BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 300/02 -
des Herrn Z...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einer
Wohnungsverweisung und einem Rückkehrverbot.
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind durch die
Kreispolizeibehörde zum Schutz einer Frau vor häuslicher
Gewalt durch den mit ihr in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
lebenden Beschwerdeführer verfügt worden.
2
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde ferner gegen eine zivilgerichtliche
Eilrechtsschutzentscheidung. Darüber hinaus begehrt er
einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz
unmittelbar gegen § 34 a des Polizeigesetzes von
Nordrhein-Westfalen (PolG NW) und gegen die Weigerung des
Landgerichts Kleve, in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu entscheiden. Ferner wendet er sich gegen eine einstweilige
Verfügung des Amtsgerichts Rheinberg, mit der ihm untersagt
worden ist, die bislang von seiner Lebensgefährtin und ihm
gemeinsam genutzte Wohnung zu betreten und sich seiner
Lebensgefährtin auf weniger als 50 Meter zu nähern oder mit
ihr telefonischen Kontakt aufzunehmen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
4
a) Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung
seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist nicht
festzustellen.
5
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend,
dass sich das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht bei ihren Entscheidungen über seinen
Eilrechtsschutzantrag zu Unrecht darauf beschränkt hätten,
den Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten und die
behördlicherseits getroffenen Tatsachenfeststellungen einer
summarischen Prüfung zu unterziehen, anstatt in eigene
Ermittlungen einzutreten und insbesondere etwaige behördliche
Ermittlungsdefizite bereits im Eilrechtsschutzverfahren
aufzufangen.
6
Dieses Vorgehen der Gerichte ist in
verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es
entspricht allgemeiner Ansicht und unterliegt keinen
verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerfGE 69,
315 ), dass sich die verwaltungsgerichtliche
Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf
die Durchführung einer Interessenabwägung beschränkt, wenn
sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bei summarischer
Überprüfung nicht hinreichend übersehen lässt. Solche
Interessenabwägungen sind im Ausgangsverfahren durch die
angerufenen Verwaltungsgerichte angestellt worden.
7
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der
angerufenen Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 GG, über die im
Eilrechtsschutzverfahren übliche summarische Prüfung
hinauszugehen, bestand nicht. Eine solche Verpflichtung ergab
sich auch nicht aus dem Umstand, dass der
verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen polizeiliche
Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NW seinen Schwerpunkt
im Regelfall im Bereich des Eilrechtsschutzes haben wird. Auf
Grund der gesetzlichen Befristung der Maßnahmen nach
§ 34 a Abs. 1 PolG NW auf längstens zehn Tage (§ 34
a Abs. 5 PolG NW) wird es regelmäßig nicht möglich sein, die
Aufhebung der Verfügungen innerhalb dieser Frist durch
Einlegung von Widerspruch und gegebenenfalls Erhebung einer
Anfechtungsklage zu erreichen. Vielmehr wird der Betroffene
zumeist darauf beschränkt bleiben, die Rechtmäßigkeit der
infolge Zeitablaufs erledigten Maßnahme durch Erhebung einer
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
analog) überprüfen zu lassen. Diese faktische Beschränkung
der Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu
erlangen, wiegt zwar schwer, zumal durch eine
Wohnungsverweisung unter gleichzeitiger Anordnung eines
Rückkehrverbots stets intensiv in Freiheitsrechte des
Betroffenen eingegriffen wird. Durch eine Maßnahme nach
§ 34 a Abs. 1 PolG NW wird aber in der Regel nur
insofern Unabänderliches bewirkt, als der Betroffene während
der maximal zehntägigen Dauer einer Anordnung von seiner
Wohnung und gegebenenfalls bestimmten weiteren Orten fern
gehalten wird. Diese Frist ist so bemessen, dass kaum von
einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss, der
Betroffene werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen
Umfeld gerissen. Dies gilt umso mehr, als ihm nach § 34
a Abs. 2 PolG NW durch die Polizei Gelegenheit zu geben ist,
dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs
mitzunehmen. Besteht die konkrete Gefahr, dass der in der
Wohnung Verbliebene an Besitz des Weggewiesenen verbotene
Eigenmacht übt, kann dem - wie auch im vorliegenden Fall
erfolgreich geschehen - durch Inanspruchnahme
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes begegnet werden. Eine
endgültige Entscheidung über die Zuweisung einer Wohnung wird
durch Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NW nicht
getroffen. § 34 a PolG NW ermöglicht der Behörde
vielmehr eine erste kurzfristige Krisenintervention mit dem
Ziel, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten
Wege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu
verschaffen, in größerer Ruhe und ohne das Risiko von
Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre künftige
Lebensführung sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme
gerichtlichen Schutzes nach Maßgabe des Gesetzes zum
zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG) zu treffen.
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Diese Konzeption, mit der es der
nordrhein-westfälische Gesetzgeber unternommen hat, in Fällen
häuslicher Gewalt seinen Schutzauftrag aus Art. 2 und Art. 6
GG zu erfüllen, ginge fehl, wenn die Verwaltungsgerichte
verpflichtet wären, im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 34 a PolG NW -
regelmäßig unter Einbeziehung der am Konflikt unmittelbar
Beteiligten - umfangreiche eigene Ermittlungen anzustellen,
Besichtigungstermine durchzuführen sowie Mitbewohner und
Nachbarn zu vernehmen. Die aus einer Maßnahme nach § 34
a Abs. 1 PolG NW hervorgehenden, fraglos schwer wiegenden,
jedoch ihrer Natur nach überwiegend vorübergehenden
Belastungen gebieten auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG
nicht eine solche Anhebung der verwaltungsgerichtlichen
Prüfungsintensität im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO.
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Gewisse Möglichkeiten des Missbrauchs des
Schutzinstrumentariums des § 34 a PolG NW durch den
(vermeintlich) Gefährdeten bleiben danach zwar bestehen. Dem
aus der Wohnung Verwiesenen bleibt jedoch die Möglichkeit des
nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Stellt sich in einem solchen Verfahren heraus, dass der in
der Wohnung Verbliebene missbräuchlich polizeiliche Hilfe in
Anspruch genommen hat, so wird dieser Umstand bei künftigen
Entscheidungen über den Erlass von Anordnungen nach § 34
a PolG NW zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus kann eine
solche Feststellung dem zu Unrecht aus der Wohnung
Verwiesenen dazu verhelfen, Schadensersatzansprüche gegen den
in der Wohnung Verbliebenen durchzusetzen. Hierdurch wird dem
berechtigten, grundrechtlich geschützten Interesse des
Betroffenen an der Vermeidung unbegründeter Verfügungen
ausreichend Rechnung getragen.
10
b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts in seinen Grundrechten aus Art. 13
Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG verletzt zu sein, steht dem
Erfolg der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der
Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe
entgegen. Der Beschwerdeführer ist insofern gehalten, sein
Rechtsschutzanliegen zunächst im behördlichen
Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls sodann im
Verwaltungsrechtsweg durch Erhebung einer
Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen.
11
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann
zwar selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Insoweit war hier nach der abschlägigen Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den verwaltungsgerichtlichen
Beschluss vom 14. Februar 2002 der Rechtsweg erschöpft. Der
Grundsatz der Subsidiarität verlangt jedoch über die
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein
Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden und
zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme
des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt hieraus,
dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
geboten ist, wenn sich dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist
regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen. Allerdings müssen Beschreitung und
Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs für den Beschwerdeführer
zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79,
275 ; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom
9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -). Im vorliegenden Fall sind
die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von
Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG einer fachgerichtlichen
Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
zugänglich.
12
Die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs ist
für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Sie ist für ihn nicht
von vornherein aussichtslos. Das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht haben ihre
Eilrechtsschutzentscheidungen auf das Ergebnis der von ihnen
durchgeführten summarischen Prüfungen gestützt und die
Erfolgsaussichten des vom Beschwerdeführer eingelegten
Widerspruchs ausdrücklich als offen bezeichnet. Eine das
Hauptsacheverfahren vorwegnehmende abschließende Sach- und
Rechtsprüfung ist nicht durchgeführt worden. Ein Erfolg des
Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren bleibt damit
möglich. Hinzu kommt, dass die Klärung der hier aufgeworfenen
Fragen einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts und gegebenenfalls auch der näheren
fachgerichtlichen Auseinandersetzung mit der Auslegung und
Anwendung einer jüngst erlassenen und neuartigen gesetzlichen
Regelung bedarf.
13
Eine verfassungsgerichtliche Prüfung der
angegriffenen Eilrechtsschutzentscheidungen kann somit
allenfalls dahin gehen, ob sich die um vorläufigen
Rechtsschutz angerufenen Gerichte bei der in
Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage ersichtlich von Erwägungen haben leiten
lassen, die der Bedeutung und der Reichweite von Grundrechten
nicht ausreichend Rechnung tragen und für die Versagung des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausschlaggebend gewesen
sein können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 2166/00 -).
Im vorliegenden Fall lassen sich Anhaltspunkte dafür jedoch
nicht feststellen.
14
c) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.
Februar 2002 angreift, ist der Rechtsweg nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Landgerichts
über die vom Beschwerdeführer bereits eingelegte Beschwerde
steht - soweit ersichtlich - bislang noch aus. Anlass, gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung abzusehen, besteht nicht. Im Übrigen
stünde einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
auch hier der Grundsatz der Subsidiarität
verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen.
15
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat
ebenfalls keinen Erfolg.
16
Soweit der Beschwerdeführer begehrt, die
Anwendung von § 34 a PolG NW im Wege der einstweiligen
Anordnung auszusetzen, genügt sein Eilrechtsschutzantrag
nicht den Begründungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz
2 BVerfGG. Im Übrigen wären - bei Anlegung des hier gebotenen
besonders strengen Maßstabs der im Rahmen von § 32
BVerfGG durchzuführenden Folgenabwägung (vgl. Urteil des
Ersten Senats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01, 26/01 -, S. 9
m.w.N.) - die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile
einer weiteren Anwendung von § 34 a PolG NW auch nicht
geeignet, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu
rechtfertigen.
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Auch dem Antrag, dem Landgericht im Verfahren
6 T 62/02 durch einstweilige Anordnung aufzugeben, nach
Aktenlage zu entscheiden, war nicht stattzugeben. Die vom
Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Gebotes effektiven
Rechtsschutzes im zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren
(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
ist nicht festzustellen; eine auf die Feststellung einer
solchen Grundrechtsverletzung gerichtete
Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unbegründet. Eine
Verpflichtung des Landgerichts, im Eilrechtsschutzverfahren
betreffend die Regelung der Nutzung einer Wohnung
grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu verzichten, lässt sich dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes im zivilgerichtlichen Verfahren nicht
entnehmen. Besondere Umstände, die speziell im vorliegenden
Fall eine solche Verpflichtung begründen könnten, sind nicht
dargelegt worden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass
eine an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gerichtete
einstweilige Verfügung, mit der ihr durch ein Zivilgericht
aufgegeben wird, dem Beschwerdeführer Einlass in die Wohnung
zu gewähren und seinen Aufenthalt zu dulden, die - an den
Beschwerdeführer gerichtete und in ihrem Bestand vom Willen
seiner Lebensgefährtin grundsätzlich unabhängige -
polizeiliche Anordnung vom 12. Februar 2002 unberührt ließe.
Die begehrte einstweilige Verfügung könnte dem
Beschwerdeführer bei unterstelltem Fortbestand der
polizeilichen Anordnung daher frühestens am 23. Februar 2002
von praktischem Nutzen sein. Die mündliche Verhandlung vor
dem Landgericht soll nach Angaben des Beschwerdeführers aber
bereits am 21. Februar 2002 durchgeführt werden.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollstreckung aus
dem Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 14. Februar 2002
- 10 C 73/02 - vorläufig eingestellt wird, hat ebenfalls
keinen Erfolg, da er den Begründungserfordernissen des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Darüber hinaus
ist der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher
Rechtsbehelfe nicht beachtet worden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.