BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 300/06 -
- 1 BvR 848/06 -
I. des Herrn St...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 1 des Landesmessegesetzes des Landes
Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666)
- 1 BvR 300/06 -,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§§ 3, 7 des Landesmessegesetzes des Landes
Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666)
- 1 BvR 848/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden. Sie werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Enteignung ihrer Grundstücke für Zwecke der Landesmesse
Baden-Württemberg. Nach dem baden-württembergischen
Landesmessegesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl S. 666) wird
eine Landesmesse errichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die
Landesmesse darf nur gebaut werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Für
Zwecke des Baus und des Betriebs der Messe ist die Enteignung
zugunsten des Trägers des Vorhabens zulässig, soweit sie zur
Ausführung eines gemäß § 3 festgestellten und
vollziehbaren Plans notwendig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1).
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde
zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend (§ 7
Abs. 2 Satz 1 und 2).
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von
Grundstücken, die sich im räumlichen Geltungsbereich des
Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums
befinden, mit dem dieses den Bau einer Landesmesse
feststellte. Sie haben den Planfeststellungsbeschluss nicht
angefochten. Auf Antrag der Vorhabenträgerin hat das
Regierungspräsidium die Grundstücke der Beschwerdeführer
enteignet. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Klage erhoben
mit dem Vorbringen, § 7 Landesmessegesetz sei
verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht und der
Verwaltungsgerichtshof haben die Klagen abgewiesen. Aufgrund
der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des gegenüber den
Beschwerdeführern bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschlusses könnten diese die grundsätzliche
Zulässigkeit der Enteignung und damit auch die
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Enteignungsermächtigung
im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen.
3
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer zu I. rügt die Verletzung von
Art. 14 GG, die Beschwerdeführer zu II. beanstanden auch
einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20
Abs. 3 GG. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung führe nur
dazu, dass im Enteignungsverfahren keine Einwendungen mehr
gegen das planfestgestellte Vorhaben als solches vorgebracht
werden könnten; sie schließe jedoch nicht aus, die
Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu rügen.
§ 7 Landesmessegesetz sei verfassungswidrig, weil dem
Land die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung fehle,
weil es sich um eine unzulässige Legalplanung handele und
weil das Vorhaben nicht dem Gemeinwohl diene. Deshalb
verstoße auch die Enteignung gegen die Verfassung.
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Die Verfassungsbeschwerden werfen keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf; das
Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt.
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1. Den von den Beschwerdeführern zu
Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20
Abs. 3 GG aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Sie sind in der vom
Bundesverfassungsgericht zur enteignungsrechtlichen
Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen und anderen
Plänen ergangenen Rechtsprechung bereits im Grundsatz
geklärt. Danach verleihen gesetzliche Vorschriften, wie hier
§ 7 Abs. 2 Landesmessegesetz, nach denen ein
festgestellter Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, diesen
Plänen, insbesondere Planfeststellungsbeschlüssen,
enteignungsrechtliche Vorwirkung. Diese
Verwaltungsentscheidungen befinden so verbindlich über das
Vorliegen der verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 14 Abs. 3 GG. Mit ihrer Bestandskraft steht
die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen
Enteignung dem Grunde nach fest. Weiteren – nachfolgenden -
Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des
Vorhabens entgegengehalten werden. Ein
Planfeststellungsbeschluss, dem durch Gesetz Bindungswirkung
für die Enteignungsbehörde verliehen ist, entscheidet also
abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über
die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner
Grundstücke (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56,
249 ; 74, 264 ; 95, 1
).
6
2. Die Verfassungsbeschwerden bedürfen auch
nicht der Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführer (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
7
Das Regierungspräsidium und die
Verwaltungsgerichte haben in den angefochtenen Entscheidungen
§ 7 Abs. 2 Landesmessegesetz dahin ausgelegt, dass
er eine umfassende enteignungsrechtliche Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses über die Landesmesse anordnet.
Danach stehe mit der Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses die Zulässigkeit einer für das
Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach fest.
Weiteren Enteignungsschritten könne nicht mehr die
Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Die
Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für die
Landesmesse gegenüber dem Enteignungsverfahren gilt nach der
insoweit für das Bundesverfassungsgericht zunächst
maßgeblichen Auslegung des § 7 Abs. 2
Landesmessegesetz durch die Fachgerichte auch im Hinblick auf
die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Enteignungsermächtigung in § 7 Abs. 1
Landesmessegesetz. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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a) Eine Enteignung ist nach Art. 14 Abs.
3 Satz 1 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Der
durch eine behördliche Maßnahme betroffene Eigentümer kann
sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
berufen, das ihm die "Rechtsmacht" verleiht, Eingriffe auf
die durch die Eigentumsgarantie geschützten Gegenstände
abzuwehren (vgl. BVerfGE 45, 63 ). Aus Art. 14
GG unmittelbar ebenso wie aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt
die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in das Eigentum
einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 45,
297 ; 46, 325 ; 89, 340 ).
Diese Rechtsschutzgarantie erfordert, dass die Enteignung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die
rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre
Rechtmäßigkeit geprüft werden kann. Sie gewährleistet eine
tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE
101, 106 ; 103, 142 ; stRspr).
Zur verbürgten Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG gehört auch, dass die Gerichte
über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer
erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen
(vgl. BVerfGE 61, 82 ).
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Sofern - wie hier - der Enteignung andere, sie
bindende Hoheitsakte vorangehen, darf dies daher nicht dazu
führen, dass die volle Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der
aufeinander bezogenen Hoheitsakte gehindert ist oder der
Rechtsschutz durch diese "Aufspaltung" der Enteignung auf
mehrere Verfahrensschritte unzumutbar erschwert wird. So muss
auch die Rüge der Beschwerdeführer, die gesetzliche Grundlage
für die Enteignung in § 7 Abs. 1 Landesmessegesetz
sei verfassungswidrig, einer wirksamen gerichtlichen
Kontrolle zugeführt werden können.
10
b) Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt.
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aa) Ein wirksamer und hinreichend effektiver
Rechtsschutz gegen die angeordnete Enteignung ist für die
Beschwerdeführer auf der Grundlage der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen
gewährleistet. Danach sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 3
GG die eigentumsentziehenden Auswirkungen des
Planfeststellungsbeschlusses bereits bei seinem Erlass zu
berücksichtigen und folglich im Rahmen seiner Anfechtung zu
prüfen. Das Vorhaben muss im enteignungsrechtlichen Sinne des
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich und im allgemeinen
Interesse objektiv vernünftigerweise geboten sein. Das
Interesse des Eigentümers am Erhalt seines Eigentums muss in
die planerische Abwägung eingestellt werden. Auf Klage des
enteignungsbetroffenen Eigentümers gegen den
Planfeststellungsbeschluss unterliegt dieser der
gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 3
GG. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Schutzes des
Eigentums ist damit Genüge getan. Eine Enteignung, die den
Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt, kann
der Eigentümer abwenden, indem er bereits den
Planfeststellungsbeschluss anficht.
12
Das gilt auch im Hinblick auf die von den
Beschwerdeführern geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der
Enteignungsermächtigung in § 7 Abs. 1
Landesmessegesetz. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben in den
angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich betont, dass mit
der Bestandskraft der enteignungsrechtlichen
Planungsentscheidung auch die Zulässigkeit einer für das
Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach feststehe,
und dass sich die gerichtliche Überprüfung des
Planfeststellungsbeschlusses deshalb auch auf die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 7 Landesmessegesetz bezogen
habe. Dies trifft zu. Die von den Beschwerdeführern
vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart
und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss
vom 26. Juli 2004 – 8 S 902/04 – NuR 2005, 250), die auf
Rechtsbehelfe von anderen Planbetroffenen gegen den
Planfeststellungsbeschluss ergangen sind, belegen, dass die
Gerichte die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes und
dabei auch seines § 7 geprüft und sich dabei eingehend
mit den nunmehr von den Beschwerdeführern auch im
Enteignungsverfahren hiergegen vorgebrachten Einwänden
fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes, einer
unzulässigen Legalenteignung und mangelnder Gemeinwohlbelange
für das Vorhaben auseinandergesetzt haben.
13
bb) Es bedeutet keine unzumutbare Erschwerung
des Rechtsschutzes, dass die Grundeigentümer gehalten sind,
bereits den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie
geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang
mit Art. 14 Abs. 3 GG. Es dient einem legitimen
Gemeinwohlzweck, dass für die Zulässigkeit der späteren
Enteignung maßgebliche Fragen, von denen zugleich die
Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses abhängt und
die deshalb im Rahmen der Anfechtung des
Planfeststellungsbeschlusses Gegenstand einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind, nicht erneut in
dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vor Gericht
aufgeworfen werden können. Die Verfahrensstufung
gewährleistet, dass die im Planfeststellungsverfahren
getroffene komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen
nicht später im Enteignungsverfahren ohne weiteres erneut in
Frage gestellt werden können, vermeidet damit unnötige
Doppelprüfungen von entscheidungserheblichen Tatsachen und
Rechtsfragen sowie die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse
und schafft so Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
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Der Ausschluss von Rügemöglichkeiten im Rahmen
der gegen die Enteignungsbeschlüsse ergriffenen Rechtsbehelfe
für bereits im Planfeststellungsbeschluss entschiedene Fragen
führt auch nicht etwa deshalb zu einer unzumutbaren
Erschwerung des Rechtsschutzes für die
Enteignungsbetroffenen, weil sie mit diesen Folgen der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung nicht hätten rechnen
müssen. Die in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen
vertretene Abschichtung der Rechtsschutzmöglichkeiten
zwischen Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren war für
die Beschwerdeführer durchaus erkennbar. Die Bindungswirkung
des festgestellten Plans für das Enteignungsverfahren ist in
§ 7 Abs. 2 Landesmessegesetz ausdrücklich angeordnet.
Die Regelung entspricht im Übrigen zahlreichen anderen
Bestimmungen zu raumbedeutsamen Infrastrukturmaßnahmen (vgl.
z.B. § 19 Abs. 2 FStrG, § 22 Abs. 2 AEG,
§ 30 Satz 2 PBefG, § 28 Abs. 2 LuftVG) und konnte
daher auch für die Beschwerdeführer nicht überraschend sein.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der
Rechtswissenschaft ist dementsprechend bereits seit langem
geklärt, dass alle Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der
Planfeststellung, insbesondere auch solche grundsätzlicher
Art gegen das Vorhaben, im Planfeststellungsverfahren und
gegebenenfalls in einem nachfolgenden gerichtlichen
Anfechtungsverfahren vorgebracht werden können, aber zur
Vermeidung entstehender Bindungswirkungen auch vorgebracht
werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983,
4 C 80.79, BVerwGE 67, 74 ; BVerwG,
Urteil vom 9. März 1990, 7 C 21.89, BVerwGE 85, 44
; BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999, 4 B
26/99, NVwZ-RR 1999, S. 485 ; BVerwG, Urteil vom
11. April 2002, 4 A 22/01, NVwZ 2002, S. 1119
; vgl. ferner Fischer, in: Ziekow
Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 437;
Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von
Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl. 2001, Rn. 181).
Dass für den grundsätzlichen Einwand der
Verfassungswidrigkeit der Enteignungsermächtigung in § 7
Abs. 1 Landesmessegesetz anderes gelten sollte, ist nicht
erkennbar und konnten die Beschwerdeführer auch nicht
erwarten. Die von ihnen nunmehr vorgebrachten Einwände
erfassen die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes und
damit notwendig auch die Rechtmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses insgesamt.
15
cc) Dem Verweis auf eine Anfechtung des
Planfeststellungsbeschlusses können die Beschwerdeführer auch
nicht entgegenhalten, sie würden so ohne Not zu einer
schwierigen und weniger Erfolg versprechenden Klage gegen die
komplexe Planungsentscheidung gezwungen, obwohl sie nur
Einwände gegen ihre Enteignung hätten. Haben die
Beschwerdeführer nur Einwände gegen Modalitäten der
Enteignung ihrer Grundstücke, insbesondere gegen die Höhe der
Enteignungsentschädigung, können und müssen sie sich damit
auf Rechtsbehelfe gegen die Enteignungsmaßnahmen beschränken.
Im Übrigen jedoch, bei Angriffen gegen die grundsätzliche
Zulässigkeit der Enteignung, sind sie zumutbar auf die
Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).