BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3007/07 -
der B... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 28. April 2011 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Ausgleichsansprüche des Ausfallbürgen gegen den
Regelbürgen.
2
Die Beschwerdeführerin übernimmt
Ausfallbürgschaften für Darlehen, die nach bankmäßigen
Grundsätzen nicht gesichert werden können. In dieser
Eigenschaft übernahm ihre Rechtsvorgängerin die
Ausfallbürgschaft für ein Darlehen, das eine Sparkasse an
eine Darlehensnehmerin ausreichte und für das sich der
Beklagte des Ausgangsverfahrens und Ehemann der
Darlehensnehmerin (im Folgenden: Regelbürge)
selbstschuldnerisch verbürgte.
3
Nach Kündigung des Darlehens wegen
Zahlungsrückstands nahm die Sparkasse die Beschwerdeführerin
aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Die Beschwerdeführerin
erlangte teilweise Zahlungen aus Rückbürgschaften der
öffentlichen Hand und trat zu ihren Gunsten entstandene
Rückgriffsansprüche zum Teil an die Rückbürgen ab.
4
Jahre später nahm die Beschwerdeführerin den
Regelbürgen auf Erstattung eines Teils des von ihr auf die
Ausfallbürgschaft geleisteten Betrages - abzüglich
bereits geleisteter Zahlungen - in einer Höhe von
zuletzt 30.763,16 € in Anspruch. Das Landgericht gab der
Klage zum überwiegenden Teil statt.
5
Auf die Berufung des Regelbürgen erhielt das
Oberlandesgericht die vom Landgericht getroffene Feststellung
einer Teilerledigung aufrecht, wies aber den Zahlungsantrag
insgesamt ab. Dem Regelbürgen stehe die in zweiter Instanz
erstmals erhobene Einrede der Verjährung der Hauptforderung
zu, die sich die Beschwerdeführerin als Anspruchstellerin
dieser Hauptforderung aus übergegangenem Recht entgegenhalten
lassen müsse. Die Klage der Beschwerdeführerin als
Ausfallbürgin gegen den Regelbürgen habe den Ablauf der
Verjährungsfrist hinsichtlich der Hauptforderung nicht
hindern können. Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen
sein Urteil nicht zu, da es der Rechtsprechung des
Bundesgerichthofs entspreche.
6
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Wesentlichen mit dem
Argument, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der
Ausfallbürge neben der auf ihn übergegangenen Hauptforderung
auch einen eigenen unverjährten Ausgleichsanspruch nach
§ 426 Abs. 1 BGB gegen den Regelbürgen geltend machen
könne, obwohl zwischen Ausfallbürge und Regelbürge kein
Gesamtschuldverhältnis bestehe.
7
Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung zurück, Gründe
für eine Zulassung der Revision lägen nicht vor. Das
Oberlandesgericht habe zwar übersehen, dass der
Beschwerdeführerin ein eigener unverjährter Anspruch nach
§ 426 Abs. 1 BGB zustehe. Eine Wiederholungsgefahr sei
indessen wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht
gegeben.
8
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofs. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
(Willkürverbot), jeweils in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, sowie aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
9
Das Oberlandesgericht habe sich mit einem
bestehenden, unverjährten Anspruch der Beschwerdeführerin aus
§ 426 Abs. 1 BGB nicht auseinander gesetzt. Sein Urteil
stelle sich daher als objektiv willkürlich im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 GG dar.
10
Der Bundesgerichtshof habe bei der Anwendung
der Vorschrift über die Zulassung der Revision (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Reichweite und Ausstrahlungswirkung
des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz verkannt. Zwar
bleibe die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges
dem Gesetzgeber überlassen. Habe der Gesetzgeber sich aber
für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden, dürfe
der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dagegen habe
der Bundesgerichtshof verstoßen, indem er von einer Zulassung
der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgesehen habe,
obwohl neben der Frage nach der Reichweite der
Verjährungseinrede gegen die Hauptforderung die Frage des
Bestehens eines unverjährten Anspruchs des Ausfallbürgen
gegen den Regelbürgen aus § 426 Abs. 1 BGB der
grundsätzlichen Klärung bedurft habe. Wie die angefochtene
Entscheidung des Oberlandesgerichts einerseits und die des
Bundesgerichtshofs andererseits zeigten, gebe es
unterschiedliche Auffassungen zu dieser Rechtsfrage. Durch
die Fehlanwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO habe
der Bundesgerichtshof auch den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt.
11
Zugleich habe der Bundesgerichtshof § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO unvertretbar fehlerhaft
angewandt, indem er die Revision nicht zur Heilung des
Verstoßes des Oberlandesgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG
und um der Einzelfallgerechtigkeit willen unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen habe. Auch insoweit habe der
Bundesgerichtshof nicht nur den Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz, sondern auch das Recht auf den gesetzlichen
Richter verletzt.
12
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Bundesregierung, der Hessischen Landesregierung und dem im
Ausgangsverfahren beklagten Regelbürgen zugestellt worden.
Der Bundesgerichtshof wurde um die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
13
Die Bundesregierung hat keine Stellungnahme
zur Verfassungsbeschwerde abgegeben. Die Hessische
Landesregierung hat sich auf die Äußerung beschränkt, die
Verfassungsbeschwerde richte sich in erster Linie gegen die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die unter
Berücksichtigung der Kammerrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch vertretbar sei.
14
Der Regelbürge hat sich dahin geäußert, die
Verfassungsbeschwerde sei mangels Erschöpfung des Rechtswegs
unzulässig, weil die Beschwerdeführerin, die die mangelnde
Auseinandersetzung mit der Rechtslage moniere, Anhörungsrüge
nicht eingelegt habe. Ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB
stehe der Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretung an die
Rückbürgen und mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht zu,
so dass es auf die Frage der Anwendung des § 426 Abs. 1
BGB zugunsten des Ausfallbürgen nicht angekommen sei.
15
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine
Äußerung des Vorsitzenden des XI. Zivilsenats übermittelt.
Dieser teilt mit, soweit der Bundesgerichtshof in der
Vergangenheit verschiedentlich ausgeführt habe, bei einer
Ausfallbürgschaft entstehe kein Gesamtschuldverhältnis
zwischen dem Ausfallbürgen und dem Regelbürgen und es finde
kein Ausgleich zwischen ihnen statt, sei es um den internen
Anspruch des Regelbürgen gegangen, der unter Hinweis auf die
gegenüber dem Regelbürgen nachrangige Eintrittspflicht des
Ausfallbürgen verneint worden sei. Dagegen stehe dem
Ausfallbürgen ein eigenständiger Ausgleichsanspruch nach
§ 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB selbstverständlich
zu, weil der im Verhältnis zum Regelbürgen privilegierte
Ausfallbürge nicht schlechter stehen dürfe als ein Regelbürge
im Verhältnis zu einem anderen. Die obergerichtliche
Rechtsprechung gehe jedenfalls im Ergebnis einmütig davon
aus, dass der vom Gläubiger in Anspruch genommene
Ausfallbürge beim Regelbürgen vollen Regress nehmen könne,
wenn sie auch einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB noch
nicht habe behandeln müssen. Dass das Bestehen eines
Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich
klärungsbedürftig sei, habe die Beschwerdeführerin mit der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Anlass,
die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung zuzulassen, habe nicht bestanden. Das
Oberlandesgericht habe zwar rechtsfehlerhaft lediglich den
Gesichtspunkt der Verjährung der Hauptforderung in den Blick
genommen und dabei nicht hinreichend beachtet, dass auch ein
Anspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen aus
§ 426 Abs. 1 BGB zu prüfen gewesen sei. Damit habe es
aber schlicht im Einzelfall falsch entschieden, ohne dass
eine beachtliche Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr
bestanden habe.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der
bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich
begründet.
17
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Rechtsweg ist erschöpft. Die Beschwerdeführerin war nicht
gehalten, zunächst Anhörungsrüge zu erheben. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs beanstandet sie mit ihrer
Verfassungsbeschwerde nicht. Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Zwar genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht
den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn
der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell
erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung
des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um
die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar
mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu
verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384
; 77, 381 ; 81, 97 ;
107, 395 ; stRspr). Dazu können Rechtsausführungen
vor den Fachgerichten gehören, sofern das Prozessrecht, wie
beispielsweise bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die
Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen
verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Diesen
Anforderungen hat die Beschwerdeführerin indessen genügt; sie
hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hinreichend
zu einer Grundsatzbedeutung der von ihr aufgeworfenen
Rechtsfrage vorgetragen.
18
2. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss
des Bundesgerichtshofs angreift, sind die Voraussetzungen
einer Annahme der Verfassungsbeschwerde und einer Stattgabe
erfüllt. Der Beschluss über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Justizgewährungsanspruch.
19
a) Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
20
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
ist geklärt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2
Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch das Recht
auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende
tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands
sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter
gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395
; 108, 341 ). Der Weg zu den Gerichten
darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter
formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl.
BVerfGE 9, 194 ; 40, 272 ; 77,
275 ; stRspr). Der Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272
; 54, 94 ; 77, 275 ;
78, 88 ; 88, 118 ). Eröffnet das
Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem
Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet
sein (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 96, 27 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ), wobei
eine Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht eine
nicht mehr vertretbare Handhabung der Zulassungsvorschrift
erfordert (vgl. BVerfGK 12, 341 ).
21
Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung
des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das
Revisionsgericht, der die Zulassung der Revision an die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache koppelt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle
stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits
geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue
Argumente ins Feld geführt werden können, die den
Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung
veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010
- 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris,
Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, juris,
Rn. 12).
22
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
bei Anlegung dieser Maßstäbe zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Den dargestellten verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung
des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt der
Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der
Revision nicht. Der Bundesgerichtshof durfte nicht davon
ausgehen, die Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB im
Verhältnis des Ausfallbürgen zum Regelbürgen sei eindeutig,
damit zweifelsfrei und bedürfe keiner höchstrichterlichen
Klärung in einer Revisionsentscheidung.
23
Sowohl in der Literatur als auch in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet sich der
Hinweis, Ausfallbürge und Regelbürge seien nicht Mitbürgen im
Sinne des § 769 BGB, die für Mitbürgen vorgesehene
Haftung nach § 426 BGB gelte deshalb im Verhältnis des
Regelbürgen zum Ausfallbürgen nicht (vgl. Auernhammer, BB
1958, S. 973; für einen Ausgleichsanspruch des Regelbürgen
gegen den Ausfallbürgen zustimmend in Bezug genommen durch
BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - VIII ZR 278/77 -, WM
1978, S. 1267 ; außerdem BGHZ 88, 185
; BGH, Urteil vom 15. Mai 1986
- IX ZR 96/85 -, WM 1986,
S. 961 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2002
- 30 U 135/01 -, NZM 2002, S. 563
; in diese Richtung auch OLG Brandenburg, Urteil
vom 26. November 2005 - 4 U 31/05 -,
juris, Rn. 41; RG, Urteil vom 25. April 1912
- VI 439/11 -, Recht 1912, Nr. 2032; weiter
Herrmann, in: Erman, BGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2008,
§ 769 Rn. 3; Häuser, in: Soergel, BGB, Bd. 5/1,
12. Aufl. 2007, Vor § 765 Rn. 38).
24
Ob dieser für das Verhältnis des Regelbürgen
zum Ausfallbürgen entwickelte Grundsatz im Blick auf seinen
Zweck, den Ausfallbürgen vor einer Inanspruchnahme durch den
Regelbürgen zu schützen, auf einen Ausgleichsanspruch des
Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen gespiegelt werden könne
oder ob im Gegenteil der privilegierte Ausfallbürge aufgrund
eines Erst-Recht-Schlusses wie ein Regelbürge zum anderen in
den Genuss der Regelung in § 774 Abs. 2, § 426
Abs. 1 BGB kommen müsse, war aufgrund der teils sehr
allgemein gehaltenen Aussagen in Literatur und Rechtsprechung
zum Fehlen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Ausfall-
und Regelbürge keineswegs eindeutig. Aufgrund der
Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung war die Annahme
möglich, der Ausgleich zwischen Ausfallbürge und Regelbürge
erfolge losgelöst von § 774 Abs. 2, § 426 Abs.
1 BGB nach eigenen Regeln. Zugleich sprach aber auch einiges
für die vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Wertung,
der privilegierte Ausfallbürge solle nicht schlechter stehen
als ein Regelbürge, der gegen einen anderen Regelbürgen nach
§ 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB vorgehen könne. Ein
Anspruch auf dieser Grundlage war vor dem Oberlandesgericht
nicht diskutiert worden. Aus dem Verlauf des
Ausgangsverfahrens ließ sich ersehen, dass
Klarstellungsbedarf gegenüber den Instanzgerichten bestand.
Entsprechend hatte der Bundesgerichtshof Grund zu einer
Aussage für oder gegen die Anwendung von § 774 Abs. 2,
§ 426 Abs. 1 BGB zugunsten des Ausfallbürgen. Die
Annahme, eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage
stelle sich nicht, war demnach nicht mehr vertretbar.
25
3. Ob der Beschluss des Bundesgerichtshofs
daneben das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen
Richter verletzt, kann dahingestellt bleiben.
26
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im
Umfang einer Beschwer zulasten der Beschwerdeführerin auch
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet, ist ihre
Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der
verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Von einer weiteren Begründung
wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
27
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Im Blick auf den Teilerfolg der
Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung
der Hälfte der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin
angemessen.
28
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
29
Der Gegenstandswert für die anwaltliche
Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die
Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die
objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf,
die eine Abweichung veranlassen.