BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3006/07 -
des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Verfassungsmäßigkeit des gebührenpflichtigen Verfahrens
zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung vor dem
Amtsgericht im Land Nordrhein-Westfalen.
2
1. In Nordrhein-Westfalen ist der „Austritt
aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit
Wirkung für den staatlichen Bereich“ bei dem Amtsgericht zu
erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz
oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahre 2006
war der Austritt kostenfrei (vgl. § 6 der vormaligen
Fassung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen,
Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts - Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG vom
26. Mai 1981, GVBl. 1981 S. 260).
3
Mit Änderungsgesetz vom 13. Juni 2006
(GVBl. 2006 S. 291) wurde eine Gebührenpflicht in Höhe
von 30,-- € eingeführt. Nunmehr lautet § 6
KiAustrG:
4
„Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden
Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im
Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz -
JVKostG) erhoben.“
5
Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses zum
Justizverwaltungskostengesetz enthält folgenden
Tatbestand:
6
„Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen
des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts: 30,-- €. Anmerkung: Die Gebühr ist
vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht
erhoben.“
7
2. Der im Jahre 1979 geborene Beschwerdeführer
war Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Am
18. Juli 2007 erklärte er vor der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts seinen Austritt. Der Rechtspfleger erteilte eine
formularmäßige Bescheinigung, dass die Austrittserklärung mit
Ablauf des 18. Juli 2007 wirksam geworden sei.
Handschriftlich bestätigte er zudem auf dem Formular, dass
der Beschwerdeführer für den Kirchenaustritt eine Gebühr von
30,-- € entrichtet habe.
8
Der Beschwerdeführer legte gegen die Erhebung
der Gebühr für seinen Kirchenaustritt Erinnerung ein. Die
gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr für den
Kirchenaustritt sei verfassungswidrig und nichtig. Er sei in
seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit (Art. 4
GG) verletzt.
9
3. Das Amtsgericht wies die Erinnerung des
Beschwerdeführers „gegen die Kostenrechnung vom 18. Juli
2007“ im Beschlusswege zurück, ohne die Beschwerde
zuzulassen. Die Erinnerung sei zulässig, habe in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Der Ansatz der Gebühr in Höhe von
30,-- € entspreche geltendem Recht. Soweit der
Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Erhebung dieser Gebühr zum Ausdruck bringe, seien diese im
Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Es sei allein zu prüfen,
ob die bestehenden Kostenvorschriften zutreffend angewendet
worden seien.
10
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts
über seine Erinnerung sowie mittelbar gegen die Regelung des
Verfahrens über den Austritt aus einer Kirche oder einer
sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts und dessen Gebührenpflichtigkeit im Lande
Nordrhein-Westfalen. Er rügt eine Verletzung der Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und
Art. 20 Abs. 3 GG.
11
1. Zum Schutzbereich der Religionsfreiheit
zähle das Recht, jederzeit aus jeder Religionsgemeinschaft
auszutreten. Die Ausübung dieses Rechts dürfe weder durch
Kosten noch durch Formalien erschwert werden. Das
Kirchenaustrittsgesetz missachte dies und sei deshalb
verfassungswidrig.
12
2. Das Kirchenaustrittsgesetz verstoße ferner
gegen den Gleichheitssatz, indem es ohne rechtfertigenden
Grund Gleiches ungleich behandele. Es gebe keinen Grund, den
„Austritt“ aus öffentlichrechtlich organisierten Kirchen
strenger auszugestalten als den Austritt aus privatrechtlich
organisierten Kirchen oder aus anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Eine Ungleichbehandlung folge auch aus
dem Vergleich mit dem Eintritt in eine Kirche. Da ein solcher
weitgehend formlos erfolge und dafür auch keine Gebühr
erhoben werde, sei nicht einzusehen, weshalb für den Austritt
erheblich strengere Gesichtspunkte gelten sollten und hierfür
eine Gebühr erhoben werde.
13
3. Die Ausgestaltung des Verfahrens sei auch
rechtsstaatswidrig, weil es den vorgegebenen Weg eines
„Kirchenaustritts“ rechtlich überhaupt nicht gebe. Das Gesetz
nenne sich in der amtlichen Überschrift
„Kirchenaustrittsgesetz“, spreche an zahllosen Stellen vom
„Austritt“ und verlange insbesondere vom „Austretenden“ die
ausdrückliche Erklärung, aus der Kirche „auszutreten“. Dem
entspreche auch der Wortlaut der darüber aufgenommenen
Urkunde. Dennoch stellten die §§ 1 und 4 KiAustrG
klar, dass es nur um die Beseitigung der staatlichen Folgen
der Kirchenmitgliedschaft gehe. Eine Erklärung, die nicht zur
Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirche führen könne und
solle, dürfe nicht als „Austritt“ bezeichnet werden.
14
4. Die Höhe der Gebühr von 30,-- € stehe
zudem außer Verhältnis zu dem tatsächlichen
Verwaltungsaufwand. Andere Verwaltungshandlungen mit höherem
Verwaltungsaufwand seien gebührenfrei oder jedenfalls
erheblich kostengünstiger.
15
5. Schließlich sei die Gewährleistung der
Religionsfreiheit in Art. 9 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt.
Art. 9 Abs. 2 EMRK lege fest, dass nur solche
Einschränkungen zulässig seien, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zum Schutze der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutze
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien. Gemessen
daran könne das Kirchenaustrittsgesetz nicht bestehen.
16
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22
).
17
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Dies ergibt sich, ohne dass sich noch nicht
entschiedene Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen.
18
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts
ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
19
1. Die von dem Amtsgericht angewandten
Vorschriften des nordrhein-westfälischen
Kirchenaustrittsgesetzes und des dort geltenden
Justizverwaltungskostengesetzes sind mit Art. 4
Abs. 1 GG vereinbar.
20
a) Die Grundsätze für die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche
Regelung des Kirchenaustritts sind zum einen in dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977
niedergelegt (BVerfGE 44, 37 ): Danach
gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG mit der Glaubens-
und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme
freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben
kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung
entspricht (vgl. BVerfGE 12, 1 ). Jeder darf danach
über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche,
die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von
staatlichem Zwang entscheiden (vgl. BVerfGE 30, 415
). Das schließt die Freiheit ein, sich jederzeit
von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das
staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen.
21
In einer früheren Entscheidung vom
31. März 1971 hat das Bundesverfassungsgericht zudem
bereits klargestellt, dass die Wirksamkeit eines
Kirchenaustritts mit Wirkung für das staatliche Recht an ein
förmliches Verfahren gebunden werden kann (vgl. BVerfGE 30,
415 ): Das Verlangen nach einer förmlichen
Austrittserklärung rechtfertigt sich demnach durch das
Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als
Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen,
soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem
trägt auch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 Weimarer
Reichsverfassung - WRV - Rechnung, der die bereits von
Art. 4 GG umfasste und in Art. 136 Abs. 3
Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die
religiöse Überzeugung zu verschweigen, unter anderem
zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit
einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten abhängen.
22
b) Auf der Grundlage dieser Entscheidungen
halten die nordrhein-westfälischen Regelungen der §§ 1,
3 bis 6 KiAustrG in Verbindung mit Nr. 6 des
Gebührenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz
einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
23
aa) Das formalisierte Verfahren zur
Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer
Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sowie die
Auferlegung einer - im Voraus zu entrichtenden - Gebühr in
Höhe von 30,-- € für das Verfahren greifen in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Religions- und
Weltanschauungsfreiheit ein. Denn Art. 4 Abs. 1 GG
schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen
Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch
Austritt zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).
Nach den Regelungen im Lande Nordrhein-Westfalen ist dies nur
möglich, wenn das formalisierte Verfahren zur Entgegennahme
der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder aus
einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts durchgeführt wird. Dieses Verfahren
ist gesetzlich mit der Gebührenpflicht verknüpft.
24
bb) Das im Kirchenaustrittsgesetz vorgesehene
Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder
aus einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vor dem
Amtsgericht und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von
30,-- € ist aber verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
25
(1) Mit dem Verfahren, das der Gesetzgeber für
den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts vorsieht und das den Gebührentatbestand des
Justizverwaltungskostengesetzes auslöst, wird ein
verfassungsrechtlich legitimer Zweck verfolgt.
26
Das Verlangen nach einer förmlichen
Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz
normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das
verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen
und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und
Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den
weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (vgl. BVerfGE 30, 415
). Im Sinne dieses rechtfertigenden Zwecks ging
auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer
Begründung des Gesetzentwurfs zum Kirchenaustrittsgesetz im
Jahre 1981 davon aus, dass alle vorgesehenen Formalisierungen
der Rechtsklarheit dienten und in diesem Umfang notwendig
seien (vgl. LTDrucks 9/461, zu § 3, S. 7; vgl.
ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1998
- 25 A 871/95 -, JURIS; OLG Köln,
Beschluss vom 18. September 2002
- 16 Wx 165/02, 166/02 -, JURIS). Insbesondere
dient das Verfahren dem in der Verfassung wurzelnden und
damit legitimen Ziel der Sicherstellung einer geordneten
Verwaltung der Kirchensteuer, das seinerseits eine
zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des
Austrittszeitpunkts voraussetzt. Insoweit zieht Art. 137
Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der
Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).
Die in Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit
Art. 140 GG gewährleistete Mitwirkung des Staates bei
der Erhebung der Kirchensteuern bezieht sich darauf, dass der
Staat den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das
Besteuerungsrecht verleiht, dass er die Erhebung gesetzlich
regelt („nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“),
sich in dem durch diese Regelungen bestimmten Umfang an deren
Vollzug beteiligt und dabei auch den Verwaltungszwang zur
Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 44, 37 m.w.N.). Bei
der Kirchensteuererhebung handelt es sich nicht nur um ein
Recht der Kirche, sondern um eine gemeinsame Angelegenheit
von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 73,
388 ). Die verfassungsmäßige Verpflichtung des
Staates begründet zugleich die Pflicht, in Rechtsetzung und
Vollzug die Möglichkeit geordneter Verwaltung der
Kirchensteuern sicherzustellen; denn nur unter dieser
Voraussetzung kann die Gewährleistung des Art. 137
Abs. 6 WRV ihre Wirkung entfalten. Soweit diese
verfassungsrechtliche Verpflichtung es erfordert, kann dies
insoweit zu einer Einschränkung der Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit führen, freilich nur unter der
Voraussetzung, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen
auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis
zueinander stehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).
27
(2) Das in den §§ 1, 3 und 5
KiAustrG geregelte, formalisierte Verfahren ist zur
Erreichung des Zwecks der Gewährleistung eines eindeutigen
und nachprüfbaren Tatbestandes als Grundlage der Rechts- und
Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den
weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt, insbesondere zur
Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer,
auch geeignet, erforderlich und angemessen, insbesondere dem
Beschwerdeführer zumutbar.
28
(aa) Das in §§ 1, 3 und 5 KiAustrG
verankerte staatliche Verfahren der förmlichen Behandlung von
Kirchenaustritten ist geeignet, das Ziel einer eindeutigen
Erfassung von Austrittswünschen mit Wirkung für den
staatlichen Bereich sowie das Ziel einer geordneten
Verwaltung der Kirchensteuer zu fördern. Fielen die
normierten Verfahrensschritte ersatzlos weg, wäre eine
rechtssichere Abwicklung von Kirchenaustritten nicht oder nur
in geringerem Maße gewährleistet als das gegenwärtig der Fall
ist.
29
(bb) Der Gesetzgeber durfte das vorgesehene
Verfahren auch für erforderlich halten.
30
Eine formlose oder in der Form vereinfachte,
gegenüber der Kirche oder gegenüber einer staatlichen Stelle
abzugebende Austrittserklärung nach Art der Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses wäre nicht in gleicher Weise
geeignet wie das hier vorgesehene Verwaltungsverfahren, um
die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft
verlässlich zu beenden. Die Abgabe der persönlichen Erklärung
zur Niederschrift bei dem zuständigen Amtsgericht oder
schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in
erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die
Authentizität, die Ernsthaftigkeit und auch den genauen
Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.
31
Die Erforderlichkeit der mittelbar
angegriffenen Vorschriften kann der Beschwerdeführer auch
nicht erfolgreich mit der Erwägung in Abrede stellen, es
bedürfe keines Verfahrens, in dem eine Person ausdrücklich
ihren „Austritt“ aus der Kirche erklären müsse, wenn sie
lediglich die staatlichen Wirkungen ihrer
Kirchenmitgliedschaft beenden wolle. Zum einen wäre der
Aufwand bei einem Verfahren zur Beendigung der staatlichen
Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft ohne einen damit
verbundenen „Austritt“ nicht geringer als bei dem normierten
Verfahren, das die abzugebende Erklärung als „Austritt“
bezeichnet. Des Weiteren stellt § 1 KiAustrG klar, dass
sich die Erklärung nur auf die Wirkungen der Mitgliedschaft
im staatlichen Bereich bezieht.
32
(cc) Die Pflicht, zur Beendigung der
staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft ein
gebührenpflichtiges Austrittsverfahren der vorgesehenen Art
zu absolvieren, ist auch im Blick auf das Gewicht der
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht unangemessen und dem
Betroffenen auch zumutbar. Der Schutz der Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gebietet es
nicht, Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer
völlig zurückzustellen. Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich
zwischen den insoweit ebenfalls verfassungsrechtlich
geschützten Verwaltungsbelangen (Art. 137 Abs. 6
WRV i.V.m. Art. 140 GG) und dem Schutz des Art. 4
Abs. 1 GG herzustellen. Das ist hier geschehen.
33
Die von der Durchführung des Verfahrens selbst
ausgehende Belastung des Betroffenen, insbesondere der
Zeitaufwand und das Sicherklären in Glaubensangelegenheiten
gegenüber einer staatlichen Stelle, erweist sich nicht als
unangemessen. Mit der Möglichkeit, die Austrittserklärung
alternativ zum persönlichen Erscheinen beim Amtsgericht
schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (§ 3 Abs. 1
und 5 KiAustrG, vgl. § 129 BGB) einzureichen, ist zudem
ein Weg eröffnet, der für den Betroffenen in zeitlicher und
räumlicher Hinsicht die mit dem Verfahren für ihn verbundenen
faktischen Belastungen verringern kann, aber auch etwaigen
psychischen Hemmungen Austrittswilliger eher Rechnung tragen
kann. Indem die Erklärung nicht gegenüber der
Religionsgemeinschaft selbst abzugeben ist, wird auch jede
den Austrittswilligen möglicherweise belastende
Beeinflussungsmöglichkeit aus diesem Raum von vornherein
ausgeschlossen.
34
Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen
wäre erst überschritten, wenn das Verfahren besonders
kostenaufwändig wäre und der Austrittswillige solche hohen
Kosten über die Auferlegung einer Gebühr tragen müsste. Dies
ist hier indessen nicht der Fall. Das gesetzlich vorgesehene
Austrittsverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen verursacht
Kosten, die den Austrittswilligen regelmäßig nur gering
belasten. Nach der von der Landesregierung in ihrem
Gesetzentwurf gegebenen Begründung, die sich auf eine Prüfung
des Landesrechnungshofs bezieht und an deren Richtigkeit
insoweit zu zweifeln kein Anlass besteht, entsteht für jeden
Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts ein Aufwand von
„mindestens“ 15 Minuten Personaleinsatz zuzüglich
Material und sonstigen Sachkosten (vgl. LTDrucks 14/1518,
S. 1 und S. 5). Die Belastung eines
Austrittswilligen mit den Kosten für ein solches Verfahren
ist angesichts der widerstreitenden Belange der geordneten
Verwaltung der Kirchensteuer (Art. 137 Abs. 6 WRV
i.V.m. Art. 140 GG) einerseits und der Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) andererseits dem
Grunde nach zumutbar (so auch Mikat, Grundfragen des
staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: Festschrift für
Hermann Nottarp, 1961, S. 197 ; ders., in:
Listl, Religionsrechtliche Schriften, Erster Halbband, 1974,
S. 483 ; von Campenhausen/de Wall,
Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 II.,
S. 153, Fn. 21; anderer Auffassung Engelhardt, Der
Austritt aus der Kirche, 1972, S. 82 f.).
35
Schließlich ist hier nicht zu entscheiden, ob
das vorliegend zu beurteilende Verfahren gerade im Blick auf
seine Gebührenpflichtigkeit in einem besonders gelagerten
Einzelfall auch dann als verfassungsrechtlich noch angemessen
und zumutbar zu erachten wäre, wenn der Betroffene gänzlich
ohne eigenen oder ihm zurechenbaren Willensakt Mitglied einer
Kirche oder einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit
Wirkung im staatlichen Bereich geworden wäre. Die staatliche
Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche
oder einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne
einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit
Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415
; siehe auch BVerfGE 19, 206 ;
BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -,
BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006,
Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall,
Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006,
§ 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.;
anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965
- VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330
). Der Gesetzgeber durfte indessen bei
typisierender, generalisierender Betrachtung davon ausgehen,
dass der Austrittswillige regelmäßig durch einen eigenen
Willensakt oder einen solchen seiner Sorgeberechtigten
Mitglied einer Kirche, einer sonstigen Religions- oder einer
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts geworden
ist. Bei den großen christlichen Kirchen ist das die Taufe.
Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom
Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu
bewirkende Handlung (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ;
BayVfGH, Entscheidung vom 22. November 2000
- Vf. 3-VII-99 -, JURIS; Classen,
Religionsrecht, 2006, Rn. 345; von Campenhausen/de Wall,
Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006,
§ 19 III. 1., S. 156; vgl. allerdings für
den Fall einer ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten
durchgeführten „Nottaufe“: Zapp, KuR 2007, S. 66
). Diesen Willensakt, namentlich die Taufe
muss sich der Austrittswillige zurechnen lassen. Danach kommt
es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf an, ob und
inwieweit er sonst - etwa durch Angaben über seine
Bekenntniszugehörigkeit in Steuererklärungen und durch
Kirchensteuerzahlungen - zum Ausdruck gebracht haben könnte,
dass er sich zu der Religionsgemeinschaft bekannt hat, aus
der er mit Wirkung für den staatlichen Bereich austreten will
(vgl. BVerfGE 30, 415 ).
36
c) Die Gebühr in Höhe von 30,-- € für das
Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung des Austritts aus
einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts wird auch
den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Erhebung einer Gebühr gerecht und ist der Höhe nach nicht zu
beanstanden.
37
Bei dem erhobenen Betrag von 30,-- €
handelt es sich - den Merkmalen des anerkannten
Gebührenbegriffes entsprechend (vgl. BVerfGE 108, 1
) - um eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die
aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung, der Bearbeitung des Kirchenaustritts, dem
Austrittswilligen als Gebührenschuldner auferlegt wird. Sie
ist dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren
Kosten zu decken. Die Kostendeckung ist nicht nur ein
allgemein zulässiger (vgl. BVerfGE 108, 1 ),
sondern auch in Ansehung der Glaubensfreiheit (Art. 4
Abs. 1 GG) legitimer Gebührenzweck.
38
Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Normenklarheit muss der Gebührenpflichtige -
erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können,
für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und
welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung
verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ). Dem wird die
Kirchenaustrittsgebühr gerecht. Sie dient nach der
gesetzgeberischen Intention erkennbar der Kostendeckung,
jedoch keinen darüber hinausgehenden Zwecken wie etwa einer
Verhaltenslenkung. Letzteres wäre mit Art. 4 Abs. 1 GG
nicht vereinbar. Die Begründung des Gesetzentwurfes der
Landesregierung nennt als Zweck der Gebühr ausdrücklich die
Abgeltung des Gesamtaufwandes für die anfallenden
Arbeitsvorgänge bei Kirchenaustritten (vgl. LTDrucks 14/1518,
S. 1 und S. 5). Angesichts der noch als gering
anzusehenden Höhe der Gebühr kann auch ausgeschlossen werden,
dass von ihr eine nicht gewollte, objektiv verhaltenslenkende
Wirkung ausgeht, zumal in bestimmten Fällen von ihrer
Erhebung abgesehen werden kann (vgl. § 1 Abs. 1
JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO).
39
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass das Gesetz den Austrittswilligen und nicht die Kirche
oder die sonstige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts mit der Gebühr belastet. Der
Austrittswillige veranlasst das Verfahren und zieht überdies
in der Regel aus seiner Sicht Nutzen daraus.
40
Die Gebühr steht in keinem groben
Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung. Nach der
Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung beträgt
der Arbeitsaufwand für jeden Fall der Bearbeitung eines
Kirchenaustritts trotz des Einsatzes von Informationstechnik
mindestens 15 Minuten. Zu dem Personalaufwand kommen
sonstige Sachkosten hinzu (vgl. auch die in § 5
Abs. 2 KiAustrG vorgesehenen Unterrichtungen). Die
Gebühr von 30,-- € bewegt sich in dem Rahmen, den auch
andere Länder setzen. Die Begründung zum Gesetzentwurf
erwähnt elf Länder, in denen die Gebühren zwischen 10,-- und
50,-- € liegen (vgl. LTDrucks 14/1518, S. 1 und
S. 5).
41
Im Übrigen trägt das im System der Regelung
mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der
Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in
denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich
die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis
bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen
kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des
Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen
getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu
verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des
Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von
der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen
oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl.
§ 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2,
§ 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und
Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs
wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum
leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen
Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten -
der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung
für den staatlichen Bereich zu vollziehen.
42
2. Die Ausgestaltung des Verfahrens, wonach
die Austrittserklärung keine Vorbehalte, Bedingungen oder
Zusätze enthalten darf (§ 3 Abs. 4 KiAustrG),
verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der
Beschwerdeführer ist sinngemäß der Auffassung,
austrittswillige Kirchenmitglieder würden zu einer objektiv
falschen Erklärung angehalten, wenn sie sich vorbehaltlos zum
Austritt aus einer Kirche bekennen müssten, auch wenn sie nur
die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollten
(ähnlich Zapp, KuR 2007, S. 66 , der speziell
dadurch Art. 4 GG berührt sieht; kritisch gegenüber dem
Verbot von Zusätzen ferner Renck, BayVBl 2004, S. 132
). Dem kann nicht gefolgt werden.
43
Nach § 1 KiAustrG kann in dem staatlichen
Verfahren der Austritt aus einer Kirche oder aus einer
sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts nur mit Wirkung für den staatlichen
Bereich erklärt werden. Damit ist hinreichend klargestellt,
dass die Austrittserklärung nicht in den inneren Bereich der
Kirche oder sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts eingreift
(vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ). Der Austrittswillige
sieht sich einer hinreichend bestimmten Regelung gegenüber,
die ihm nichts Unzumutbares abverlangt. Der Ausschluss eines
„modifizierten Kirchenaustritts“ durch § 3 Abs. 4
KiAustrG dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheit (vgl.
LTDrucks 9/461, S. 1, 2 und 7). Hierfür hat der
Gesetzgeber ersichtlich Anlass gesehen, weil
Austrittserklärungen früher häufig mit Zusätzen verbunden
wurden (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht,
4. Aufl. 2006, § 19 III. 5.,
S. 160 f. m.w.N.). Gleichzeitig existiert kein
schützenswertes Interesse an der Modifizierung der
Austrittserklärung, da sich bereits aus § 1 KiAustrG
ergibt, dass der formalisierte Kirchenaustritt nur mit
Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt (vgl. Hollerbach,
AöR 106 (1981), S. 218 m.w.N.). Eine
„Abschreckungswirkung“ des gesetzlich verwendeten Begriffes
„Austritt“ für das tatsächlich nicht die Mitgliedschaft als
solche (vgl. Art. 137 Abs. 3 WRV), sondern nur die
staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft betreffende
Verfahren ist nicht ersichtlich (so aber Czermak, Religions-
und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 232; Renck, DÖV
1995, S. 373 ; dagegen Häußler, DÖV 1995,
S. 985 ff.; vgl. ferner Renck, BayVBl 2004,
S. 132 ).
44
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht
dargelegt, dass er selbst sich trotz seiner Lösung von den
staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft weiter zur
Mitgliedschaft in der Kirche bekennen will und sich daran
durch die Verpflichtung zur Abgabe der Austrittserklärung
nach dem Kirchenaustrittsgesetz gehindert sieht.
45
3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine
Verletzung der auch durch Art. 9 EMRK verbürgten
Religionsfreiheit beruft, gilt es zu beachten, dass die
Europäische Menschenrechtskonvention innerhalb der deutschen
Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl.
BVerfGE 111, 307 m.w.N.). Ein Beschwerdeführer
kann vor dem Bundesverfassungsgericht daher nicht unmittelbar
die Verletzung eines in der Europäischen
Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer
Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 111, 307
m.w.N.). Die Gewährleistungen der Konvention
beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und
rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Text der
Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des
Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von
Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen
Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer
Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem
Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307
m.w.N.).
46
Vom Beschwerdeführer ist aber weder
substantiiert dargetan noch ergibt es sich sonst, dass eine
Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze
des Grundgesetzes bei besonderer Berücksichtigung von
Art. 9 EMRK zu einer anderen verfassungsrechtlichen
Beurteilung der Kirchenaustrittsgebühr führen muss.
47
4. Auch die Anwendung der gesetzlichen
Regelungen über den Kirchenaustritt und die
Kirchenaustrittsgebühr auf den Einzelfall durch das
Amtsgericht lässt die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht als angezeigt erscheinen.
48
Das Amtsgericht hat in der Begründung des
angegriffenen Beschlusses die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an seine Prüfungspflicht zwar grundlegend
verkannt. Seine Auffassung, die verfassungsrechtlichen
Einwände des Beschwerdeführers seien im Erinnerungsverfahren
„unbeachtlich“, weil „allein zu prüfen“ sei, ob die
bestehenden Kostenvorschriften zutreffend angewendet worden
seien, wird für sich genommen der Bedeutung der Grundrechte
im Rahmen gerichtlicher Verfahren nicht gerecht. In jeder Art
von Verfahren und damit auch bei der Entscheidung über eine
Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind die Gerichte
gehalten, den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu
tragen. Als unbeachtlich können verfassungsrechtliche
Bedenken deshalb nicht mit der Begründung erachtet werden, es
gelte allein ein bestimmter einfachrechtlicher Maßstab.
49
Der angegriffene Beschluss beruht aber im
Ergebnis auf diesem Mangel ersichtlich nicht. Nach dem
Vortrag des Beschwerdeführers erscheint es zudem
ausgeschlossen, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung
der grundrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers,
insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 GG, letztlich bei
einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen
könnte (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 93, 381 ;
Gehle, in: Umbach/Clemens/
Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 31,
32). Insbesondere wäre eine andere Entscheidung auch nicht
hinsichtlich einer etwaigen Ermäßigung oder Nichterhebung der
Gebühr in Betracht zu ziehen. In Ansehung der vorgetragenen
Umstände des Einzelfalles bietet sich kein Anhalt dafür, dass
solches hier zu prüfen sein könnte. Tatbestände, die eine
Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bei dem Beschwerdeführer
begründen könnten, sind - auf der Grundlage seines
Vorbringens - auch nicht ansatzweise erkennbar. So liegt
ersichtlich kein Fall der unrichtigen Sachbehandlung vor
(vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8
Abs. 2, § 11 JVKostO). Ferner hat der erwachsene
Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was es mit Rücksicht auf
seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonst aus
Billigkeitsgründen nahelegen könnte, die Gebühr unter den
Satz des Gebührenverzeichnisses zu ermäßigen oder von ihrer
Erhebung abzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m.
§ 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Es ist deshalb
auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Prüfungs- und Begründungsmangels der angegriffenen
Entscheidung mit seiner Erinnerung im Ergebnis doch noch
Erfolg haben könnte. Mithin ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde auch unter diesem Aspekt nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
50
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
51
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.