgeblichen Berufsrechts (cc) verfolgt der
Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen zur Wahrung von
Entscheidungsgewalt und Einfluss der aufgrund der Zulassung
als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft jeweils
gesellschaftsprägenden Berufsgruppe hinreichend legitime
Zwecke. Der Schutz der Rechtsuchenden vor Irreführung
scheidet hingegen unter den gegebenen Umständen zur
Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus
(dd).
65
aa) Die hier maßgeblichen gesetzlichen
Regelungen der Rechtsanwalts- wie der
Patentanwaltsgesellschaft zielen ausweislich der Begründung
des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung
vorrangig auf die Sicherung der beruflichen
Unabhängigkeit.
66
Deutlich wird dies in erster Linie bei der
Einzelbegründung zu § 59f Abs. 1 BRAO, der in
einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Leitungsmacht und
Geschäftsführermehrheit den Rechtsanwälten vorbehält. Danach
soll in einer solchen Berufsausübungsgesellschaft die
ausschlaggebende Entscheidungsgewalt den Rechtsanwälten
überlassen bleiben, damit deren Eingreifen bei Gefährdungen
der inneren und äußeren Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts
möglich sei. Im Verhältnis zu den Gesellschaftern und der
Geschäftsführung müsse dem im konkreten Fall verantwortlichen
Rechtsanwalt dasselbe Maß an Unabhängigkeit und
Weisungsfreiheit zustehen wie einem Anwaltssozius (vgl.
BRDrucks 1002/97, S. 16). Den maßgeblichen Einfluss von
Rechtsanwälten sollen auch die Mehrheitserfordernisse
sicherstellen, die § 59e Abs. 2 BRAO zugunsten dieser
Berufsgruppe für die Geschäftsanteile und Stimmrechte in
einer Rechtsanwaltsgesellschaft vorschreibt (vgl. BRDrucks
1002/97, S. 15). Entsprechende Erwägungen des Gesetzgebers
liegen auch den angegriffenen Bestimmungen zur Sicherung von
Entscheidungsgewalt (§ 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und
Einfluss (§ 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) der
Patentanwälte in Patentanwaltsgesellschaften zugrunde.
Insoweit stellt die Gesetzesbegründung nicht nur heraus, dass
die Vorschriften weitestgehend den für
Rechtsanwaltsgesellschaften geltenden Bestimmungen folgen,
sondern nimmt ausdrücklich Bezug auf die hierzu gegebene
Begründung (vgl. BRDrucks 1002/97, S. 21).
67
Für beide Berufsausübungsgesellschaften soll
die Unabhängigkeit der handelnden individuellen Berufsträger
gesichert werden, die sich keinen unzulässigen Einflussnahmen
berufsfremder Geschäftsführer oder Gesellschafter unterwerfen
dürfen. Zudem soll - angesichts der Sicherung des
beherrschenden Einflusses der gesellschaftsprägenden
Berufsgruppe - die Unabhängigkeit der Gesellschaft geschützt
werden, die selbst Trägerin der Zulassung ist und daher
keinen berufsfremden Einflüssen auf ihre Willensbildung sowie
ihr Außenhandeln ausgesetzt sein soll. Es handelt sich damit
um nähere Ausgestaltungen des Leitbilds der beruflichen
Unabhängigkeit, die für Rechtsanwälte in § 1 BRAO und
für Patentanwälte in § 1 PAO jeweils eine gesetzliche
Grundlage findet.
68
Mit dem Schutz der Unabhängigkeit verfolgt der
Gesetzgeber für beide Berufe einen legitimen Zweck. Für die
Sicherung der beruflichen Unabhängigkeit von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ergibt sich das aus dem
Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege. Die
Wahrung ihrer Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung
dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege
(§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der
Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre
berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege
beitragen können (BVerfGE 117, 163 ). Nur als
unabhängige Berufsträger vermögen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen,
vor Gericht die Interessen ihrer Mandantschaft wirksam zu
vertreten und zugleich staatliche Stellen möglichst vor
Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandantschaft zu bewahren
(vgl. BVerfGE 108, 150 ). Anwaltliche
Unabhängigkeit ist dabei auch im Verhältnis zu Sozien und
anderen Dritten zu wahren (vgl. Stürner/Bormann, NJW 2004, S.
1481 ).
69
Hierbei können gerade die rechtlichen und
faktischen Strukturen in Kapitalgesellschaften, die trotz des
Ziels einer gemeinsamen Berufsausübung eine enge persönliche
Kooperation der Berufsträger nicht zwingend erfordern, zu
spezifischen Gefährdungen der beruflichen Unabhängigkeit
führen. Dass der Gesetzgeber auch dem begegnen will, zeigt
sich etwa an § 59f Abs. 4 BRAO, wonach die
Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die zu Geschäftsführern,
Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten bestellt sind, bei
der Ausübung ihres Berufs zu gewährleisten ist, und
Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen
oder vertragliche Bindungen, unzulässig sind. Weitergehend
betont die Gesetzesbegründung, dass den einzelnen
Berufsträgern innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft
dasselbe Maß an Unabhängigkeit zustehen muss wie einem Sozius
in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der
Partnerschaft; Vorgaben für seine Berufsausübung durch
Kollegen sollen nur ausnahmsweise etwa bei einem besonders
haftungsgefährdenden oder einem sonst berufsrechtswidrigen
Verhalten zulässig sein (vgl. BRDrucks 1002/97, S. 16).
70
Für den Schutz der beruflichen Unabhängigkeit
der Patentanwaltschaft kann nichts anderes gelten. Auch
Patentanwälte sind - innerhalb des ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgabenbereichs - unabhängige Organe der
Rechtspflege (§ 1 PAO) und werden als unabhängige
Berater und Vertreter tätig (§ 3 Abs. 1 PAO). Ihre
berufliche Tätigkeit dient ebenfalls dem Schutz der
Rechtsuchenden sowie einer geordneten Rechtspflege (vgl.
BVerfGE 97, 12 ). Für den Schutz der
Unabhängigkeit der Berufsträger vor besonderen Gefährdungen
in patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften findet
sich zudem mit § 52f Abs. 4 PAO eine § 59f Abs. 4
BRAO entsprechende Verbotsnorm. Angesichts der teilweise
identischen Berufsbilder gilt auch für Patentanwälte, dass
sie zwar nicht umfassend wie Rechtsanwälte, aber doch
innerhalb ihres spezifischen Aufgabenbereichs nur unter der
Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit zu einer
rechtsstaatlichen, funktionierenden Rechtspflege beitragen
können. Das Ziel der Wahrung ihrer beruflichen Unabhängigkeit
kann mithin als legitimer Zweck in gleicher Weise wie bei
Rechtsanwälten Eingriffe in die Berufsfreiheit von
Patentanwälten rechtfertigen.
71
Der legitime Zweck des Schutzes der
beruflichen Unabhängigkeit trägt auch die zweite Zielrichtung
der angegriffenen Normen. Hier geht es darum, nicht nur die
Unabhängigkeit der jeweils handelnden Berufsträger als
natürliche Personen, sondern auch die Unabhängigkeit der sie
beschäftigenden Berufsausübungsgesellschaften zu schützen.
Rechtsanwalts- wie Patentanwaltsgesellschaften sind durch das
Gesetz so gestaltet, dass sie - nicht anders als natürliche
Personen - selbst mit den Aufgaben und Befugnissen eines
Rechts- oder Patentanwalts tätig werden können und tätig
werden dürfen. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 59c Abs. 1
BRAO) beziehungsweise Patentangelegenheiten (§ 52c Abs.
1 PAO). Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft können
insbesondere als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte
beauftragt werden und haben bei dieser Tätigkeit selbst die
Rechte und Pflichten eines Rechts- beziehungsweise
Patentanwalts (vgl. § 59l Satz 1 und 2 BRAO, § 52l
Satz 1 und 2 PAO). Es ist demnach nur konsequent, dass auch
diese Gesellschaften gemäß § 59m Abs. 2 BRAO und
§ 52m Abs. 2 PAO zur Erfüllung der wesentlichen
Berufspflichten wie eine natürliche Person verpflichtet sind.
Das Tätigwerden einer Rechtsanwalts- wie einer
Patentanwaltsgesellschaft kann demnach unmittelbar zu
Gefährdungen für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
führen, sollte die eigene berufliche Unabhängigkeit der
Gesellschaften nicht gewährleistet sein. Solche Gefährdungen
zu verhindern, ist mithin ebenfalls legitimer Zweck der
angegriffenen Vorschriften. Da rechts- wie patentanwaltliche
Berufsausübungsgesellschaften eigene Zurechnungssubjekte
berufsrechtlicher Pflichten sind, deren Identität auch bei
einem Wechsel in den Personen ihrer Gesellschafter und der
übrigen Berufsträger unverändert fortbesteht, kommt dieser
Schutz beruflicher Unabhängigkeit zugleich künftigen
Berufsträgern zugute, weil diese bei ihrem Eintritt nicht in
vorgefundene Abhängigkeitsverhältnisse geraten.
72
bb) Als weiteren legitimen Zweck verfolgt der
Gesetzgeber mit den angegriffenen Bestimmungen die Sicherung
der berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen.
73
Diese ergeben sich für die Berufsträger als
natürliche Personen zum einen aus § 4 BRAO, der den
Zugang zum Rechtsanwaltsberuf grundsätzlich von der
Befähigung zum Richteramt abhängig macht, und zum anderen aus
§ 5 PAO, wonach der Zugang zum Beruf des Patentanwalts
an die in §§ 6 bis 8 PAO genannten praktischen und
theoretischen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse
geknüpft ist. Die berufsrechtlichen
Qualifikationserfordernisse dienen mit dem Schutz der
Rechtspflege und dem Schutz der Rechtsuchenden vor einem
Tätigwerden fachlich ungeeigneter Personen wichtigen
Gemeinschaftsgütern (vgl. BVerfGE 75, 246 ).
74
Da auch die Berufsausübungsgesellschaften als
solche zur rechts- und patentanwaltlichen Tätigkeit
zugelassen sind, aber als juristische Personen nicht selbst
handeln können, gilt es sicherzustellen, dass für sie nur
Personen bei der Rechtsberatung und Vertretung tätig werden,
die ihrerseits über die vorgeschriebene Zulassung als Rechts-
oder Patentanwalt verfügen. Dem dient in erster Linie der
Berufsträgervorbehalt, der ein Handeln natürlicher Personen
für die Gesellschaft vom Erwerb der entsprechenden
berufsrechtlichen Qualifikation abhängig macht. Er hat in
§ 59l Satz 3 BRAO und § 52l Satz 3 PAO für
wesentliche Bereiche gesetzliche Regelungen gefunden,
erstreckt sich aber auf die gesamte rechtsbesorgende
Tätigkeit (vgl. unten B. II. 2. b bb ). Daneben
sollen auch die angegriffenen Vorschriften die
berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen gewährleisten.
Nach der Gesetzesbegründung ist eine Leitlinie der
gesetzlichen Ausgestaltung, dass die Anwaltsgesellschaften
nicht nur Instrumente zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
der in ihr verbundenen Personen sind, sondern als juristische
Personen durch das ihnen zurechenbare Verhalten ihrer
Vertreter auch selbst Erbringer rechtsbesorgender
Dienstleistungen (vgl. BRDrucks 1002/97, S. 12).
Angesichts dieser Erwägungen lässt sich - mit dem
Bundesgerichtshof in einer der Ausgangsentscheidungen (Urteil
vom 10. Oktober 2011 - AnwZ 1/10 -, Rn. 18
- juris; ähnlich bereits BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 -
AnwZ 91/06 -, Rn. 13 - juris) - den angegriffenen
Bestimmungen der Zweck beilegen, auf dem Wege der Sicherung
von Einfluss und Entscheidungsgewalt der
gesellschaftsprägenden Berufsgruppe deren fachliche
Qualifikation auch für die rechtsbesorgende Tätigkeit der
Gesellschaft selbst zu gewährleisten.
75
cc) Mit den angegriffenen Vorschriften wird
schließlich noch ein dritter legitimer Zweck verfolgt; denn
mit der Sicherung des maßgeblichen Einflusses der
gesellschaftsprägenden Berufsgruppe wird auch ein Hindernis
für Entscheidungen und Maßnahmen in interprofessionellen
Berufsausübungsgesellschaften geschaffen, die ihrem
Berufsrecht widersprechen.
76
Derartige Verstöße gegen das einschlägige
Berufsrecht müssen nicht zwingend in Folge von Abhängigkeiten
gegenüber Berufsfremden entstehen. Ihnen kommt daher
gegenüber der Sicherung beruflicher Unabhängigkeit
eigenständige Bedeutung zu. Aufgrund ihrer Bindung an das
eigene Berufsrecht kann die Dominanz der jeweils
gesellschaftsprägenden Berufsträger bei den Geschäftsanteilen
und Stimmrechten sowie bei der Leitungsmacht und
Geschäftsführung dazu beitragen, dass deren Berufsrecht auch
in der Gesellschaft beachtet wird. Da das Berufsrecht
wiederum dem Funktionieren der Rechtspflege sowie dem Schutz
der Rechtsuchenden dient, verfolgen die angegriffenen
Vorschriften auch in dieser Hinsicht einen legitimen
Zweck.
77
dd) Hingegen kommt ein Schutz vor Irreführung
in der vorliegenden Konstellation als legitimer Zweck der
angegriffenen Regelungen nicht in Betracht.
78
Der Schutz der Rechtsuchenden vor einer
irreführenden Außendarstellung kann allerdings grundsätzlich
ein Gemeinwohlzweck sein, der Eingriffe in die Berufsfreiheit
auch bei rechtsberatender Tätigkeit zu rechtfertigen vermag
(vgl. BVerfGE 112, 255 ). Hier ist jedoch bereits
zweifelhaft, ob die Rechtsuchenden mit dem Auftreten einer
Berufsausübungsgesellschaft als Rechts- oder
Patentanwaltsgesellschaft eine Erwartung an bestimmte innere
Strukturen wie die Mehrheitsverhältnisse der Geschäftsanteile
und Stimmrechte sowie die Leitungsmacht und die
Geschäftsführermehrheit der gesellschaftsprägenden
Berufsgruppe verbinden und in dieser Hinsicht überhaupt einer
Fehlvorstellung erliegen können. Dessen ungeachtet ist
zumindest im gegebenen Fall, in dem eine gleichzeitige
Zulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft
angestrebt wird, die Gefahr einer Irreführung von vornherein
ausgeschlossen, weil bereits die doppelte Firmierung mit der
Angabe beider Berufe der Erwartung, die Gesellschaft werde
intern von einer der beiden Berufsgruppen nach Maßgabe der
angegriffenen Vorschriften dominiert, die Grundlage entzieht.
Werden beide Berufsgruppen im Gesellschaftsnamen genannt, so
lässt sich kein klarer Hinweis auf den beherrschenden Vorrang
eines der Berufe erkennen.
79
b) Die Eignung der angegriffenen Vorschriften
zur Erreichung der festgestellten legitimen Zwecke kann
dahinstehen. Denn soweit sie die Zusammenarbeit beider Berufe
in Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaften betreffen,
können die Bestimmungen den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit jedenfalls deshalb nicht genügen, weil
sie nicht erforderlich sind, um die festgestellten legitimen
Zwecke des Schutzes der beruflichen anwaltlichen
Unabhängigkeit (aa), der Sicherstellung der beruflichen
Qualifikationsanforderungen (bb) und der Verhinderung von
Berufsrechtsverstößen (cc) zu erreichen.
80
Zur Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zählt die Erforderlichkeit,
weil Eingriffe in Grundrechte nicht weiter gehen dürfen als
das verfolgte Gesetzesziel dies erfordert. An der
Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Gesetzgeber hierfür ein
anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder
weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können
(vgl. BVerfGE 126, 112 m.w.N.). Auch
unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und
Prognosespielraums, über den der Gesetzgeber bei Einschätzung
der Erforderlichkeit einer von ihm getroffenen Regelung
verfügt (vgl. BVerfGE 126, 112 m.w.N.), fehlt es
hier an dieser Voraussetzung.
81
aa) Die verfahrensgegenständlichen
Anforderungen an die Gesellschafter- und
Geschäftsführungsstruktur sind zum Schutz der anwaltlichen
Unabhängigkeit nicht erforderlich, weil die Erreichung dieses
Ziels bereits durch gesetzlich geregelte Berufspflichten der
beteiligten Rechts- und Patentanwälte sichergestellt ist.
Diese zielen auf konkrete Verstöße im Einzelfall und belasten
damit die Berufsträger weniger als die angegriffenen
Beschränkungen des Gesellschaftsrechts.
82
(1) So ist es Rechtsanwälten gemäß § 43a
Abs. 1 BRAO und Patentanwälten gemäß § 39a Abs. 1 PAO
untersagt, Bindungen einzugehen, durch die ihre berufliche
Unabhängigkeit gefährdet wird. Aufgrund der Verweisungen in
§ 59m Abs. 2 BRAO und § 52m Abs. 2 PAO trifft diese
Berufspflicht unmittelbar auch die rechts- und
patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften selbst.
Damit sind in umfassender Weise solche rechtlichen wie
faktischen, organisatorischen wie nach außen wirkenden
Gestaltungen von Gesellschaftsstrukturen verboten, die
Gefahren für die vom Gesetz für beide Berufe vorausgesetzte
Unabhängigkeit schaffen oder mit ihnen einhergehen.
83
Zudem schützt das Berufsrecht die
Unabhängigkeit der Berufsträger dadurch, dass es mit
§ 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO und § 52f Abs. 4 Satz 2
PAO Einflussnahmen der Gesellschafter auf die berufliche
Tätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts oder Patentanwalts
untersagt. Diesen Verboten widersprechende Weisungen sind
nichtig und daher unbeachtlich. Unzulässige Einflussnahmen
stellen außerdem sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzungen
dar.
84
Die interprofessionelle Zusammenarbeit von
Rechtsanwälten und Patentanwälten schafft keine spezifischen
Gefährdungen, die hier weitere Eingriffe in die
Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind keine
Übergriffe in die berufliche Unabhängigkeit durch Angehörige
der jeweils anderen Berufsgruppe zu befürchten. Die
Berufsträger beider Gruppen befassen sich nicht nur
gleichermaßen mit rechtlicher Beratung und Vertretung, ihnen
ist vielmehr aus dem eigenen Berufsrecht die große Bedeutung
beruflicher Unabhängigkeit in ihrem Aufgabenbereich bekannt.
Das Berufsrecht für Rechtsanwälte und Patentanwälte stimmt
insgesamt weitgehend und insbesondere hinsichtlich der
Bestimmungen zur Wahrung beruflicher Unabhängigkeit überein.
Wesentliche Abweichungen finden sich nur wegen der
verschiedenen Tätigkeitsfelder, nicht aber - wie von den im
Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bestätigt oder zumindest
nicht in Abrede gestellt - hinsichtlich des Berufsethos und
allgemein der rechtlichen Ausgestaltung.
85
(2) Die Wirksamkeit dieser berufsrechtlichen
Bestimmungen für die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit
bleibt bezogen auf die Zusammenarbeit von einander so
ähnlichen Berufen wie hier des Rechtsanwalts und des
Patentanwalts nicht hinter der zurück, die sich mit den
angegriffenen Regelungen erreichen lässt. Anders als die
Bestimmungen, die Einfluss und Entscheidungsgewalt einer
Berufsgruppe sicherstellen wollen, erreichen die Verbote des
Berufsrechts das gesetzgeberische Ziel unmittelbar, indem sie
im konkreten Fall Bindungen untersagen, welche die
Unabhängigkeit gefährden.
86
Zudem sind keine Umstände zu erkennen, die
angesichts der geltenden gesetzlichen Gestaltung von
Berufsausübungsgesellschaften - insbesondere bei dem Gebot
aktiver Berufsausübung (§ 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO,
§ 52e Abs. 1 Satz 2 PAO) und dem Verbot von
Drittbeteiligungen (§ 59e Abs. 3 BRAO, § 52e Abs. 3
PAO) - spezifische Gefährdungen der Unabhängigkeit durch die
kapitalgesellschaftliche Organisationsform befürchten lassen.
Es spricht daher auch für eine ausreichende Wirksamkeit des
berufsrechtlichen Schutzes der beruflichen Unabhängigkeit,
dass bei den ebenfalls zulässigen Formen interprofessioneller
beruflicher Zusammenarbeit als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft keine vergleichbaren
Anforderungen an die Gesellschafter- und
Geschäftsführungsstruktur wie bei einer
Berufsausübungsgesellschaft bestehen. Bestätigt wird dies
durch die Rechtsprechung, die Literatur sowie die im
vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, denen sich
keine konkreten Hinweise auf unzulässige berufliche
Abhängigkeiten innerhalb interprofessioneller Sozietäten
entnehmen lassen, obgleich personengesellschaftliche
Zusammenschlüsse bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung der
Stimmrechte und Geschäftsführung keinen zwingenden Regelungen
unterworfen sind. Dementsprechend wurden solche Vorgaben auch
im Zuge der Annäherung der Partnerschaftsgesellschaft an das
Haftungsregime einer Kapitalgesellschaft durch Zulassung
einer beschränkten Berufshaftung (vgl. § 8 Abs. 4 PartGG
n.F.) nicht nachgeholt.
87
bb) Auch soweit die angegriffenen Vorschriften
auf die Sicherung der rechtsanwaltlichen beziehungsweise
patentanwaltlichen Qualifikationsanforderungen auf der Ebene
der Berufsausübungsgesellschaften zielen, stehen im
maßgeblichen Berufsrecht weniger belastende, aber
gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung.
88
(1) Hierfür genügt bereits der für beide
Berufsausübungsgesellschaften geltende umfassende
Berufsträgervorbehalt. Rechtsanwalts- und
Patentanwaltsgesellschaften sind als solche Erbringer
rechtsbesorgender Dienstleistungen, können von den
Rechtsuchenden entsprechend beauftragt werden und haben bei
ihrer beruflichen Tätigkeit insbesondere als Prozess- oder
Verfahrensbevollmächtigte die Rechte und Pflichten eines
Rechtsanwalts beziehungsweise Patentanwalts (§ 59l Satz
1 und 2 BRAO, § 52l Satz 1 und 2 PAO). Zur Leistung
ihrer rechtsbesorgenden Dienste sind die Gesellschaften aber
auf natürliche Personen angewiesen. Dass diese Beratung und
Vertretung der Rechtsuchenden nur durch hinreichend
qualifizierte Personen geschieht, wird dadurch
sichergestellt, dass für die Berufsausübungsgesellschaft nur
Organe und Vertreter handeln dürfen, in deren Person die für
die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich
vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen
müssen. Mithin bleibt die tatsächliche rechtsbesorgende
Tätigkeit solchen Berufsträgern vorbehalten, die ihrerseits
zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise zur Patentanwaltschaft
zugelassen sind und damit die in § 4 BRAO und § 5
PAO bestimmten Qualifikationserfordernisse in eigener Person
erfüllen müssen.
89
Der geschilderte Berufsträgervorbehalt ist
zwar nur für die Beauftragung einer Rechtsanwalts- oder
Patentanwaltsgesellschaft als Prozess- oder
Verfahrensbevollmächtige in § 59l Satz 3 BRAO und
§ 52l Satz 3 PAO ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Indessen kann mit Blick auf den erforderlichen Schutz der
Rechtsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung (vgl.
§ 1 Abs. 1 RDG) für reine Beratungsmandate, die
keine Vertretung der Rechtsuchenden einschließen, nichts
anderes gelten. Dies entspricht auch einhelliger Auffassung
in Rechtsprechung und Literatur. So hat bereits das
Bayerische Oberste Landesgericht in seiner grundlegenden
Entscheidung zur Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH aus
§ 4 BRAO und § 5 PAO hergeleitet, dass in einer
solchen Gesellschaft diejenigen Personen, die eine
rechtsberatende Tätigkeit ausüben, selbst die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft haben müssen (BayObLG, Beschluss vom
24. November 1994 - 3 Z BR 115/94 -, juris,
Rn. 20; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar
2013 - 10 WF 1449/12 -, juris, Rn. 8). Soweit
ersichtlich geht das Schrifttum ebenfalls davon aus, dass
sich aus dem Zusammenschluss als Rechtsanwaltsgesellschaft
keine Erweiterung der Befugnisse einer anderen Berufsgruppe
ergibt und demnach auch im Rahmen einer Beratungstätigkeit
der jeweilige tatsächliche Leistungserbringer über die
notwendige berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt verfügen
muss (vgl. etwa Girotto, Die Rechtsanwaltsgesellschaft mit
beschränkter Haftung, 2002, S. 164 ; Zuck, MDR
1998, S. 1317 ; Merkner, AnwBl. 2004,
S. 529 ). Zudem wird auch § 7 Abs. 4
PartGG, der für Partnerschaftsgesellschaften weitgehend
inhaltsgleich mit § 59l BRAO eine ausdrückliche Regelung
nur für Vertretungsmandate trifft, ebenfalls so ausgelegt,
dass Partner und Vertreter stets nur im Rahmen ihrer
persönlichen beruflichen Befugnisse - und mithin nur bei
entsprechender Qualifikationen - tätig werden dürfen (vgl.
Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,
3. Aufl. 2010, § 7 PartGG, Rn. 8 ff.).
90
Aufgrund des umfassend geltenden
Berufsträgervorbehalts ist sichergestellt, dass auch in
interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, also bei
Beteiligung verschiedener sozietätsfähiger Berufe (§ 59e
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
BRAO; § 52e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52a Abs. 2 PAO),
sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von
Berufsträgern erbracht werden dürfen, die in ihrer Person die
gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllen.
Auch bei gleichzeitiger Zulassung einer interprofessionellen
Berufsausübungsgemeinschaft als Rechtsanwalts- und
Patentanwaltsgesellschaft bedeutet dies, dass Rechtsuchenden
außerhalb von Patentangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 5
PAO) umfassende Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten nur durch Berufsträger zuteil werden
kann, die selbst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt
haben, was wiederum voraussetzt, dass sie die Voraussetzungen
der durch § 4 BRAO geforderten fachlichen Qualifikation
namentlich in Gestalt der Befähigung zum Richteramt erfüllen.
Nur in Patentangelegenheiten im Sinne der §§ 3, 4 PAO
sind für die Gesellschaft auch solche Berufsträger zur
Beratung und Vertretung befugt, die zur Patentanwaltschaft
zugelassen sind und damit die insoweit maßgeblichen
fachlichen Voraussetzungen der §§ 5 ff. PAO in
eigener Person erfüllen. Eine umfassende, über
Patentangelegenheiten hinausgehende Rechtsbesorgung bleibt
den allein zur Patentanwaltschaft zugelassenen Berufsträgern
hingegen untersagt, weil dem auch bei Tätigkeit für eine
Gesellschaft mit doppelter Zulassung als Rechtsanwalts- und
Patentanwaltsgesellschaft der Vorbehalt zugunsten
rechtsanwaltlicher Berufsträger - also insbesondere
§ 59l Satz 3 BRAO - entgegensteht.
91
(2) Ist somit bereits durch den umfassenden
Berufsträgervorbehalt in jeder Hinsicht gewährleistet, dass
auch für das Tätigwerden einer interprofessionellen
Berufsausübungsgemeinschaft von Rechts- und Patentanwälten
die Qualifikationsanforderungen beider rechtsbesorgender
Berufe in jedem Einzelfall erfüllt sind, so bedarf es
angesichts dieser Regelungen nicht noch eines strengeren
Schutzes durch die angegriffenen Bestimmungen zur Sicherung
von Einfluss und Entscheidungsmacht der
gesellschaftsprägenden Berufsgruppe innerhalb der
Gesellschaft. Mit dem Berufsträgervorbehalt steht schon für
sich genommen ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des
Ziels notwendiger beruflicher Qualifikation zur Verfügung, so
dass weitere Grundrechtseingriffe durch die angegriffenen
Normen nicht erforderlich sind.
92
cc) Auch für den Schutz vor
berufsrechtswidrigem Handeln sind die angegriffenen
Vorschriften nicht erforderlich.
93
Wird den Angehörigen der im konkreten Fall
gesellschaftsprägenden Berufsgruppe mit den angegriffenen
Regelungen der maßgebliche Einfluss vorbehalten, so kann es
ihnen zwar aufgrund ihrer Leitungsmacht (§ 59f Abs. 1
Satz 1 BRAO; § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) möglich sein,
Verstöße gegen das maßgebliche Berufsrecht durch die anderen
Berufsgruppen zu verhindern. Hier ist aber eine persönliche
Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft
maßgebliche Berufsrecht das mildere Mittel. Sie ist mit Blick
auf die freie, unreglementierte Berufsausübung weniger
belastend; denn sie setzt unmittelbar bei den maßgeblichen
berufsrechtlichen Pflichten an und vermeidet weitergehende
Eingriffe in die inneren Strukturen der
Berufsausübungsgesellschaft, die das angestrebte Ziel nur
indirekt erreichen könnten.
94
Der unmittelbare Ansatz einer Bindung an das
Berufsrecht rechtfertigt zudem die Annahme einer zumindest
gleichen, wenn nicht sogar gesteigerten Wirksamkeit. Dies
zeigen Erfahrungen mit der Bindung an das für die
Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht, wie sie für
Berufsfremde etwa in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch
§ 56 Abs. 1 WPO oder in
Steuerberatungsgesellschaften durch § 72 Abs. 1 StBerG
vorgesehen sind. Dort sieht der Gesetzgeber auch bei
interprofessioneller Zusammenarbeit die Angehörigen der
sozietätsfähigen Berufe als hinreichend qualifiziert an, um
auch den „fremden“ Berufspflichten Genüge zu tun. Aus der
Praxis sind keine Hinweise bekannt geworden, die diese
Einschätzung auch nur in Zweifel ziehen könnten. Es gibt
daher keinen Grund, die Wirksamkeit einer wechselseitigen
berufsrechtlichen Bindung bei der Zusammenarbeit von Rechts-
und Patentanwälten in Rechts- oder
Patentanwaltsgesellschaften in Frage zu stellen, zumal das
Recht gerade dieser beiden rechtsbesorgenden Berufe
weitgehend durch parallele, zumindest aber durch
vergleichbare Vorgaben gekennzeichnet ist.
95
Da die Verfassungsbeschwerden, soweit sie
zulässig sind, bereits aufgrund einer Verletzung der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Erfolg haben, bedarf
es keiner Entscheidung, ob weitere Grundrechte, wie
namentlich der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) oder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9
Abs. 1 GG) verletzt sind.
96
1. Die mit den Verfassungsbeschwerden
mittelbar angegriffenen § 59e Abs. 2 Satz 1 und
§ 59f Abs. 1 BRAO verstoßen gegen das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG und sind nichtig, soweit sie der
Zulassung einer interprofessionellen Gesellschaft als
Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59c BRAO) und damit der
Möglichkeit eigener Betätigung der Gesellschaft im
Rechtsanwaltsberuf (§ 59l BRAO) entgegenstehen, wenn
nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie
die verantwortliche Führung und die Mehrheit der
Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind. In
gleicher Weise verstoßen die mit den Verfassungsbeschwerden
mittelbar angegriffenen § 52e Abs. 2 Satz 1 und
§ 52f Abs. 1 Satz 1 PAO gegen das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG und sind nichtig, soweit sie der
Zulassung einer interprofessionellen Gesellschaft als
Patentanwaltsgesellschaft (§ 52c PAO) und damit der
Möglichkeit eigener Betätigung der Gesellschaft im
Patentanwaltsberuf (§ 52l PAO) entgegenstehen, wenn
nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie
die verantwortliche Führung den Patentanwälten überlassen
sind.
97
2. Soweit die angegriffenen
Entscheidungen auf der Grundlage der für teilweise nichtig
erklärten Bestimmungen ergangen sind, verletzten sie die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs.
1 GG.
98
a) Dies gilt in dem Verfahren 1 BvR 2998/11,
das die Zulassung der Beschwerdeführerin als
Rechtsanwaltsgesellschaft betrifft, für alle angegriffenen
Entscheidungen; denn der Ablehnungsbescheid der
Rechtsanwaltskammer sowie die Urteile des Anwaltsgerichtshofs
und des Bundesgerichtshofs beruhen auf der Anwendung von
§ 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO und damit
auf der mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden
Rechtslage.
99
b) In dem die Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft betreffenden Verfahren 1 BvR 236/12
beruhen die im Gutachten der Patentanwaltskammer unter
Nummer 4 und Nummer 5 festgestellten Gründe für eine
Versagung der Zulassung auf der Anwendung von § 52f Abs.
1 Satz 1 beziehungsweise § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO
und damit auf den Vorschriften, die in dieser Hinsicht
Art. 12 Abs. 1 GG missachten. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts München verletzt nur insoweit die
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin, als er zu ihrem
Nachteil ergangen ist und den Versagungsgrund unter
Nummer 4 des Gutachtens bestätigt. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs geht darüber hinaus, weil er nicht nur den
Versagungsgrund unter Nummer 4 bestätigt, sondern den
weiteren im Gutachten unter Nummer 5 genannten, auf
§ 52e Abs. 2 Satz 1 PAO beruhenden Grund für die
Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
feststellt.
100
Sofern der Beschluss des Bundesgerichtshofs
zum Nachteil der Beschwerdeführerin auch Nummer 5 des
Gutachtens als Grund für die Versagung der Zulassung gemäß
§ 52c Abs. 2 PAO bestätigt, ist die in dieser Hinsicht
(vgl. oben B. I. 2. b) wie auch hinsichtlich weiterer Rügen
(vgl. oben B. I. 2. a) unzulässige Verfassungsbeschwerde zu
verwerfen.
101
3. Da sich die Verfassungsbeschwerde in dem
Verfahren 1 BvR 2998/11 als begründet erweist, sind der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen in diesem
Verfahren nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
Hingegen ist in dem Verfahren 1 BvR 236/12 gemäß § 34a
Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG nur eine teilweise Erstattung der
Auslagen anzuordnen, die sich an dem anteiligen Erfolg der
Verfassungsbeschwerde orientiert.
102
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).